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Rechtssatz RS0037796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037796

Geschäftszahl

1Ob721/83; 10Ob2120/96d

Entscheidungsdatum

11.06.1996

Rechtssatz

Setzt der Immobilienmakler nach Ablauf eines befristeten Alleinvermittlungsauftrages gegen den erklärten Willen des seinerzeitigen Auftraggebers seine Bemühungen fort, indem er die ihm bekannte Kaufgelegenheit neuen Interessenten namhaft macht, kommt allein damit, daß der seinerzeitige Auftraggeber, sodann mit einem dieser Interessenten den Kaufvertrag abschließt, nicht schlüssig ein neuer Vermittlungsauftrag zustande.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 721/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 721/83
  • 10 Ob 2120/96d
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2120/96d
    Beisatz: Selbiges muß auch dann gelten, wenn der beauftragte Makler seinem Klienten über einen anderen Makler im Rahmen eines "A-meta-Geschäftes" einen Interessenten zuführt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037796

Dokumentnummer

JJR_19831010_OGH0002_0010OB00721_8300000_001