Rechtssatz RS0037796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037796
Geschäftszahl
1Ob721/83; 10Ob2120/96d
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Rechtssatz
Setzt der Immobilienmakler nach Ablauf eines befristeten Alleinvermittlungsauftrages gegen den erklärten Willen des seinerzeitigen Auftraggebers seine Bemühungen fort, indem er die ihm bekannte Kaufgelegenheit neuen Interessenten namhaft macht, kommt allein damit, daß der seinerzeitige Auftraggeber, sodann mit einem dieser Interessenten den Kaufvertrag abschließt, nicht schlüssig ein neuer Vermittlungsauftrag zustande.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 721/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 721/83
- 10 Ob 2120/96d
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2120/96d
Beisatz: Selbiges muß auch dann gelten, wenn der beauftragte Makler seinem Klienten über einen anderen Makler im Rahmen eines "A-meta-Geschäftes" einen Interessenten zuführt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037796
Dokumentnummer
JJR_19831010_OGH0002_0010OB00721_8300000_001