Rechtssatz RS0037817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037817
Geschäftszahl
6Ob9/74; 3Ob556/78 (3Ob557/78); 1Ob558/82; 5Ob59/82
Entscheidungsdatum
11.01.1983
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, ist nicht allein § 55 Satz 1 JN, sondern sinngemäß § 227 Abs 1 ZPO anzuwenden. Mehrere in einer Klage erhobene, miteinander in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende Ansprüche sind also zusammenzurechnen; mögen sie auch einzeln unter der Bagatellgrenze liegen, so ist doch das Bagatellverfahren nicht anwendbar, wenn die Gesamtsumme die Bagatellgrenze übersteigt. Soweit die E SZ 42/165 und SZ 26/97 die Auffassung vertreten, daß es auf den rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang nicht ankomme, kann ihnen nicht beigepflichtet werden.Bei Prüfung der Frage, ob im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, ist nicht allein Paragraph 55, Satz 1 JN, sondern sinngemäß Paragraph 227, Absatz eins, ZPO anzuwenden. Mehrere in einer Klage erhobene, miteinander in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende Ansprüche sind also zusammenzurechnen; mögen sie auch einzeln unter der Bagatellgrenze liegen, so ist doch das Bagatellverfahren nicht anwendbar, wenn die Gesamtsumme die Bagatellgrenze übersteigt. Soweit die E SZ 42/165 und SZ 26/97 die Auffassung vertreten, daß es auf den rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang nicht ankomme, kann ihnen nicht beigepflichtet werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/74
Entscheidungstext OGH 14.02.1974 6 Ob 9/74
Veröff: RZ 1974/109 S 196 = SZ 47/13
- 3 Ob 556/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 556/78
Veröff: SZ 52/67
- 1 Ob 558/82
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 558/82
Auch; Veröff: RZ 1983/18 S 69
- 5 Ob 59/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 5 Ob 59/82
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037817
Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_004