Rechtssatz RS0037828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037828
Geschäftszahl
7Ob350/65 (7Ob351/65); 7Ob350/65 (7Ob351/65); 5Ob112/73; 2Ob340/00i
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Rechtssatz
Auftrag an das Berufungsgericht, welches der Berufung bezüglich des Begehrens auf Feststellung eines Absonderungsrechtes an einem Miteigentumsanteil nicht Folge gegeben, hingegen das Ersturteil bezüglich seiner Entscheidung über das Leistungsbegehren bei Exekution in die Anwartschaft auf Übertragung des vorgenannten Miteigentumsanteils unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat, den Streitgegenstand gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten.Auftrag an das Berufungsgericht, welches der Berufung bezüglich des Begehrens auf Feststellung eines Absonderungsrechtes an einem Miteigentumsanteil nicht Folge gegeben, hingegen das Ersturteil bezüglich seiner Entscheidung über das Leistungsbegehren bei Exekution in die Anwartschaft auf Übertragung des vorgenannten Miteigentumsanteils unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat, den Streitgegenstand gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 350/65
Entscheidungstext OGH 01.12.1965 7 Ob 350/65
- 7 Ob 350/65
Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 350/65
Beisatz: Da das Berufungsgericht die Befolgung des Auftrages abgelehnt hat, prüfte der OGH selbst die Zulässigkeit der Revision und gelangte zum Ergebnis, daß mit Rücksicht auf die unbedenkliche Streitwertbemessung des Klägers (§ 56 JN) die Revision zulässig ist. (T1)
- 5 Ob 112/73
Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 112/73
Auch; Beisatz: Hier: Leistungsbegehren und selbständiges Unterlassungsbegehren, das nicht bewertet wurde. (T2)
- 2 Ob 340/00i
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 340/00i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren und Leistungsbegehren resultierend aus einem Unfall; Revision gegen Teilurteil des Berufungsgerichtes. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037828
Dokumentnummer
JJR_19651201_OGH0002_0070OB00350_6500000_001