Rechtssatz RS0037851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037851
Entscheidungsdatum
12.07.1972
Norm
ABGB §863 CII
ABGB §879 CIId
G über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr §2
Rechtssatz
Das Außerkrafttreten eines Nichtigkeit begründenden Preisregelungsgesetzes läßt das nichtige Rechtsgeschäft nur dann gültig werden, wenn dessen Abwicklung für eine Zeit nach Aufhebung des Gesetzes vereinbart war. Wird ein Dauerschuldverhältnis weiterhin aufrecht erhalten, so kann darauf auf einen diesbezüglichen, nunmehr rechtswirksamen Parteienkonsens geschlossen werden, nicht aber bei einem Kaufvertrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037851
Dokumentnummer
JJR_19720712_OGH0002_0070OB00147_7200000_001