Rechtssatz RS0037936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037936
Entscheidungsdatum
03.06.1980
Rechtssatz
Ist der Republik Österreich Schadenersatz zu leisten, hat der Schädiger auch die in der Rechnung des den Schaden behebenden Unternehmers enthaltene USt zu ersetzen; eine Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht, weil sich diese nur auf Vorteile aus dem Schadensereignis, die dem Geschädigten in seiner Stellung als Privatrechtsträger zugekommen ist, bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037936
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00063_8000000_001