Rechtssatz RS0037990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037990
Entscheidungsdatum
19.05.1981
Norm
ABGB §364 Abs1 A
ABGB §365 D
ForstG 1975 §15
NÖ ForstausführungsG §1
StGG Art5
1.ZPMRK Art1 Abs2 IV1
1.ZPMRK Art1 Abs2 V8
Rechtssatz
Keine Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 1 NÖ ForstausführungsG, wonach die aus einer Teilung von Waldgrundstücken entstehenden Teile ein Mindestausmaß von ein Hektar und eine Mindestbreite von fünfzig Meter aufweisen müssen, im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums, da diese Eigentumsbeschränkung der Walderhaltung und Walderhaltungsbewirtschaftung, sohin dem Allgemeinwohl bzw Allgemeininteresse dient.Keine Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Paragraph eins, NÖ ForstausführungsG, wonach die aus einer Teilung von Waldgrundstücken entstehenden Teile ein Mindestausmaß von ein Hektar und eine Mindestbreite von fünfzig Meter aufweisen müssen, im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums, da diese Eigentumsbeschränkung der Walderhaltung und Walderhaltungsbewirtschaftung, sohin dem Allgemeinwohl bzw Allgemeininteresse dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037990
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00739_8000000_001