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Rechtssatz RS0037997×

Rechtssatz RS0037997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037997

Geschäftszahl

7Ob215/68; 5Ob272/70; 2Ob569/83; 7Ob218/02p; 1Ob24/12d

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Rechtssatz

Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. Es bestehen aber zahlreiche Vorschriften, kraft deren ein Grundeigentümer seinen Besitz nur auf solche Art benützen darf, daß andere gegen Naturereignisse geschützt werden. Hiezu gehören die Bestimmungen über die Bannlegung von Wäldern und die Genehmigungspflicht der Schlägerung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, ForstG 1852 in der Fassung von Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, ForstrechtsbereinigungsG 1962) letztere zB wegen Vermeidung von Lawinengefahr.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 215/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 7 Ob 215/68
    Veröff: EvBl 1969/116 S 179 = LwBetr 1969,203 = SZ 41/150
  • 5 Ob 272/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 272/70
    nur: Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. (T1)
  • 2 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 569/83
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Schutz des Eigentümers des höher gelegenen Grundstückes gegenüber dem Nachbarn vor Schäden, welche aus den von Naturereignissen bzw Naturvorgängen verursachten Geländeabtragungen am tieferliegenden Nachbargrundstück entstehen. (T2) Veröff: SZ 57/187
  • 7 Ob 218/02p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 218/02p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Schutz des Eigentümers des tiefer liegenden Grundstücks gegenüber dem Nachbarn vor Schäden, die aus der von Naturvorgängen verursachten Verschlammung eines durch beide Grundstücke fließenden Wildbaches entstehen. (T3)
  • 1 Ob 24/12d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 24/12d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0070OB00215_6800000_002