Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der Kläger mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der Kläger mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Zunächst ist zu konstatieren, dass die Kläger mit ihren Ausführungen zu den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermögen. Die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss ohnehin ausdrücklich eingeräumte, von den Revisionswerbern als Aktenwidrigkeit gerügte Verwechslung der Parteien bei der Wiedergabe der Erörterungen des Erstgerichtes zur Frage der von den Klägern beantragten Beiziehung eines Sachverständigen, stellt - nach den betreffenden Ausführungen des Berufungsurteiles unzweifelhaft - lediglich einen Schreib- oder Übertragungsfehler dar, dessen Korrektur an der Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, nichts ändert. Damit muss der Vorwurf der Revisionswerber, das Berufungsgericht habe die das Unterbleiben des Sachverständigen-Beweises betreffende Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (nämlich dass durch ein Sachverständigengutachten nur bewiesen werden hätte können, dass der Schlamm vom Grundstück der Kläger [statt richtig der Beklagten] stamme), ins Leere gehen. Auf die betreffende, auch in der Revision wiederholte Mängelrüge ist daher nicht mehr einzugehen, da nach stRsp ein Mangel erster Instanz, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042963).Zunächst ist zu konstatieren, dass die Kläger mit ihren Ausführungen zu den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermögen. Die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss ohnehin ausdrücklich eingeräumte, von den Revisionswerbern als Aktenwidrigkeit gerügte Verwechslung der Parteien bei der Wiedergabe der Erörterungen des Erstgerichtes zur Frage der von den Klägern beantragten Beiziehung eines Sachverständigen, stellt - nach den betreffenden Ausführungen des Berufungsurteiles unzweifelhaft - lediglich einen Schreib- oder Übertragungsfehler dar, dessen Korrektur an der Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, nichts ändert. Damit muss der Vorwurf der Revisionswerber, das Berufungsgericht habe die das Unterbleiben des Sachverständigen-Beweises betreffende Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (nämlich dass durch ein Sachverständigengutachten nur bewiesen werden hätte können, dass der Schlamm vom Grundstück der Kläger [statt richtig der Beklagten] stamme), ins Leere gehen. Auf die betreffende, auch in der Revision wiederholte Mängelrüge ist daher nicht mehr einzugehen, da nach stRsp ein Mangel erster Instanz, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042963).
Soweit die Revisionswerber eine Aktenwidrigkeit oder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens weiters auch im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes monieren, es lägen keine Beweisergebnisse dafür vor, dass auf Grund von Grabearbeiten im März 2000 Schlamm in den Wildbach und in der Folge in den Fischteich der Kläger gelangt sei, weil sich das Berufungsgericht damit über die Aussage des Erstklägers hinweggesetzt habe, wird lediglich in unzulässiger Weise versucht, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
In ihrer Rechtsrüge weisen die Revisionswerber auf die oberstgerichtliche Judikatur hin, wonach ein auf § 364 Abs 2 ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot" darstellt: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen (8 Ob 635/92, SZ 65/145 = RdU 1994, 24; 1 Ob 144/97a, SZ 70/199; RIS-Justiz RS0010566; vgl dazu ausführlich Welinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 35 ff). Die Revisionswerber missverstehen diese Judikatur offenbar dahin, dass dem Nachbarn in jedem Fall ein durch im Zusammenhang mit seinem Grundstück stehende Immissionen bewirkter schädlicher Erfolg untersagt werden könne. Diese Ansicht ist rechtsirrig: Nach von der Lehre gebilligter, gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur können nämlich natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) nicht mittels auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden (SZ 57/187; Oberhammer in Schwimann2 II, Rz 4 zu § 364 mwN). So sind Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes, insbesondere etwa der Wasserablauf (SZ 41/74; vgl auch SZ 24/267 und SZ 53/11 = EvBl 1981/9), oder auch die Auswirkungen von Elementarereignissen hinzunehmen (Spielbüchler in Rummel3 Rz 11 zu § 364 ABGB mwN). Mit dieser Judikatur (vgl auch SZ 59/47 = JBl 1986, 719; 7 Ob 327/98h, RIS-Justiz RS0010448 [T2] ABGB) stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang: Da die gegenständlichen Beeinträchtigungen durch Schlamm etc nach den erstgerichtlichen Feststellungen eben nicht auf Bauarbeiten oder sonstige Handlungen der Beklagten zurückzuführen sind, sondern offenbar durch den Wildbach im Zuge von Hochwässern oder durch andere natürlich vorhandene Einwirkungen bzw Elementarereignisse bewirkt wurden, können sie den Beklagten nicht nach Immissionsrecht zugerechnet werden, mag das Erdreich, das den Fischteich der Kläger verschlammte (teilweise) auch von deren Grundstück stammen. Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage stellt sich damit in diesem Zusammenhang nicht.In ihrer Rechtsrüge weisen die Revisionswerber auf die oberstgerichtliche Judikatur hin, wonach ein auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot" darstellt: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen (8 Ob 635/92, SZ 65/145 = RdU 1994, 24; 1 Ob 144/97a, SZ 70/199; RIS-Justiz RS0010566; vergleiche dazu ausführlich Welinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 35 ff). Die Revisionswerber missverstehen diese Judikatur offenbar dahin, dass dem Nachbarn in jedem Fall ein durch im Zusammenhang mit seinem Grundstück stehende Immissionen bewirkter schädlicher Erfolg untersagt werden könne. Diese Ansicht ist rechtsirrig: Nach von der Lehre gebilligter, gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur können nämlich natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) nicht mittels auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden (SZ 57/187; Oberhammer in Schwimann2 römisch zwei, Rz 4 zu Paragraph 364, mwN). So sind Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes, insbesondere etwa der Wasserablauf (SZ 41/74; vergleiche auch SZ 24/267 und SZ 53/11 = EvBl 1981/9), oder auch die Auswirkungen von Elementarereignissen hinzunehmen (Spielbüchler in Rummel3 Rz 11 zu Paragraph 364, ABGB mwN). Mit dieser Judikatur vergleiche auch SZ 59/47 = JBl 1986, 719; 7 Ob 327/98h, RIS-Justiz RS0010448 [T2] ABGB) stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang: Da die gegenständlichen Beeinträchtigungen durch Schlamm etc nach den erstgerichtlichen Feststellungen eben nicht auf Bauarbeiten oder sonstige Handlungen der Beklagten zurückzuführen sind, sondern offenbar durch den Wildbach im Zuge von Hochwässern oder durch andere natürlich vorhandene Einwirkungen bzw Elementarereignisse bewirkt wurden, können sie den Beklagten nicht nach Immissionsrecht zugerechnet werden, mag das Erdreich, das den Fischteich der Kläger verschlammte (teilweise) auch von deren Grundstück stammen. Eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage stellt sich damit in diesem Zusammenhang nicht.
Auch der von den Revisionswerbern noch erhobene Einwand, die Vorinstanzen seien insofern von stRsp des Obersten Gerichtshofes abgewichen, als ein Ausgleichsanspruch bzw ein Unterlassungsanspruch gegen einen Liegenschaftseigentümer nach § 364 ABGB auch dann erhoben werden könne, wenn die Einwirkung nicht durch den Liegenschaftseigentümer selbst, sondern durch Personen verursacht wurde, von denen er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken hätte können, verfängt nicht. Keine Rede kann nämlich davon sein, dass die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen haben, weil die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten nicht von diesen selbst, sondern durch eine Fachfirma durchgeführt wurden, sondern deshalb, weil nicht erwiesen werden konnte, dass die Bauarbeiten für die gegenständlichen Immissionen ursächlich gewesen wären.Auch der von den Revisionswerbern noch erhobene Einwand, die Vorinstanzen seien insofern von stRsp des Obersten Gerichtshofes abgewichen, als ein Ausgleichsanspruch bzw ein Unterlassungsanspruch gegen einen Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 364, ABGB auch dann erhoben werden könne, wenn die Einwirkung nicht durch den Liegenschaftseigentümer selbst, sondern durch Personen verursacht wurde, von denen er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken hätte können, verfängt nicht. Keine Rede kann nämlich davon sein, dass die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen haben, weil die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten nicht von diesen selbst, sondern durch eine Fachfirma durchgeführt wurden, sondern deshalb, weil nicht erwiesen werden konnte, dass die Bauarbeiten für die gegenständlichen Immissionen ursächlich gewesen wären.
Insgesamt vermögen die Revisionswerber daher einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war ihr Rechtsmittel daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Insgesamt vermögen die Revisionswerber daher einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war ihr Rechtsmittel daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger haben sie nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger haben sie nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).