Rechtssatz RS0107625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107625
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Es löst auch nicht schon jegliche Waldbewirtschaftung eine Immissionshaftung für Steinschlaggefahr oder Lawinengefahr aus. Wird aber eine im Hinblick auf das Naturwirken besonders gefährliche Nutzungsart gewählt, kann eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 13/97v
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 13/97v
- 1 Ob 285/01w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 285/01w
Auch; Beisatz: Ob die hier zu beurteilenden Regenfälle jeweils beziehungsweise insgesamt als Elementarereignis zu werten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig. (T1)
Beisatz: Gewittrige Regenschauer, die alle zwei Jahre beziehungsweise dreimal in zehn Jahren zu erwarten sind, sind keineswegs außergewöhnliche Ereignisse. (T2)
Beisatz: Auch Niederschläge, die statistisch einmal in zehn Jahren stattfinden, können durchaus nicht als Elementarereignis, dessen Folgen nicht abgewendet werden können, gewertet werden. (T3)
- 7 Ob 218/02p
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 218/02p
Vgl auch; nur: Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. (T4)
- 1 Ob 279/02i
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
Auch; Beisatz: Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Rcht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T5)
- 1 Ob 169/06v
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 169/06v
nur T4; Beisatz: Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter SatzABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. (T6)
Veröff: SZ 2006/152
- 4 Ob 43/11v
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
Vgl; Beisatz: Aus einem bloßen Naturwirken kann durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden. (T7)
- 8 Ob 79/13w
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 79/13w
- 8 Ob 78/13y
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
Vgl; Veröff: SZ 2013/79
- 7 Ob 109/13z
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 109/13z
nur T4; Vgl Beis wie T3
- 9 Ob 7/18x
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 7/18x
Veröff: SZ 2018/90
- 1 Ob 27/21h
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 7 Ob 20/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 20/25d
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107625
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0020OB00013_97V0000_001