Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038004×

Rechtssatz RS0038004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038004

Geschäftszahl

7Ob244/72

Entscheidungsdatum

08.11.1972

Norm

AKHB 1967 Art8 Abs1 Z1
AKIB Art6 Abs2 Z2
ZPO §226 IIIB
ZPO §243 Abs2
ZPO §503 Z2 C1b

Rechtssatz

Ist in der Klagebeantwortung als "Rechtsgrund" des Antrages des beklagten Versicherers auf Klagsabweisung (neben der behaupteten Alkoholbeeinträchtigung) die Behauptung der Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Unterlassung der Unfallsmeldung angeführt, so vermag der Umstand, daß der beklagte Versicherer für diesen inhaltlich völlig eindeutigen, den Anspruch des klagenden Versicherungsnehmer vernichtenden Sachverhalt eine unrichtige Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zitierte (Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB statt Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB), die Heranziehung der zwischen den Streitteilen tatsächlich geltenden Bestimmung schon deshalb nicht zu verhindern, weil die allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Inhalt des zwischen den Parteien konkret geltenden Vertrages gehören und daher die von der Rechtsprechung - übrigens entgegen mehreren Lehrmeinungen, vergleiche Fasching römisch drei, 20/21 und 647 - bei der rechtlichen Subsumption eines Klagebegehrens unter eine bestimmte Gesetzesstelle vertretene Auffassung der Bindung des Gerichtes an den von der Partei geltend gemachten Rechtsgrund hier nicht herangezogen werden kann. Überdies läge in dem vom Versicherungsnehmer diesbezüglich behaupteten Verstoß des Erstgerichtes selbst bei Richtigkeit der in der Revision vorgetragenen Auffassung die Verletzung einer Verfahrensvorschrift vergleiche Fasching römisch drei 647, SZ 42/138, JBl 1969,399 ua), die der Versicherungsnehmer bereits mit seiner Berufung erfolglos gerügt hat und die daher hier im Revisionsverfahren nicht nochmals aufgegriffen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 244/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 244/72
    Veröff: VersR 1973,879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038004

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0070OB00244_7200000_001