Rechtssatz RS0038029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038029
Geschäftszahl
1Ob37/52; 5Ob181/65
Entscheidungsdatum
13.07.1965
Norm
ABGB §1295 IIf7a
V über die Entschuldung der Landwirtschaft im Lande Österreich. GBlÖ 1938/130 allg
Rechtssatz
Aus der Umwandlung der Kapitalsforderung in eine unkündbare Tilgungsforderung unter Streichung eines Teiles der rückständigen Zinsen auf Grund der V über die Entschuldung der Landwirtschaft im Lande Österreich kann der Gläubiger eine Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner selbst dann nicht ableiten, wenn der Schuldner sich im Darlehensvertrag verpflichtet hat, dem Gläubiger den gesamten, aus was immer für einem Zahlungsverzug oder sonst erwachsenden Schaden zu ersetzen.Aus der Umwandlung der Kapitalsforderung in eine unkündbare Tilgungsforderung unter Streichung eines Teiles der rückständigen Zinsen auf Grund der römisch fünf über die Entschuldung der Landwirtschaft im Lande Österreich kann der Gläubiger eine Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner selbst dann nicht ableiten, wenn der Schuldner sich im Darlehensvertrag verpflichtet hat, dem Gläubiger den gesamten, aus was immer für einem Zahlungsverzug oder sonst erwachsenden Schaden zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038029
Dokumentnummer
JJR_19520111_OGH0002_0010OB00037_5200000_001