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Rechtssatz RS0038032×

Rechtssatz RS0038032

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038032

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Rechtssatz

Für die Klage des Erstehers gegenüber dem Verpflichteten auf Rechnungsausstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da es keineswegs sicher ist, dass die Finanzbehörden einem Ansuchen um Vorsteuerabzug bereits auf Grund des Beschlusses über die Zuschlagserteilung stattgeben werden. Durch die Ausstellung einer Rechnung kann jedenfalls die Frage des Vorliegens der Urkunden zum Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zugunsten der klagenden Partei geklärt und einem Streit darüber vor den Finanzbehörden vorgebeugt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 510/79
    Veröff: SZ 52/101 = EvBl 1980/12 S 44 = AnwBl 1980,79
  • 6 Ob 211/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 211/12s
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt § 11 Abs 1 UStG ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraus. (T1)
  • 6 Ob 218/14y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 218/14y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Abnehmers kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung an. (siehe bereits 6 Ob 211/12s) (T2)
    Beisatz: Ein Vorsteuerabzug kann auch bei verbotenen Handlungen oder Leistungen zulässig sein und ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Ausstellung der Rechnung schon darin bestehen, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will. (wie bereits 6 Ob 211/12s) (T3)
  • 4 Ob 58/20p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 58/20p
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038032

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00510_7900000_001