Rechtssatz RS0038080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038080
Entscheidungsdatum
01.02.1973
Norm
ABGB §1295 Ia2
FG §22
FSprO §3
FSprO §16
FSprO §35
Rechtssatz
Die Fernsprechordnung unterscheidet zwischen dem öffentlichen Fernsprechnetz und Teilnehmereinrichtungen. Bei einer Beschädigung des öffentlichen Fernsprechnetzes ist nur der Bund (die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) unmittelbar Geschädigter. Dem nur mittelbar geschädigten Fernsprechteilnehmer (§§ 35 ff FSprO) steht kein Schadenersatzanspruch gegen den Beschädiger des öffentlichen Fernsprechnetzes, aber auch nicht gegen die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung (§ 22 Abs 1 FG) zu.Die Fernsprechordnung unterscheidet zwischen dem öffentlichen Fernsprechnetz und Teilnehmereinrichtungen. Bei einer Beschädigung des öffentlichen Fernsprechnetzes ist nur der Bund (die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) unmittelbar Geschädigter. Dem nur mittelbar geschädigten Fernsprechteilnehmer (Paragraphen 35, ff FSprO) steht kein Schadenersatzanspruch gegen den Beschädiger des öffentlichen Fernsprechnetzes, aber auch nicht gegen die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung (Paragraph 22, Absatz eins, FG) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038080
Dokumentnummer
JJR_19730201_OGH0002_0060OB00009_7300000_002