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Rechtssatz RS0038091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038091

Geschäftszahl

9ObA219/90

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Norm

ABGB §1152 F1
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §79
GleichbehandlungsG §2

Rechtssatz

Da von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, mit der Gewährung der Witwenpension über jenes Maß hinauszugehen, mit dem der Gesetzgeber in Beachtung des Gleichheitsgebots in der gesetzlichen Sozialversicherung die Witwenpension eingeführt hat, haben sich die dem GleichbehandlungsG widersprechenden betrieblichen Ruhegeldordnungen mindestens an dieser etappenweisen Regelung zu orientieren. Dies bedeutet für die Betriebspension, daß auch eine Witwenrente nur in jenem Ausmaß zwingend zu gewähren ist, in dem sie durch die gesetzliche Sozialversicherung gewährt wird. Nur insoweit werden daher mittels Vertragskorrektur die nichtigen Teile des Paragraph 79, DO durch die Erfüllung des zwingenden Rechtes ersetzt. Auch ein Schadenersatzanspruch kann aus den oben angeführten Gründen nur im gleichen Umfang bestehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 219/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 219/90
    Veröff: ecolex 1991,268 (Mazal) = ZAS 1991,201 (Sladecek) = RdW 1991,183 = EvBl 1991/60 S 278 = SZ 63/227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038091

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00219_9000000_002