Rechtssatz RS0038091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038091
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Norm
ABGB §1152 F1
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §79
GleichbehandlungsG §2
Rechtssatz
Da von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, mit der Gewährung der Witwenpension über jenes Maß hinauszugehen, mit dem der Gesetzgeber in Beachtung des Gleichheitsgebots in der gesetzlichen Sozialversicherung die Witwenpension eingeführt hat, haben sich die dem GleichbehandlungsG widersprechenden betrieblichen Ruhegeldordnungen mindestens an dieser etappenweisen Regelung zu orientieren. Dies bedeutet für die Betriebspension, daß auch eine Witwenrente nur in jenem Ausmaß zwingend zu gewähren ist, in dem sie durch die gesetzliche Sozialversicherung gewährt wird. Nur insoweit werden daher mittels Vertragskorrektur die nichtigen Teile des § 79 DO durch die Erfüllung des zwingenden Rechtes ersetzt. Auch ein Schadenersatzanspruch kann aus den oben angeführten Gründen nur im gleichen Umfang bestehen.Da von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, mit der Gewährung der Witwenpension über jenes Maß hinauszugehen, mit dem der Gesetzgeber in Beachtung des Gleichheitsgebots in der gesetzlichen Sozialversicherung die Witwenpension eingeführt hat, haben sich die dem GleichbehandlungsG widersprechenden betrieblichen Ruhegeldordnungen mindestens an dieser etappenweisen Regelung zu orientieren. Dies bedeutet für die Betriebspension, daß auch eine Witwenrente nur in jenem Ausmaß zwingend zu gewähren ist, in dem sie durch die gesetzliche Sozialversicherung gewährt wird. Nur insoweit werden daher mittels Vertragskorrektur die nichtigen Teile des Paragraph 79, DO durch die Erfüllung des zwingenden Rechtes ersetzt. Auch ein Schadenersatzanspruch kann aus den oben angeführten Gründen nur im gleichen Umfang bestehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 219/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 219/90
Veröff: ecolex 1991,268 (Mazal) = ZAS 1991,201 (Sladecek) = RdW 1991,183 = EvBl 1991/60 S 278 = SZ 63/227
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038091
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00219_9000000_002