Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel einerseits gegen die Heranziehung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, mit dem § 259 Abs 1 ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG aufgehoben wurde; dieses habe mit dem hier zu beurteilenden Gleichbehandlungsgesetz nichts zu tun. Im übrigen sei auch mit der Umwegkonstruktion des Vertrages zugunsten Dritter für den Kläger nichts gewonnen, weil danach nur er, nicht aber die verstorbene Dienstnehmerin diskriminiert wäre. Das Hauptgewicht legt die beklagte Partei aber nunmehr auf das erstmals in der Revision vorgebrachte Argument der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Versorgungsgenüsse von Witwen und Witwern. Weibliche Bedienstete seien gegenüber männlichen privilegiert, weil sie gemäß § 69 DO bereits fünf Jahre früher eine Eigenpension erhalten könnten. Dadurch werde ein sachlicher, wenigstens teilweiser Ausgleich dafür geschaffen, daß Witwer nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 79 DO einen Versorgungsgenuß nach ihrer verstorbenen Gattin erhielten.Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel einerseits gegen die Heranziehung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, mit dem Paragraph 259, Absatz eins, ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG aufgehoben wurde; dieses habe mit dem hier zu beurteilenden Gleichbehandlungsgesetz nichts zu tun. Im übrigen sei auch mit der Umwegkonstruktion des Vertrages zugunsten Dritter für den Kläger nichts gewonnen, weil danach nur er, nicht aber die verstorbene Dienstnehmerin diskriminiert wäre. Das Hauptgewicht legt die beklagte Partei aber nunmehr auf das erstmals in der Revision vorgebrachte Argument der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Versorgungsgenüsse von Witwen und Witwern. Weibliche Bedienstete seien gegenüber männlichen privilegiert, weil sie gemäß Paragraph 69, DO bereits fünf Jahre früher eine Eigenpension erhalten könnten. Dadurch werde ein sachlicher, wenigstens teilweiser Ausgleich dafür geschaffen, daß Witwer nur unter den strengeren Voraussetzungen des Paragraph 79, DO einen Versorgungsgenuß nach ihrer verstorbenen Gattin erhielten.
Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.
Soweit die beklagte Partei ihre früheren Einwände nicht mehr aufrecht hält, genügt es, auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 48 ASGG).Soweit die beklagte Partei ihre früheren Einwände nicht mehr aufrecht hält, genügt es, auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Hervorzuheben ist insbesondere folgendes:
Der Kläger leitet seine Ansprüche aus der DO ab, die als Vertragsschablone (9 Ob A 50/88; vgl. auch Arb. 9.061) Bestandteil des von der beklagten Partei mit seiner verstorbenen Gattin abgeschlossenen Dienstvertrages geworden ist.Der Kläger leitet seine Ansprüche aus der DO ab, die als Vertragsschablone (9 Ob A 50/88; vergleiche auch Arb. 9.061) Bestandteil des von der beklagten Partei mit seiner verstorbenen Gattin abgeschlossenen Dienstvertrages geworden ist.
Bei der Festsetzung des aus diesem Dienstvertrag gebührenden Entgelts durfte die Gattin des Klägers nach § 2 GleichbehandlungsG auf Grund ihres Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung nicht diskriminiert werden. Ihre Betriebspensionsansprüche sind Entgelt iSd GleichbehandlungsG (Arb. 10.434; Mayer-Maly, GleichbehandlungsG 44). Ebenso hat die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter (Grillberger, DRdA 1977, 13; Mathiaschitz in Runggaldier/Steindl, Handbuch der betrieblichenBei der Festsetzung des aus diesem Dienstvertrag gebührenden Entgelts durfte die Gattin des Klägers nach Paragraph 2, GleichbehandlungsG auf Grund ihres Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung nicht diskriminiert werden. Ihre Betriebspensionsansprüche sind Entgelt iSd GleichbehandlungsG (Arb. 10.434; Mayer-Maly, GleichbehandlungsG 44). Ebenso hat die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter (Grillberger, DRdA 1977, 13; Mathiaschitz in Runggaldier/Steindl, Handbuch der betrieblichen
Altersversorgung (1987) 285 ff).
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der vom Dienstgeber mit dem Dienstnehmer geschlossene Dienst- und Pensionsvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB ist. Die Arbeitsleistungen des Dienstnehmers bilden die Voraussetzungen für diesen Vertrag. Mit der Vereinbarung eines Pensionsanspruches für sich und seinen Ehegatten will der Dienstnehmer dessen Unterhalt auch nach seinem Tod sicherstellen. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wird primär der Anspruch des Pensionisten auf seine Pensionsbezüge existent. Gemäß § 881 Abs 1 ABGB steht ihm gegenüber dem Dienstgeber auch auch der Anspruch zu, daß der Dienstgeber die vertragliche Hinterbliebenenversorgung erfüllt. Mit dem Tod des Pensionisten tritt der Bezugsfall für die Hinterbliebenenpension ein. Nach der getroffenen Pensionsvereinbarung sowie der Natur und dem Zweck des Vertrages kann kein Zweifel darüber bestehen, daß nunmehr der Hinterbliebene die anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers zugesicherte Hinterbliebenenversorgung von dessen ehemaligem Dienstgeber fordern kann. Der nunmehr existent gewordene Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung schließt als sekundäre Folge an das Dienstverhältnis an (Arb. 8.827; vgl. auch EvBl 1974/220; in diesem Sinn auch Rummel in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 881). Der Kläger ist daher als Witwer zur Geltendmachung eines nunmehr existent gewordenen Anspruchs seiner Gattin auf Witwerversorgung berechtigt.Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der vom Dienstgeber mit dem Dienstnehmer geschlossene Dienst- und Pensionsvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB ist. Die Arbeitsleistungen des Dienstnehmers bilden die Voraussetzungen für diesen Vertrag. Mit der Vereinbarung eines Pensionsanspruches für sich und seinen Ehegatten will der Dienstnehmer dessen Unterhalt auch nach seinem Tod sicherstellen. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wird primär der Anspruch des Pensionisten auf seine Pensionsbezüge existent. Gemäß Paragraph 881, Absatz eins, ABGB steht ihm gegenüber dem Dienstgeber auch auch der Anspruch zu, daß der Dienstgeber die vertragliche Hinterbliebenenversorgung erfüllt. Mit dem Tod des Pensionisten tritt der Bezugsfall für die Hinterbliebenenpension ein. Nach der getroffenen Pensionsvereinbarung sowie der Natur und dem Zweck des Vertrages kann kein Zweifel darüber bestehen, daß nunmehr der Hinterbliebene die anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers zugesicherte Hinterbliebenenversorgung von dessen ehemaligem Dienstgeber fordern kann. Der nunmehr existent gewordene Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung schließt als sekundäre Folge an das Dienstverhältnis an (Arb. 8.827; vergleiche auch EvBl 1974/220; in diesem Sinn auch Rummel in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 881,). Der Kläger ist daher als Witwer zur Geltendmachung eines nunmehr existent gewordenen Anspruchs seiner Gattin auf Witwerversorgung berechtigt.
Zu prüfen bleibt, ob die verstorbene Gattin des Klägers durch die Witwerpensionsregelung der DO gegenüber männlichen Dienstnehmern iSd § 2 GleichbehandlungsG benachteiligt ist. Auf die Benachteiligung des Klägers kommt es (primär) nicht an. Das GleichbehandlungsG verpflichtet nämlich den Dienstgeber nur zur Gleichbehandlung seiner Dienstnehmer, mangels direkter Vertragsbeziehungen aber nicht zur Gleichbehandlung ihrer Angehörigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers kann in der Regel nicht auf die Hinterbliebenen seiner Dienstnehmer erstreckt werden. Allerdings bestehen für die Ehegatten wechselseitige Fürsorgepflichten aus dem Familienrecht. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, die besonders auch die Pflicht zum Beistand umfaßt. Diese Beistandspflicht ist auch materieller Natur. Die Ehegatten haben zur Deckung der Bedürfnisse nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nach ihren Kräften und nach der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft, beizutragen (§ 94 Abs 1 ABGB). Daher wird auch für das Wohl der Hinterbliebenen nach dem Ableben eines der Ehegatten üblicherweise Vorsorge getroffen (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 Rz 9 zu § 90).Zu prüfen bleibt, ob die verstorbene Gattin des Klägers durch die Witwerpensionsregelung der DO gegenüber männlichen Dienstnehmern iSd Paragraph 2, GleichbehandlungsG benachteiligt ist. Auf die Benachteiligung des Klägers kommt es (primär) nicht an. Das GleichbehandlungsG verpflichtet nämlich den Dienstgeber nur zur Gleichbehandlung seiner Dienstnehmer, mangels direkter Vertragsbeziehungen aber nicht zur Gleichbehandlung ihrer Angehörigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers kann in der Regel nicht auf die Hinterbliebenen seiner Dienstnehmer erstreckt werden. Allerdings bestehen für die Ehegatten wechselseitige Fürsorgepflichten aus dem Familienrecht. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, die besonders auch die Pflicht zum Beistand umfaßt. Diese Beistandspflicht ist auch materieller Natur. Die Ehegatten haben zur Deckung der Bedürfnisse nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nach ihren Kräften und nach der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft, beizutragen (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB). Daher wird auch für das Wohl der Hinterbliebenen nach dem Ableben eines der Ehegatten üblicherweise Vorsorge getroffen vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 90,).
Eine Familie, in der die Frau Haupt- oder Mitverdienerin ist, müßte daher, um dem Witwer nach ihrem Ableben einen entsprechenden Lebensunterhalt zu sichern, zu Lebzeiten weitaus mehr ansparen. Diese Familie träfe daher schon zu Lebzeiten der Frau ein Konsumverzicht. Demgegenüber hätte ein Mann, der Hauptverdiener ist und für seine Frau mit einer Hinterbliebenenpension rechnen kann, einen Vorteil. Seine Frau erscheint nach seinem Tode besser abgesichert; es ist nicht nötig, Vorsorge zu treffen; der männliche Arbeitnehmer kann sich zu Lebzeiten mehr leisten; seine Witwe kann auch nach seinem Ableben den gewohnten Lebensstandard ohne Ersparnisse leicht beibehalten.
Eine Frau, deren Ehegatte nach ihrem Tod keine Betriebspension als Hinterbliebener erhält, ist daher im Vergleich zu einem männlichen Arbeitnehmer, der für seine Frau nach seinem Ableben eine Hinterbliebenenpension erwarten kann, benachteiligt, obwohl der Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension nur dem Hinterbliebenen persönlich zusteht (Mathiaschitz aaO 286 f). Diese Benachteiligung ist aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung, ob die unterschiedliche Regelung der Witwer- und Witwenpension sachlich gerechtfertigt ist, mit Recht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.6.1980, JBl 1981, 144, angestellten Überlegungen verwiesen. Die aufgehobene Bestimmung entsprach inhaltlich im wesentlichen dem hier zu beurteilenden § 79 DO. In beiden Fällen gebührt der Witwe - anders als dem Witwer - ein Pensionsanspruch unabhängig davon, ob der Gatte den Lebensunterhalt überwiegend bestritt und ob sie selbst erwerbsunfähig und bedürftig ist. Wenn auch die Aufhebung des § 259 Abs 1 ASVG mit dem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 7 Abs 1 B-VG begründet wurde, ist die beiden Bestimmungen zugrundeliegende Frage, ob die Differenzierung zwischen Witwer- und Witwenpension sachlich gerechtfertigt ist, die gleiche. Mit den gleichen Argumenten (siehe dort) ist sie daher zu verneinen. Die vorliegenden unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenpension (§§ 76 ff DO) und der Witwerpension (§ 79 DO) ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des § 2 GleichbehandlungsG nicht gerechtfertigt (Mathiaschitz aaO 288). Auf das in der Revision neu vorgebrachte Argument der sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung ist im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfungspflicht des Obersten Gerichtshofes zwar einzugehen, doch ist damit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Eine den Mann diskriminierende Bestimmung - Pensionszuschüsse können gemäß § 69 DO von Frauen bereits mit der Vollendung des 55., von Männern erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (vgl. E. des VfGH vom 6.12.1990) - kann nicht dazu führen, daß diese mit der die Frau diskriminierenden Bestimmung des § 79 DO "kompensiert" wird. Ein solches Argument könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die beiden Bestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang stünden; das ist aber bei der Frage der Voraussetzungen für die Witwerpension und des Anfallsalters für Eigenpensionen jedenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des EuGH vom 17.5.1990, EuZW 1990, 283), wonach der Grundsatz des gleichen Entgelts nach Art. 119 EWGV für jeden Bestandteil des Entgelts und nicht nur auf Grund einer globalen Beurteilung der dem Arbeitnehmer eingeräumten Vorteile gewährleistet sein muß (dazu Runggaldier, RdW 1990, 446). Daher besteht auch für die Hinterbliebenenbetriebspensionen eine Anpassungspflicht. Soweit die Witwerpension der Bestimmung des § 2 GleichbehandlgungsG widerspricht, folgt aus dem zwingenden Charakter dieser Norm, daß sie als Verbotsgesetz im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB anzusehen ist. Dies führt zur Nichtigkeit aller rechtsgeschäftlichen Akte, mit denen eine dem § 2 GleichbehandlungsG nicht entsprechende Entgeltfestsetzung erfolgt. Für die Art der Nichtigkeitsfolgen sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Arbeitsverträgen (Arb. 8.328 ua sowie die bei Mayer-Maly, GleichbehandlungsG 48 zitierten weiteren Nachweise) anzuwenden. Aus ihnen ergibt sich, daß die nichtige diskriminierende Entgeltfestsetzung weder den Arbeitsvertrag bzw. das Arbeits- und Pensionsverhältnis selbst berührt noch ein rechtliches Vakuum schafft. Vielmehr ist der Schutzzweck des verletzten Verbotsgesetzes zu beachten (Arb. 7.798; SZ 39/190) und daher der Anspruch auf ein das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzendes Entgelt anzuerkennen. Hilfsweise kann auch Schadenersatz für die durch die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erlittenen Nachteile, insbesondere die Nachzahlung der (noch nicht verjährten) Entgeltdifferenz, begehrt werden (Mayer-Maly aaO 47 f, 56 f; Mathiaschitz aaO 290 f).Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung, ob die unterschiedliche Regelung der Witwer- und Witwenpension sachlich gerechtfertigt ist, mit Recht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.6.1980, JBl 1981, 144, angestellten Überlegungen verwiesen. Die aufgehobene Bestimmung entsprach inhaltlich im wesentlichen dem hier zu beurteilenden Paragraph 79, DO. In beiden Fällen gebührt der Witwe - anders als dem Witwer - ein Pensionsanspruch unabhängig davon, ob der Gatte den Lebensunterhalt überwiegend bestritt und ob sie selbst erwerbsunfähig und bedürftig ist. Wenn auch die Aufhebung des Paragraph 259, Absatz eins, ASVG mit dem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Artikel 7, Absatz eins, B-VG begründet wurde, ist die beiden Bestimmungen zugrundeliegende Frage, ob die Differenzierung zwischen Witwer- und Witwenpension sachlich gerechtfertigt ist, die gleiche. Mit den gleichen Argumenten (siehe dort) ist sie daher zu verneinen. Die vorliegenden unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenpension (Paragraphen 76, ff DO) und der Witwerpension (Paragraph 79, DO) ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Paragraph 2, GleichbehandlungsG nicht gerechtfertigt (Mathiaschitz aaO 288). Auf das in der Revision neu vorgebrachte Argument der sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung ist im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfungspflicht des Obersten Gerichtshofes zwar einzugehen, doch ist damit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Eine den Mann diskriminierende Bestimmung - Pensionszuschüsse können gemäß Paragraph 69, DO von Frauen bereits mit der Vollendung des 55., von Männern erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden vergleiche E. des VfGH vom 6.12.1990) - kann nicht dazu führen, daß diese mit der die Frau diskriminierenden Bestimmung des Paragraph 79, DO "kompensiert" wird. Ein solches Argument könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die beiden Bestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang stünden; das ist aber bei der Frage der Voraussetzungen für die Witwerpension und des Anfallsalters für Eigenpensionen jedenfalls zu verneinen vergleiche Urteil des EuGH vom 17.5.1990, EuZW 1990, 283), wonach der Grundsatz des gleichen Entgelts nach Artikel 119, EWGV für jeden Bestandteil des Entgelts und nicht nur auf Grund einer globalen Beurteilung der dem Arbeitnehmer eingeräumten Vorteile gewährleistet sein muß (dazu Runggaldier, RdW 1990, 446). Daher besteht auch für die Hinterbliebenenbetriebspensionen eine Anpassungspflicht. Soweit die Witwerpension der Bestimmung des Paragraph 2, GleichbehandlgungsG widerspricht, folgt aus dem zwingenden Charakter dieser Norm, daß sie als Verbotsgesetz im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB anzusehen ist. Dies führt zur Nichtigkeit aller rechtsgeschäftlichen Akte, mit denen eine dem Paragraph 2, GleichbehandlungsG nicht entsprechende Entgeltfestsetzung erfolgt. Für die Art der Nichtigkeitsfolgen sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Arbeitsverträgen (Arb. 8.328 ua sowie die bei Mayer-Maly, GleichbehandlungsG 48 zitierten weiteren Nachweise) anzuwenden. Aus ihnen ergibt sich, daß die nichtige diskriminierende Entgeltfestsetzung weder den Arbeitsvertrag bzw. das Arbeits- und Pensionsverhältnis selbst berührt noch ein rechtliches Vakuum schafft. Vielmehr ist der Schutzzweck des verletzten Verbotsgesetzes zu beachten (Arb. 7.798; SZ 39/190) und daher der Anspruch auf ein das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzendes Entgelt anzuerkennen. Hilfsweise kann auch Schadenersatz für die durch die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erlittenen Nachteile, insbesondere die Nachzahlung der (noch nicht verjährten) Entgeltdifferenz, begehrt werden (Mayer-Maly aaO 47 f, 56 f; Mathiaschitz aaO 290 f).
Die Untergerichte gingen von der Berechtigung des Klagsanspruchs im vollen Umfang aus (zur Berechnung ON 1 S 3 f). Sie meinten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versorgung im Umfang der §§ 76 ff DO zu, also im gleichen Ausmaß wie einer Witwe.Die Untergerichte gingen von der Berechtigung des Klagsanspruchs im vollen Umfang aus (zur Berechnung ON 1 S 3 f). Sie meinten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versorgung im Umfang der Paragraphen 76, ff DO zu, also im gleichen Ausmaß wie einer Witwe.
Wenn auch die beklagte Partei ein konkretes Vorbringen nur zum bekämpften Grund des Anspruchs erstattete, ergibt sich doch auf Grund der allseitigen rechtlichen Prüfungspflicht des Obersten Gerichtshofes, daß auch zu beurteilen ist, ob der Anspruch nur teilweise zu Recht besteht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis nur die (damals) gegenwärtige Gestaltung der Witwer- und Witwenpension für nicht gerechtfertigt gehalten, meinte aber, der Gesetzgeber sei nicht gehalten, die Witwerpension in allen Fällen zu gewähren oder die Witwenpension an die derzeit für die Witwerpension bestehenden Voraussetzungen zu binden; er müsse auch nicht unbedingt eine für beide Geschlechter gleichermaßen geltende dritte Lösung finden. Es könnte eine Lösung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der ungleichen Behandlung beschränke. Daran hat sich der Gesetzgeber orientiert und die etappenweise Anpassung der Witwerpension vorgesehen.
Derzeitig ist im gesetzlichen Sozialversicherungssystem erst ein Teil der Witwerpension verwirklicht (Art. II Abs 8 der 36. ASVG-Nov idgF). Da von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, mit der Gewährung der Witwerpension über jenes Maß hinauszugehen, mit dem der Gesetzgeber in Beachtung des Gleichheitsgebots in der gesetzlichen Sozialversicherung die Witwerpension eingeführt hat, haben sich die dem GleichbehandlungsG widersprechenden betrieblichen Ruhegeldordnungen mindestens an dieser etappenweise Regelung zu orientieren. Dies bedeutet für die Betriebspension, daß auch eine Witwerrente nur in jenem Ausmaß zwingend zu gewähren ist, in dem sie durch die gesetzliche Sozialversicherung gewährt wird. Nur insoweit werden daher mittels Vertragskorrektur die nichtigen Teile des § 79 DO durch die Erfüllung des zwingenden Rechtes ersetzt (Mathiaschitz aaO 288, 290). Auch ein Schadenersatzanspruch kann aus den oben ausgeführten Gründen nur im gleichen Umfang bestehen. Das führt dazu, daß das Feststellungsbegehren nur in diesem Umfang berechtigt ist; im übrigen ist es jedoch abzuweisen. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO zur Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruchs nach diesen Gesichtspunkten und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf dem § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Derzeitig ist im gesetzlichen Sozialversicherungssystem erst ein Teil der Witwerpension verwirklicht (Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 36. ASVG-Nov idgF). Da von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden kann, mit der Gewährung der Witwerpension über jenes Maß hinauszugehen, mit dem der Gesetzgeber in Beachtung des Gleichheitsgebots in der gesetzlichen Sozialversicherung die Witwerpension eingeführt hat, haben sich die dem GleichbehandlungsG widersprechenden betrieblichen Ruhegeldordnungen mindestens an dieser etappenweise Regelung zu orientieren. Dies bedeutet für die Betriebspension, daß auch eine Witwerrente nur in jenem Ausmaß zwingend zu gewähren ist, in dem sie durch die gesetzliche Sozialversicherung gewährt wird. Nur insoweit werden daher mittels Vertragskorrektur die nichtigen Teile des Paragraph 79, DO durch die Erfüllung des zwingenden Rechtes ersetzt (Mathiaschitz aaO 288, 290). Auch ein Schadenersatzanspruch kann aus den oben ausgeführten Gründen nur im gleichen Umfang bestehen. Das führt dazu, daß das Feststellungsbegehren nur in diesem Umfang berechtigt ist; im übrigen ist es jedoch abzuweisen. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO zur Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruchs nach diesen Gesichtspunkten und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.