Rechtssatz RS0038353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038353
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Soweit die Regelung der Witwenpension der Bestimmung des § 2 GleichbehandlungsG widerspricht, folgt aus dem zwingenden Charakter dieser Norm, daß sie als VerbotsG im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB anzusehen ist. Dies führt zur Nichtigkeit aller rechtsgeschäftlichen Akte, mit denen eine dem § 2 GleichbehandlungsG nicht entsprechende Entgeltfestsetzung erfolgt. Für die Art der Nichtigkeitsfolgen sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Arbeitsverträgen anzuwenden. Aus ihnen ergibt sich, daß die nichtige diskriminierende Entgeltfestsetzung weder den Arbeitsvertrag bzw das Arbeitsverhältnis und Pensionsverhältnis selbst berührt noch ein rechtliches Vakuum schafft. Vielmehr ist der Schutzzweck des verletzten VerbotsG zu beachten und daher der Anspruch auf ein das GleichbehandlungsG nicht verletzendes Entgelt anzuerkennen. Hilfsweise kann auch Schadenersatz für die durch die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erlittenen Nachteile, insbesondere die Nachzahlung der (noch nicht verjährten) Entgeltdifferenz, begehrt werden.Soweit die Regelung der Witwenpension der Bestimmung des Paragraph 2, GleichbehandlungsG widerspricht, folgt aus dem zwingenden Charakter dieser Norm, daß sie als VerbotsG im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB anzusehen ist. Dies führt zur Nichtigkeit aller rechtsgeschäftlichen Akte, mit denen eine dem Paragraph 2, GleichbehandlungsG nicht entsprechende Entgeltfestsetzung erfolgt. Für die Art der Nichtigkeitsfolgen sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Arbeitsverträgen anzuwenden. Aus ihnen ergibt sich, daß die nichtige diskriminierende Entgeltfestsetzung weder den Arbeitsvertrag bzw das Arbeitsverhältnis und Pensionsverhältnis selbst berührt noch ein rechtliches Vakuum schafft. Vielmehr ist der Schutzzweck des verletzten VerbotsG zu beachten und daher der Anspruch auf ein das GleichbehandlungsG nicht verletzendes Entgelt anzuerkennen. Hilfsweise kann auch Schadenersatz für die durch die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erlittenen Nachteile, insbesondere die Nachzahlung der (noch nicht verjährten) Entgeltdifferenz, begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 219/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 219/90
Veröff: ecolex 1991,268 (Mazal) = ZAS 1991,201 (Sladecek) = RdW 1991,183 = EvBl 1991,60 S 278 = SZ 63/227
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038353
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00219_9000000_003