Rechtssatz RS0054396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054396
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Norm
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §73
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §79
GleichbehandlungsG §2
Rechtssatz
Eine Frau, deren Ehegatte nach ihrem Tod keine Betriebspension als Hinterbliebener erhält, ist im Vergleich zu einem männlichen Arbeitnehmer, der für seine Frau nach seinem Ableben eine Hinterbliebenenpension erwarten kann, benachteiligt, obwohl der Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension nur dem Hinterbliebenen persönlich zusteht. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenpension (§§ 76 ff DO) und der Witwerpension (§ 79 DO) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des § 2 GleichbehandlungsG nicht gerechtfertigt.Eine Frau, deren Ehegatte nach ihrem Tod keine Betriebspension als Hinterbliebener erhält, ist im Vergleich zu einem männlichen Arbeitnehmer, der für seine Frau nach seinem Ableben eine Hinterbliebenenpension erwarten kann, benachteiligt, obwohl der Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension nur dem Hinterbliebenen persönlich zusteht. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenpension (Paragraphen 76, ff DO) und der Witwerpension (Paragraph 79, DO) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Paragraph 2, GleichbehandlungsG nicht gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 219/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 219/90
Veröff: SZ 63/227 = EvBl 1991/60 S 278 = ecolex 1991,268 (Mazal) = ZAS 1991,201 (Sladecek) = RdW 1991,183
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054396
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00219_9000000_004