Rechtssatz RS0038260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038260
Geschäftszahl
5Ob729/81; 7Ob722/89
Entscheidungsdatum
21.12.1989
Rechtssatz
Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. Der handelnde Notar darf die Beteiligten nicht im unklaren darüber lassen, welche Tätigkeit er im Rahmen des Gerichtskommissariats besorgt und wo seine Tätigkeit als bevollmächtigter Parteienvertreter beginnt. Bringt er diese Trennung nicht klar zum Ausdruck, kann er nicht Anspruch auf Ersatz für seine Leistungen als Parteienbeauftragter geltend machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 729/81
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 729/81
Veröff: NZ 1983,108
- 7 Ob 722/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1989 7 Ob 722/89
nur: Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. (T1) Veröff: NZ 1990,307 = RZ 1992/38 S 97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038260
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0050OB00729_8100000_001