Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes ist unzulässig. Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ist gemäß § 16 Abs.1 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Keiner dieser Anfechtungsgründe liegt vor. Eine Nichtigkeit erblickt der Rechtsmittelwerber in der Bestellung des Notars Dr. Manfred K*** zum Gerichtskommissär, da dieser bei Errichtung des Übergabsvertrages und dessen Verbücherung als Vertreter der Anna M*** tätig geworden sei, sowie darin, daß der Beschluß des Erstgerichtes ON 23 keine Begründung enthalte. Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber nur darin, daß nach § 6 Gerichtskommissärgesetz die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden sind, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt. Nach § 20 Z 4 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind. Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist daher abzulehnen (NZ 1983, 108). Ebensowenig wie ein Richter ausgeschlossen ist, der keine streitentscheidenden Rechtshandlungen als Bevollmächtiger einer Partei gesetzt hat (vgl. Fasching I 203), ist ein Notar ausgeschlossen, wenn die von ihm außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommenen Akte die von ihm im Verlassenschaftsverfahren durchzuführende Tätigkeit nicht entscheidend beeinflussen können. In einem solchen Fall liegt auch kein zureichender Grund vor, die Unbefangenheit des Gerichtskommissärs in Zweifel zu ziehen (vgl. Fasching aaO 200). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nicht gleichzeitig als Parteienvertreter eingeschritten. Er errichtete lediglich rund 10 Monate vor dem Ableben der Erblasserin den Übergabsvertrag und führte dann dessen Verbücherung durch. Diese Akte können aber die Funktion des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren nicht beeinflussen. Liegt aber ein Ausschließungsgrund nach § 6 Gerichtskommissärgesetz nicht vor, erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit die Tätigkeit eines ausgeschlossenen Notars als Gerichtskommissär eine Nichtigkeit nach § 477 Abs.1 Z 1 ZPO bewirkt.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes ist unzulässig. Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Keiner dieser Anfechtungsgründe liegt vor. Eine Nichtigkeit erblickt der Rechtsmittelwerber in der Bestellung des Notars Dr. Manfred K*** zum Gerichtskommissär, da dieser bei Errichtung des Übergabsvertrages und dessen Verbücherung als Vertreter der Anna M*** tätig geworden sei, sowie darin, daß der Beschluß des Erstgerichtes ON 23 keine Begründung enthalte. Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber nur darin, daß nach Paragraph 6, Gerichtskommissärgesetz die Paragraphen 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden sind, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt. Nach Paragraph 20, Ziffer 4, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind. Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist daher abzulehnen (NZ 1983, 108). Ebensowenig wie ein Richter ausgeschlossen ist, der keine streitentscheidenden Rechtshandlungen als Bevollmächtiger einer Partei gesetzt hat vergleiche Fasching römisch eins 203), ist ein Notar ausgeschlossen, wenn die von ihm außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommenen Akte die von ihm im Verlassenschaftsverfahren durchzuführende Tätigkeit nicht entscheidend beeinflussen können. In einem solchen Fall liegt auch kein zureichender Grund vor, die Unbefangenheit des Gerichtskommissärs in Zweifel zu ziehen vergleiche Fasching aaO 200). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nicht gleichzeitig als Parteienvertreter eingeschritten. Er errichtete lediglich rund 10 Monate vor dem Ableben der Erblasserin den Übergabsvertrag und führte dann dessen Verbücherung durch. Diese Akte können aber die Funktion des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren nicht beeinflussen. Liegt aber ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 6, Gerichtskommissärgesetz nicht vor, erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit die Tätigkeit eines ausgeschlossenen Notars als Gerichtskommissär eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bewirkt.
Zuzustimmen ist dem Rechtsmittelwerber auch darin, daß die Rechtsmeinung, die Nichtbegründung einer Verfügung in Außerstreitsachen bewirke, selbst bei widersprechenden Anträgen, keine Nichtigkeit (SZ 39/1), nicht unwidersprochen blieb (vgl. König in RZ 1977, 196). Es ist jedoch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die von der zweiten Instanz ergänzte Begründung diesen Mangel heilt (SZ 39/1; RZ 1977/98; 6 Ob 8/87; 3 Ob 182/88). Zu Unrecht erblickt der Rechtsmittelwerber eine Aktenwidrigkeit in der Annahme der zweiten Instanz, daß die Parteien des Übergabsvertrages auf der Vertragsliegenschaft wohnten, weil es sich bei dieser Annahme um eine Schlußfolgerung tatsächlicher Art handelt, die keine Aktenwidrigkeit begründet (EvBl.1948/623 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit sieht der Rechtsmittelwerber darin, daß sich das Rekursgericht durch die Annahme eines Besitzerwerbes durch Erklärung über die Bestimmungen des § 321 ABGB hinwegsetzte, wonach der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in die öffentlichen Bücher erlangt wird. Gegenstand des § 321 ABGB ist jedoch nicht der Erwerb des Besitzes, sondern dessen Qualifikation durch den Titel des Erwerbes (Klang2 II 89; vgl. auch Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 f zu § 321). Nur für den Eigentumserwerb verlangt das Gesetz die Verbücherung, beim Besitzerwerb kommt es auf die tatsächliche Überlassung an (Koziol-Welser8 II 24). Diese ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (3 Ob 599/83). Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß hier durch die vom Willen der Übergabe und Übernahme getragenen Erklärungen in Verbindung mit dem bereits bestehenden Naheverhältnis ein Besitzerwerb der erblasserischen Tochter Anna M*** stattgefunden hat, ist nicht offenbar gesetzwidrig (vgl zum Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit SZ 44/180; SZ 39/103; SZ 25/185).Zuzustimmen ist dem Rechtsmittelwerber auch darin, daß die Rechtsmeinung, die Nichtbegründung einer Verfügung in Außerstreitsachen bewirke, selbst bei widersprechenden Anträgen, keine Nichtigkeit (SZ 39/1), nicht unwidersprochen blieb vergleiche König in RZ 1977, 196). Es ist jedoch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die von der zweiten Instanz ergänzte Begründung diesen Mangel heilt (SZ 39/1; RZ 1977/98; 6 Ob 8/87; 3 Ob 182/88). Zu Unrecht erblickt der Rechtsmittelwerber eine Aktenwidrigkeit in der Annahme der zweiten Instanz, daß die Parteien des Übergabsvertrages auf der Vertragsliegenschaft wohnten, weil es sich bei dieser Annahme um eine Schlußfolgerung tatsächlicher Art handelt, die keine Aktenwidrigkeit begründet (EvBl.1948/623 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit sieht der Rechtsmittelwerber darin, daß sich das Rekursgericht durch die Annahme eines Besitzerwerbes durch Erklärung über die Bestimmungen des Paragraph 321, ABGB hinwegsetzte, wonach der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in die öffentlichen Bücher erlangt wird. Gegenstand des Paragraph 321, ABGB ist jedoch nicht der Erwerb des Besitzes, sondern dessen Qualifikation durch den Titel des Erwerbes (Klang2 römisch zwei 89; vergleiche auch Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 f zu Paragraph 321,). Nur für den Eigentumserwerb verlangt das Gesetz die Verbücherung, beim Besitzerwerb kommt es auf die tatsächliche Überlassung an (Koziol-Welser8 römisch zwei 24). Diese ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (3 Ob 599/83). Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß hier durch die vom Willen der Übergabe und Übernahme getragenen Erklärungen in Verbindung mit dem bereits bestehenden Naheverhältnis ein Besitzerwerb der erblasserischen Tochter Anna M*** stattgefunden hat, ist nicht offenbar gesetzwidrig vergleiche zum Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit SZ 44/180; SZ 39/103; SZ 25/185).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.