Rechtssatz RS0059319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059319
Entscheidungsdatum
21.12.1989
Rechtssatz
Ebensowenig wie ein Richter ausgeschlossen ist, der keine streitentscheidenden Rechtshandlungen als Bevollmächtigter einer Partei gesetzt hat (vgl Fasching I 203), ist ein Notar ausgeschlossen, wenn die von ihm außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommenen Akte die von ihm im Verlassenschaftsverfahren durchzuführende Tätigkeit nicht entscheidend beeinflußen können.Ebensowenig wie ein Richter ausgeschlossen ist, der keine streitentscheidenden Rechtshandlungen als Bevollmächtigter einer Partei gesetzt hat vergleiche Fasching römisch eins 203), ist ein Notar ausgeschlossen, wenn die von ihm außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommenen Akte die von ihm im Verlassenschaftsverfahren durchzuführende Tätigkeit nicht entscheidend beeinflußen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059319
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0070OB00722_8900000_002