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Rechtssatz RS0038261×

Rechtssatz RS0038261

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038261

Geschäftszahl

1Ob190/68; 1Ob308/97v

Entscheidungsdatum

28.07.1998

Rechtssatz

Auf das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern, Devisenberatern, Helfern in Steuersachen, Bücherrevisoren, Buchsachverständigen, Finanzberatern und Wirtschaftsberatern) finden die Bestimmungen des ABGB über den Werkvertrag Anwendung. Der Auftraggeber ist Besteller im Sinne dieser Bestimmungen, wobei ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, außer es wurde Unentgeltlichkeit vereinbart oder es wäre dies nach den Umständen als vereinbart anzunehmen. Die HonorarO der Wirtschaftstreuhänder ist ein Rahmentarif, der anders als der Rechtsanwaltstarif nicht kraft Gesetzes zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist aber für die Beurteilung der Frage nach der Angemessenheit des Entgeltes von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 190/68
    Entscheidungstext OGH 03.09.1968 1 Ob 190/68
    Veröff: EvBl 1969/3 S 14
  • 1 Ob 308/97v
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 308/97v
    Auch; nur: Die HonorarO der Wirtschaftstreuhänder ist ein Rahmentarif, der anders als der Rechtsanwaltstarif nicht kraft Gesetzes zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist aber für die Beurteilung der Frage nach der Angemessenheit des Entgeltes von Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038261

Dokumentnummer

JJR_19680903_OGH0002_0010OB00190_6800000_001