Rechtssatz RS0038261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038261
Geschäftszahl
1Ob190/68; 1Ob308/97v
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern, Devisenberatern, Helfern in Steuersachen, Bücherrevisoren, Buchsachverständigen, Finanzberatern und Wirtschaftsberatern) finden die Bestimmungen des ABGB über den Werkvertrag Anwendung. Der Auftraggeber ist Besteller im Sinne dieser Bestimmungen, wobei ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, außer es wurde Unentgeltlichkeit vereinbart oder es wäre dies nach den Umständen als vereinbart anzunehmen. Die HonorarO der Wirtschaftstreuhänder ist ein Rahmentarif, der anders als der Rechtsanwaltstarif nicht kraft Gesetzes zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist aber für die Beurteilung der Frage nach der Angemessenheit des Entgeltes von Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 190/68
Entscheidungstext OGH 03.09.1968 1 Ob 190/68
Veröff: EvBl 1969/3 S 14
- 1 Ob 308/97v
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 308/97v
Auch; nur: Die HonorarO der Wirtschaftstreuhänder ist ein Rahmentarif, der anders als der Rechtsanwaltstarif nicht kraft Gesetzes zwischen den Wirtschaftstreuhändern und ihren Auftraggebern gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist aber für die Beurteilung der Frage nach der Angemessenheit des Entgeltes von Bedeutung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038261
Dokumentnummer
JJR_19680903_OGH0002_0010OB00190_6800000_001