Der Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die vom Gericht zweiter Instanz erörterte Irrtumsproblematik (§§ 871, 873 ABGB) vom Obersten Gerichtshof schon deshalb nicht weiter zu prüfen ist, weil die beklagte Partei im Rekursverfahren auf ihre Irrtumseinrede nicht mehr zurückkommt. Im übrigen hat das Berufungsgericht aber auch zutreffend dargelegt, daß das zwischen den Streitteilen ohne Willensmängel zustandegekommene Auftragsverhältnis als vertragliches Dauerschuldverhältnis aufgrund der Irrtumseinrede nur mit Wirkung ex nunc - also ab der einredeweisen Anfechtung - hätte aufgelöst werden können (JBl 1992, 186 mwN).Vorweg ist festzuhalten, daß die vom Gericht zweiter Instanz erörterte Irrtumsproblematik (Paragraphen 871, 873, ABGB) vom Obersten Gerichtshof schon deshalb nicht weiter zu prüfen ist, weil die beklagte Partei im Rekursverfahren auf ihre Irrtumseinrede nicht mehr zurückkommt. Im übrigen hat das Berufungsgericht aber auch zutreffend dargelegt, daß das zwischen den Streitteilen ohne Willensmängel zustandegekommene Auftragsverhältnis als vertragliches Dauerschuldverhältnis aufgrund der Irrtumseinrede nur mit Wirkung ex nunc - also ab der einredeweisen Anfechtung - hätte aufgelöst werden können (JBl 1992, 186 mwN).
Wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführte, wird zu allererst festzustellen sein, ob eine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Kläger Anspruch auf angemessene Entlohnung. Bei Honoraransprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel der entsprechende Tarifansatz als angemessenes Entgelt anzusehen (AnwBl 1995, 520; 1 Ob 608/92; SZ 62/102). Die in Tarifen von Interessenverbänden enthaltenen Bestimmungen stellen nämlich eine Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit der darin enthaltenen Entgeltregelungen dar, sofern die dort enthaltenen Entgelte den regelmäßigen, unter ähnlichen Umständen tatsächlich geleisteten Entgelten entsprechen (10 Ob 516/87; 1 Ob 704/86; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1152). Für die Zeit bis zur Zurücklegung der Berufsausübungsbefugnis wären somit jedenfalls - sollte keine Entgeltvereinbarung getroffen worden sein - die AHR Grundlage für die Berechnung des Honoraranspruchs des Klägers (EvBl 1977/204; EvBl 1969/3). Aber auch für die Zeit danach bilden die AHR einen Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit des dem Kläger gebührenden Entgelts. Der Kläger verfügte auch nach Zurücklegung der Berufsausübungsbefugnis über jene Kenntnisse, die ihm als Wirtschaftstreuhänder zuvor zueigen waren; für die Annahme eines plötzlichen Verlusts seiner Kenntnisse fehlen alle Anhaltspunkte. War er - wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte - befugt, als Vertreter bei Finanzbehörden einzuschreiten, so kann keine Rede davon sein, daß er eine völlig unqualifizierte Person gewesen sei und daß die von ihm erbrachten Leistungen (grundsätzlich) nicht geeignet gewesen wären, den gewünschten Erfolg herbeizuführen und damit einen Entgeltanspruch auszulösen (vgl 3 Ob 224/74; ArbSlg 8924). In welcher Höhe er sich allenfalls einen Abzug gefallen lassen muß, weil ihm verschiedene Auslagen (Personal- und Sachkosten etc), die einen aktiven Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater treffen, nicht erwachsen sind, wird von den von den Vorinstanzen zu treffenden Feststellungen abhängen. Es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sich der Kläger Lasten ersparte, seit er seine Befugnis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zurückgelegt hat (vgl JBl 1968, 366). Daß - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein Abzug von 30 %, insbesondere wegen Wegfalls von Kanzleiaufwand, gerechtfertigt erscheine, läßt sich noch nicht verläßlich sagen. Insoweit wird das Erstgericht noch geeignete Erhebungen anstellen müssen, um verläßliche Feststellungen über den allenfalls vorzunehmenden Abzug vom grundsätzlich nach den AHR zu ermittelnden Entgelt bestimmen zu können. Beweispflichtig ist insoweit die beklagte Partei (vgl etwa SZ 64/71). Hilfsweise - wenn dem Grunde nach feststehen sollte, daß ein Abzug vorzunehmen ist - wird auf § 273 ZPO zurückzugreifen sein.Wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführte, wird zu allererst festzustellen sein, ob eine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Kläger Anspruch auf angemessene Entlohnung. Bei Honoraransprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel der entsprechende Tarifansatz als angemessenes Entgelt anzusehen (AnwBl 1995, 520; 1 Ob 608/92; SZ 62/102). Die in Tarifen von Interessenverbänden enthaltenen Bestimmungen stellen nämlich eine Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit der darin enthaltenen Entgeltregelungen dar, sofern die dort enthaltenen Entgelte den regelmäßigen, unter ähnlichen Umständen tatsächlich geleisteten Entgelten entsprechen (10 Ob 516/87; 1 Ob 704/86; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1152,). Für die Zeit bis zur Zurücklegung der Berufsausübungsbefugnis wären somit jedenfalls - sollte keine Entgeltvereinbarung getroffen worden sein - die AHR Grundlage für die Berechnung des Honoraranspruchs des Klägers (EvBl 1977/204; EvBl 1969/3). Aber auch für die Zeit danach bilden die AHR einen Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit des dem Kläger gebührenden Entgelts. Der Kläger verfügte auch nach Zurücklegung der Berufsausübungsbefugnis über jene Kenntnisse, die ihm als Wirtschaftstreuhänder zuvor zueigen waren; für die Annahme eines plötzlichen Verlusts seiner Kenntnisse fehlen alle Anhaltspunkte. War er - wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte - befugt, als Vertreter bei Finanzbehörden einzuschreiten, so kann keine Rede davon sein, daß er eine völlig unqualifizierte Person gewesen sei und daß die von ihm erbrachten Leistungen (grundsätzlich) nicht geeignet gewesen wären, den gewünschten Erfolg herbeizuführen und damit einen Entgeltanspruch auszulösen vergleiche 3 Ob 224/74; ArbSlg 8924). In welcher Höhe er sich allenfalls einen Abzug gefallen lassen muß, weil ihm verschiedene Auslagen (Personal- und Sachkosten etc), die einen aktiven Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater treffen, nicht erwachsen sind, wird von den von den Vorinstanzen zu treffenden Feststellungen abhängen. Es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sich der Kläger Lasten ersparte, seit er seine Befugnis als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zurückgelegt hat vergleiche JBl 1968, 366). Daß - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein Abzug von 30 %, insbesondere wegen Wegfalls von Kanzleiaufwand, gerechtfertigt erscheine, läßt sich noch nicht verläßlich sagen. Insoweit wird das Erstgericht noch geeignete Erhebungen anstellen müssen, um verläßliche Feststellungen über den allenfalls vorzunehmenden Abzug vom grundsätzlich nach den AHR zu ermittelnden Entgelt bestimmen zu können. Beweispflichtig ist insoweit die beklagte Partei vergleiche etwa SZ 64/71). Hilfsweise - wenn dem Grunde nach feststehen sollte, daß ein Abzug vorzunehmen ist - wird auf Paragraph 273, ZPO zurückzugreifen sein.
Ergibt sich schon aus diesen Ausführungen, daß das Verfahren entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht spruchreif ist, weil die Höhe des diesem gebührenden Entgelts keinesfalls feststeht, so ist die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung darüber hinaus auch deshalb berechtigt, weil auch noch zu klären sein wird, inwieweit der Kläger seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Ein Honorar stünde ihm nämlich dann nicht bzw nur in eingeschränktem Ausmaß zu, wenn das gesamte Werk oder Teile davon für die beklagte Partei wertlos gewesen wären (1 Ob 2029/96f; 1 Ob 2077/96i; vgl JBl 1991, 654). Ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsansicht gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann dieser Ansicht nicht entgegentreten (8 Ob 2/95 mwN; EFSlg 79.681 uva).Ergibt sich schon aus diesen Ausführungen, daß das Verfahren entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht spruchreif ist, weil die Höhe des diesem gebührenden Entgelts keinesfalls feststeht, so ist die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung darüber hinaus auch deshalb berechtigt, weil auch noch zu klären sein wird, inwieweit der Kläger seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Ein Honorar stünde ihm nämlich dann nicht bzw nur in eingeschränktem Ausmaß zu, wenn das gesamte Werk oder Teile davon für die beklagte Partei wertlos gewesen wären (1 Ob 2029/96f; 1 Ob 2077/96i; vergleiche JBl 1991, 654). Ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsansicht gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß der für die rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann dieser Ansicht nicht entgegentreten (8 Ob 2/95 mwN; EFSlg 79.681 uva).
Dem Rekurs des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.