Rechtssatz RS0038264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038264
Entscheidungsdatum
01.03.1983
Rechtssatz
Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes steht dem klagenden Notar für die von ihm in der Erwartung, zum Gerichtskommissär des nach § 28 AußStrG berufenen Bezirksgerichtes bestellt zu werden, erbrachten notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die beklagte Erbin, die sich im Abhandlungsverfahren die Entlohnung dieser Leistungen nach den Vorschriften des GKTG erspart hatte, Anspruch auf Ersatz in dem Umfang zu, in dem er auch als bestellter Gerichtskommissär entlohnt worden wäre.Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes steht dem klagenden Notar für die von ihm in der Erwartung, zum Gerichtskommissär des nach Paragraph 28, AußStrG berufenen Bezirksgerichtes bestellt zu werden, erbrachten notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die beklagte Erbin, die sich im Abhandlungsverfahren die Entlohnung dieser Leistungen nach den Vorschriften des GKTG erspart hatte, Anspruch auf Ersatz in dem Umfang zu, in dem er auch als bestellter Gerichtskommissär entlohnt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038264
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0050OB00729_8100000_002