Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Anmerkung
1. Zur Regelung der Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichts (Gerichtskommissäre) siehe das BG, BGBl. Nr. 343/1970.
2. Der Gebührenanspruch der Notare für Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung zu besorgen haben, richtet sich nach dem NTG, BGBl. Nr. 576/1973.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Schlagworte
Gerichtskommissär
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40095045