Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.Paragraph eins, (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Anmerkung
1. Zur Regelung der Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichts
(Gerichtskommissäre) siehe das BG, BGBl. Nr. 343/1970.
2. Der Gebührenanspruch der Notare für Amtshandlungen, die sie nach
§ 1 der Notariatsordnung zu besorgen haben, richtet sich nach dem
NTG, BGBl. Nr. 576/1973.
Schlagworte
Gerichtskommissär
Dokumentnummer
NOR12028898
Alte Dokumentnummer
N2197114535T