Rechtssatz RS0038286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038286
Geschäftszahl
2Ob43/75; 2Ob227/75
Entscheidungsdatum
20.11.1975
Norm
ABGB §1295 Ia2
UnfallfürsorgeG 1967 §30
Rechtssatz
In der Regelung des § 30 des UnfallfürsorgeG 1967 kann ein Widerspruch mit den Rechtsgrundsätzen des Schadenersatzrechtes und insbesonders jenen, die hinsichtlich der als Drittschäden oder als mittelbare Schäden bezeichneten Schadenszufügungen entwickelt wurden, nicht erblickt werden.In der Regelung des Paragraph 30, des UnfallfürsorgeG 1967 kann ein Widerspruch mit den Rechtsgrundsätzen des Schadenersatzrechtes und insbesonders jenen, die hinsichtlich der als Drittschäden oder als mittelbare Schäden bezeichneten Schadenszufügungen entwickelt wurden, nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038286
Dokumentnummer
JJR_19750417_OGH0002_0020OB00043_7500000_001