Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038293×

Rechtssatz RS0038293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038293

Geschäftszahl

5Ob139/72

Entscheidungsdatum

12.09.1972

Norm

ABGB §881 IA
KAG §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, KAG (Revers!) ist vor allem eine Schutznorm zugunsten des Pfleglings sowie der Öffentlichkeit gegen Schädigungen durch Geisteskranke oder Geistesschwache. Eine solche ganz allgemein gehaltene Haftungserklärung kann nicht als Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten bestimmter Dritter im Sinne der Lehre vergleiche Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) und der Rechtsprechung (EvBl 1969/216, 323; 8 Ob 281/70) qualifiziert werden, die diesen dritten Personen ohne zugrunde liegende Obliegenheitsverletzung gestatten würde, unmittelbar gegen die aus der Vereinbarung verpflichtete Person den Schadenersatzanspruch geltend zu machen, weil hier kein Fall vorliegt, in dem der eine Vertragspartner für den anderen erkennbar gerade die Interessen eines bestimmten Dritten mitverfolgte. Der Revers begründet auch keinen echten Vertrag zugunsten Dritter, der diesem gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB ein unmittelbares Klagerecht geben könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 139/72
    Veröff: EvBl 1973/15 S 43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038293

Dokumentnummer

JJR_19720912_OGH0002_0050OB00139_7200000_002