Aus der Begründung:
Der Rekurs, dessen Antrag insoweit verfehlt ist, als der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage wäre, über einen Rekurs selbst in der Sache zu entscheiden und das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen, ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Es ist unbestritten, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand oder besteht. Die klagende Partei macht ihren Schadenersatzanspruch vielmehr aus einem zwischen der Firma P und der beklagten Partei bestandenen Vertrag geltend, wonach letztere mit der Erstellung der Jahresabschlüsse der Firma P beauftragt gewesen war. Die beklagte Partei ist Wirtschaftstreuhänderin i S des § 2 Abs 1 Wirtschaftstreuhänderberufungsordnung (WTBO), BGBl 1955/125, in der derzeit geltenden Fassung und war bei Erstellung der Jahresbilanz der Firma P i S des § 33 Abs 1 lit d WTBO ("... Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber") tätig. Die beklagte Partei arbeitete hiebei nicht, wie das Berufungsgericht meint, als Prüfer oder Gutachter, sondern im weiteren Sinne als Berater der Firma P auf vertraglicher Grundlage (Leifer, Das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, 112), wozu auf Grund von Sonderaufträgen auch die Erstellung von Bilanzen gehört (Leifer, Wirtschaftstreuhänder, 113). Prüfer oder Gutachter wäre, wie dem Rekurse beizupflichten ist, die beklagte Partei hingegen nur gewesen, wenn sie z B einen Prüfungsbericht, eine Prüfungsbescheinigung oder einen Prüfungsvermerk ausgestellt oder ein Gutachten verfaßt hätte (Leifer, Wirtschaftstreuhänder, 116); das kann von der Erstellung von Jahresabschlüssen i S der §§ 124, 125 BAO, § 4 EStG 1967, aber auch von der Erstellung von vorläufigen Bilanzen auf Grund besonderen Auftrages eines Unternehmers, im allgemeinen nicht gesagt werden.Es ist unbestritten, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand oder besteht. Die klagende Partei macht ihren Schadenersatzanspruch vielmehr aus einem zwischen der Firma P und der beklagten Partei bestandenen Vertrag geltend, wonach letztere mit der Erstellung der Jahresabschlüsse der Firma P beauftragt gewesen war. Die beklagte Partei ist Wirtschaftstreuhänderin i S des Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftstreuhänderberufungsordnung (WTBO), BGBl 1955/125, in der derzeit geltenden Fassung und war bei Erstellung der Jahresbilanz der Firma P i S des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, WTBO ("... Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber") tätig. Die beklagte Partei arbeitete hiebei nicht, wie das Berufungsgericht meint, als Prüfer oder Gutachter, sondern im weiteren Sinne als Berater der Firma P auf vertraglicher Grundlage (Leifer, Das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, 112), wozu auf Grund von Sonderaufträgen auch die Erstellung von Bilanzen gehört (Leifer, Wirtschaftstreuhänder, 113). Prüfer oder Gutachter wäre, wie dem Rekurse beizupflichten ist, die beklagte Partei hingegen nur gewesen, wenn sie z B einen Prüfungsbericht, eine Prüfungsbescheinigung oder einen Prüfungsvermerk ausgestellt oder ein Gutachten verfaßt hätte (Leifer, Wirtschaftstreuhänder, 116); das kann von der Erstellung von Jahresabschlüssen i S der Paragraphen 124, 125, BAO, Paragraph 4, EStG 1967, aber auch von der Erstellung von vorläufigen Bilanzen auf Grund besonderen Auftrages eines Unternehmers, im allgemeinen nicht gesagt werden.
Für ihre Tätigkeit war die beklagte Partei gemäß § 20 Abs 1 WTPO bestellt und ernannt, sie hatte sie gemäß §§ 25, 26, 28 WTPO mit Gewissenshaftigkeit und Eigenverantwortlichkeit auszuüben. Deren Mangel hat sie als Sachverständige gemäß §§ 1299, 1300 ABGB, auf welche Bestimmungen sich auch die klagende Partei beruft, zu vertreten. Entgegen der von Wolff in Klang[2] VI 49 (bei FN 29 zu § 1299 ABGB) geäußerten Rechtsauffassung schränkt nun aber, wie dem Rekurse grundsätzlich beizupflichten ist, die herrschende Lehre und Rechtsprechung die Ersatzpflicht des Sachverständigen im allgemeinen auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten ein, versagt daher einem durch mangelhafte Erfüllung eines Auftrages mittelbar geschädigten Dritten einen Klagsanspruch, weil die Bestimmungen der §§ 1299, 1300 ABGB keinen über den Umfang der aus § 1295 ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren. Diese Gesetzesstellen regeln vielmehr grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber (SZ 9/76), sodaß der Sachverständige aus seinem zum Auftraggeber begrundeten Rechtsverhältnis nur dem anderen Teil, nicht aber jedermann (der "Öffentlichkeit") gegenüber haftet (EvBl 1967/112, 124; 1965/321, 486 u a, zuletzt 5 Ob 97/70; Ehrenzweig[2] II/1, 665, § 398 FN 5). Wenn eine Vertragsverletzung durch einen Schädiger ihn grundsätzlich nur seinem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig macht, so wäre es nämlich unbegreiflich, warum dies anders sein sollte, wenn der Schuldner zufällig ein Sachverständiger ist (Bydlinski in JBl 1965, 320). Die weitergehende, nur unter Heranziehung "natürlicher Rechtsgrundsätze (§ 7 ABGB)" und mit dem Hinweis auf Bedürfnisse des Verkehrs gestützte - allerdings ohnehin nur die Haftung des Sachverständigen für ein Gutachten betreffende - Lehre Scheuchers in ÖJZ 1961, 228 ff wurde vom Obersten Gerichtshof (EvBl 1965/321, 486; in diesem Sinne auch Bydlinski in JBl 1965, 320) bereits ausdrücklich abgelehnt. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht auch dann kein Anlaß, wenn der Sachverständige ein Wirtschaftstreuhänder ist. Auch der vom Berufungsgericht geteilten, allerdings ohnehin wiederum nur für die Haftung für eine von der beklagten Partei nicht entfaltete Prüfer- und Gutachtertätigkeit entwickelten Lehre Leifers, Wirtschaftstreuhänder, 116 kann daher nicht im weiteren Sinne, als eben dargelegt wurde, beigetreten werden. Bydlinski in JBl 1965, 321 hat vielmehr bereits überzeugend ausgeführt, daß ein Sachverständiger stets damit rechnen muß, daß sein Gutachten auch die Beschlüsse eines Dritten beeinflussen könnte; darauf kann es aber nicht ankommen, denn der Vertragspartner des Sachverständigen bleibt immer noch Herr seiner Entschlüsse. Das muß umsomehr gelten, wenn kein Gutachten erstattet, sondern nur ein buchhalterischer (vorläufiger) Jahresabschluß erstellt wurde.Für ihre Tätigkeit war die beklagte Partei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WTPO bestellt und ernannt, sie hatte sie gemäß Paragraphen 25, 26, 28, WTPO mit Gewissenshaftigkeit und Eigenverantwortlichkeit auszuüben. Deren Mangel hat sie als Sachverständige gemäß Paragraphen 1299, 1300, ABGB, auf welche Bestimmungen sich auch die klagende Partei beruft, zu vertreten. Entgegen der von Wolff in Klang[2] römisch sechs 49 (bei FN 29 zu Paragraph 1299, ABGB) geäußerten Rechtsauffassung schränkt nun aber, wie dem Rekurse grundsätzlich beizupflichten ist, die herrschende Lehre und Rechtsprechung die Ersatzpflicht des Sachverständigen im allgemeinen auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten ein, versagt daher einem durch mangelhafte Erfüllung eines Auftrages mittelbar geschädigten Dritten einen Klagsanspruch, weil die Bestimmungen der Paragraphen 1299, 1300, ABGB keinen über den Umfang der aus Paragraph 1295, ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren. Diese Gesetzesstellen regeln vielmehr grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber (SZ 9/76), sodaß der Sachverständige aus seinem zum Auftraggeber begrundeten Rechtsverhältnis nur dem anderen Teil, nicht aber jedermann (der "Öffentlichkeit") gegenüber haftet (EvBl 1967/112, 124; 1965/321, 486 u a, zuletzt 5 Ob 97/70; Ehrenzweig[2] II/1, 665, Paragraph 398, FN 5). Wenn eine Vertragsverletzung durch einen Schädiger ihn grundsätzlich nur seinem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig macht, so wäre es nämlich unbegreiflich, warum dies anders sein sollte, wenn der Schuldner zufällig ein Sachverständiger ist (Bydlinski in JBl 1965, 320). Die weitergehende, nur unter Heranziehung "natürlicher Rechtsgrundsätze (Paragraph 7, ABGB)" und mit dem Hinweis auf Bedürfnisse des Verkehrs gestützte - allerdings ohnehin nur die Haftung des Sachverständigen für ein Gutachten betreffende - Lehre Scheuchers in ÖJZ 1961, 228 ff wurde vom Obersten Gerichtshof (EvBl 1965/321, 486; in diesem Sinne auch Bydlinski in JBl 1965, 320) bereits ausdrücklich abgelehnt. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht auch dann kein Anlaß, wenn der Sachverständige ein Wirtschaftstreuhänder ist. Auch der vom Berufungsgericht geteilten, allerdings ohnehin wiederum nur für die Haftung für eine von der beklagten Partei nicht entfaltete Prüfer- und Gutachtertätigkeit entwickelten Lehre Leifers, Wirtschaftstreuhänder, 116 kann daher nicht im weiteren Sinne, als eben dargelegt wurde, beigetreten werden. Bydlinski in JBl 1965, 321 hat vielmehr bereits überzeugend ausgeführt, daß ein Sachverständiger stets damit rechnen muß, daß sein Gutachten auch die Beschlüsse eines Dritten beeinflussen könnte; darauf kann es aber nicht ankommen, denn der Vertragspartner des Sachverständigen bleibt immer noch Herr seiner Entschlüsse. Das muß umsomehr gelten, wenn kein Gutachten erstattet, sondern nur ein buchhalterischer (vorläufiger) Jahresabschluß erstellt wurde.
Die herrschende Lehre und Rechtsprechung anerkennen allerdings - und insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten - in gewissen Sonderfällen Ausnahmen; insbesondere dann, wenn dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der Vertragsleistung nahestehen, ohne selbst Vertragspartner zu sein, oblag, wird den dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt (EvBl 1969/216, 323; JBl 1963, 570 u a, in diesem Sinne auch Bydlinski JBl 1960, 363). Die Rechtsprechung beruft sich zur Stützung dieses Standpunktes insbesondere auf die Lehre Gschnitzers in Klang[2] IV/1, 236 zu § 881 ABGB (P VI Z 15). Es handelt sich hiebei um Fälle, bei denen die Verbindung mit Verträgen zugunsten Dritter naheliegt, in denen also ein Dritter, auch wenn er nicht Vertragspartner ist, erkennbar begünstigt erscheint. Klageberechtigt ist so etwa derjenige, der eine technische Anlage, die für ihn bestimmt war, benützt (EvBl 1969/216, 323), der Hauseigentümer, dessen Schaden durch einen Vertrag zwischen einem Mieter und einem Rauchfangkehrermeister vermieden werden sollte (SZ 34/39), derjenige, zu dessen Gunsten ein anderer einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hatte oder der auf Grund eines solchen Beförderungsvertrages von den Vertragsparteien mitgenommen worden war (Bydlinski in JBl 1960, 362) usw. Es haftet aber auch der Sachverständige, der als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde ein Gutachten abgab, den Prozeßparteien gegenüber, weil ihm auch eine Sorgfaltspflicht ihnen gegenüber oblag (SZ 11/225 u a, zuletzt 5 Ob 164/67), oder ein Sachverständiger, von dem ein Anwalt im eigenen Namen, aber erkennbar für einen bestimmten Klienten, ein wissenschaftliches Gutachten einholte (Bydlinski in JBl 1965, 321). In allen diesen Fällen wird die Haftung gegenüber dem Dritten bejaht, weil der Besteller, für den Sachverständigen erkennbar, gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte (Bydlinski in JBl 1965, 321).Die herrschende Lehre und Rechtsprechung anerkennen allerdings - und insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten - in gewissen Sonderfällen Ausnahmen; insbesondere dann, wenn dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der Vertragsleistung nahestehen, ohne selbst Vertragspartner zu sein, oblag, wird den dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt (EvBl 1969/216, 323; JBl 1963, 570 u a, in diesem Sinne auch Bydlinski JBl 1960, 363). Die Rechtsprechung beruft sich zur Stützung dieses Standpunktes insbesondere auf die Lehre Gschnitzers in Klang[2] IV/1, 236 zu Paragraph 881, ABGB (P römisch sechs Ziffer 15,). Es handelt sich hiebei um Fälle, bei denen die Verbindung mit Verträgen zugunsten Dritter naheliegt, in denen also ein Dritter, auch wenn er nicht Vertragspartner ist, erkennbar begünstigt erscheint. Klageberechtigt ist so etwa derjenige, der eine technische Anlage, die für ihn bestimmt war, benützt (EvBl 1969/216, 323), der Hauseigentümer, dessen Schaden durch einen Vertrag zwischen einem Mieter und einem Rauchfangkehrermeister vermieden werden sollte (SZ 34/39), derjenige, zu dessen Gunsten ein anderer einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hatte oder der auf Grund eines solchen Beförderungsvertrages von den Vertragsparteien mitgenommen worden war (Bydlinski in JBl 1960, 362) usw. Es haftet aber auch der Sachverständige, der als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde ein Gutachten abgab, den Prozeßparteien gegenüber, weil ihm auch eine Sorgfaltspflicht ihnen gegenüber oblag (SZ 11/225 u a, zuletzt 5 Ob 164/67), oder ein Sachverständiger, von dem ein Anwalt im eigenen Namen, aber erkennbar für einen bestimmten Klienten, ein wissenschaftliches Gutachten einholte (Bydlinski in JBl 1965, 321). In allen diesen Fällen wird die Haftung gegenüber dem Dritten bejaht, weil der Besteller, für den Sachverständigen erkennbar, gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte (Bydlinski in JBl 1965, 321).
Eine Bilanz ist die in übersichtlicher Weise aufgegliederte, zu einem bestimmten Stichtag erfolgende bewertende Aufzeichnung des Vermögens eines Unternehmens durch Gegenüberstellung der Aktiven und der Passiven unter Hinzurechnung des Saldos auf der Seite der geringeren Gesamtsumme, der sodann Gewinn oder Verlust zum Ausdruck bringt (Brüggemann in Groß-KommHGB[3] Anm 3 vor § 38 I, 441). Sie dient in erster Linie der Vermögensübersicht durch den Auftraggeber und steuerlichen Zwecken. Sie kann aber auch dazu dienen, allfällige Kreditgeber von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu überzeugen. In der Klage wurde nun ausdrücklich behauptet, der beklagten Partei sei bekannt gewesen, daß die von ihr erstellten Bilanzen u a zur Vorlage an eine Bank zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Auftraggeberin verwendet werden sollten. Die klagende Partei hat auch durch die Beilage D belegt, daß die Firma P tatsächlich auch die vorläufige Bilanz für das Jahr 1967, Beilage B, aus der die klagende Partei ihre Schadenersatzansprüche ableitet, dieser übermittelte. Wäre es nun aber richtig, daß der Auftrag zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für das Jahr 1967, für die beklagte Partei erkennbar, auch deswegen gegeben worden wäre, um das Kreditinstitut über die Vermögenslage des Unternehmens der Firma P zu informieren, wäre es für die beklagte Partei auch erkennbar gewesen, daß die Firma P die Interessen der klagenden Partei mitverfolgte. Die beklagte Partei hätte dann auch der klagenden Partei gegenüber schuldhaft gehandelt, wenn sie, wie sie zugibt, der Firma M eine Bilanz ausgefolgt hätte, von der sie auch nach ihrem eigenen Prozeßstandpunkt wußte, daß ihre Angaben über den Stand des Kapitalkontos für das Jahr 1967 wesentlich und entscheidend von ihrem Jahresabschluß für das Jahr 1966 abwichen. Es lägen dann etwa die gleichen Voraussetzungen wie in den oben bereits erwähnten Fällen vor, in denen ein Klagerecht des Dritten anerkannt worden war, sodaß auch der klagenden Partei ein solcher Anspruch zuzuerkennen wäre. Daß die Firma P in Wahrheit gar nicht beabsichtigte, auch die Interessen der klagenden Partei zu wahren, sondern im Gegenteil die klagende Partei über die wahre Finanzlage des Unternehmens listig irreführen wollte, könnte die beklagte Partei nicht einwenden, da sie dann, wenn sie dies gewußt hätte, in doloser Weise und im Einverständnis mit dem Auftraggeber eine falsche Bilanz erstellt hätte hätte und daher schon aus diesem deliktischen Verhalten auch der klagenden Partei gegenüber haften müßte (EvBl 1965/321, 486 ua; Bydlinski in JBl 1965, 320; vgl auch JBl 1970, 627; SZ 41/45; EvBl 1969/58, 100 u a).Eine Bilanz ist die in übersichtlicher Weise aufgegliederte, zu einem bestimmten Stichtag erfolgende bewertende Aufzeichnung des Vermögens eines Unternehmens durch Gegenüberstellung der Aktiven und der Passiven unter Hinzurechnung des Saldos auf der Seite der geringeren Gesamtsumme, der sodann Gewinn oder Verlust zum Ausdruck bringt (Brüggemann in Groß-KommHGB[3] Anmerkung 3 vor Paragraph 38, römisch eins, 441). Sie dient in erster Linie der Vermögensübersicht durch den Auftraggeber und steuerlichen Zwecken. Sie kann aber auch dazu dienen, allfällige Kreditgeber von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu überzeugen. In der Klage wurde nun ausdrücklich behauptet, der beklagten Partei sei bekannt gewesen, daß die von ihr erstellten Bilanzen u a zur Vorlage an eine Bank zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Auftraggeberin verwendet werden sollten. Die klagende Partei hat auch durch die Beilage D belegt, daß die Firma P tatsächlich auch die vorläufige Bilanz für das Jahr 1967, Beilage B, aus der die klagende Partei ihre Schadenersatzansprüche ableitet, dieser übermittelte. Wäre es nun aber richtig, daß der Auftrag zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für das Jahr 1967, für die beklagte Partei erkennbar, auch deswegen gegeben worden wäre, um das Kreditinstitut über die Vermögenslage des Unternehmens der Firma P zu informieren, wäre es für die beklagte Partei auch erkennbar gewesen, daß die Firma P die Interessen der klagenden Partei mitverfolgte. Die beklagte Partei hätte dann auch der klagenden Partei gegenüber schuldhaft gehandelt, wenn sie, wie sie zugibt, der Firma M eine Bilanz ausgefolgt hätte, von der sie auch nach ihrem eigenen Prozeßstandpunkt wußte, daß ihre Angaben über den Stand des Kapitalkontos für das Jahr 1967 wesentlich und entscheidend von ihrem Jahresabschluß für das Jahr 1966 abwichen. Es lägen dann etwa die gleichen Voraussetzungen wie in den oben bereits erwähnten Fällen vor, in denen ein Klagerecht des Dritten anerkannt worden war, sodaß auch der klagenden Partei ein solcher Anspruch zuzuerkennen wäre. Daß die Firma P in Wahrheit gar nicht beabsichtigte, auch die Interessen der klagenden Partei zu wahren, sondern im Gegenteil die klagende Partei über die wahre Finanzlage des Unternehmens listig irreführen wollte, könnte die beklagte Partei nicht einwenden, da sie dann, wenn sie dies gewußt hätte, in doloser Weise und im Einverständnis mit dem Auftraggeber eine falsche Bilanz erstellt hätte hätte und daher schon aus diesem deliktischen Verhalten auch der klagenden Partei gegenüber haften müßte (EvBl 1965/321, 486 ua; Bydlinski in JBl 1965, 320; vergleiche auch JBl 1970, 627; SZ 41/45; EvBl 1969/58, 100 u a).
Die beklagte Partei hat allerdings die erwähnte Prozeßbehauptung der klagenden Partei bestritten und behauptet, über ausdrückliche Weisung des Dr Herbert P eine von der steuerlichen Bilanz abweichende Aufstellung gemacht zu haben, die ausschließlich betriebsinternen Zwecken dienen sollte. Wäre dies richtig, wäre nach den weiter oben gemachten Ausführungen eine Haftung der beklagten Partei auszuschließen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes käme also eine Haftung der beklagten Partei, nur weil die vorläufige Bilanz als Bilanz und Hauptabschluß des Wirtschaftsjahres 1967 bezeichnet, auf Firmenpapier der beklagten Partei verfaßt und mit Rundstampiglie und Unterschrift versehen worden war, noch nicht in Betracht. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Erstgericht aber aufgetragen, die Beweise zum erwähnten Vorbringen der klagenden Partei über das Wissen von der Verwendung der vorläufigen Bilanz einem Bankinstitut gegenüber aufzunehmen.
Wäre die Haftung der beklagten Partei grundsätzlich zu bejahen, wird, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, auch noch zu klären sein, inwieweit die klagende Partei ohne eigenes Verschulden überhaupt ihre Entschlüsse auf Grund einer vorläufigen Bilanz, die nicht im Sinne des § 39 Abs 1 HGB genaue Zahlenangaben enthielt, fassen durfte. Das wird vor allem davon abhängen, ob der klagenden Partei nicht bereits aus der endgültigen Bilanz für das Jahr 1966 die mangelnde Bilanzkontinuität der vorläufigen Bilanz 1967 auffallen hätte müssen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, daß die klagende Partei die Möglichkeit hatte, Ende 1968 die wahre wirtschaftliche Lage der Firma P aus der endgültigen Jahresbilanz 1967, Beilage 2, festzustellen. Entgegen der Ansicht des Rekurses ist es hingegen von untergeordneter Bedeutung, daß es erkennbar war, daß die Beilage B kein ordnungsgemäßer Jahresabschluß 1967 sein konnte. Auch bei Erstellung einer solchen vorläufigen Zusammenstellung hätte sich nämlich die Bank, wenn die vorläufige Bilanz auch für sie erstellt worden wäre, zumindest darauf verlassen können, daß der eingesetzte Kapitalkontostand per 31. Dezember 1967 nicht auf Grund unüberprüfter Angaben der Firma P, sondern, vom wahren Kapitalkontostand per 31. Dezember 1966 aus der steuerlichen Jahresbilanz für 1966 ausgehend, auf Grund der Unterlagen des Betriebes für das Jahr 1967, wie es auch bestätigt worden war, errechnet worden sei. Die beklagte Partei gibt in ihrer Klagebeantwortung aber selbst zu, daß der wahre Stand des Kapitalkontos am 31. Dezember 1967 minus 5.885.904.19 S und bereits am 31. Dezember 1966 minus 5.526.067.50 S gewesen war, woraus sich per 31. Dezember 1967 niemals ein Kapitalstand von plus 10.429.000 S mehr oder weniger, wie er in der Beilage B ausgewiesen wurde, ergeben hätte können. Wäre der beklagten Partei bekannt gewesen, daß diese vorläufige Bilanz einer Bank übergeben wird, hätte sie auf die erhebliche und entscheidende Diskrepanz der Ziffern über den Kapitalstand unbedingt bereits in der vorläufigen Bilanz Beilage B hinweisen müssen. Diese Unterlassung müßte sie auch der klagenden Partei gegenüber vertreten. Zur Höhe des Schadens hat die klagende Partei ausdrücklich behauptet, daß das Konkursverfahren bereits ergeben habe, daß sie mindestens 50.000 S einbüße, und hiefür Beweise angeboten. Eine Abweisung des Klagebegehrens mangels Behauptung eines konkreten Schadens ist daher nicht möglich.Wäre die Haftung der beklagten Partei grundsätzlich zu bejahen, wird, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, auch noch zu klären sein, inwieweit die klagende Partei ohne eigenes Verschulden überhaupt ihre Entschlüsse auf Grund einer vorläufigen Bilanz, die nicht im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, HGB genaue Zahlenangaben enthielt, fassen durfte. Das wird vor allem davon abhängen, ob der klagenden Partei nicht bereits aus der endgültigen Bilanz für das Jahr 1966 die mangelnde Bilanzkontinuität der vorläufigen Bilanz 1967 auffallen hätte müssen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, daß die klagende Partei die Möglichkeit hatte, Ende 1968 die wahre wirtschaftliche Lage der Firma P aus der endgültigen Jahresbilanz 1967, Beilage 2, festzustellen. Entgegen der Ansicht des Rekurses ist es hingegen von untergeordneter Bedeutung, daß es erkennbar war, daß die Beilage B kein ordnungsgemäßer Jahresabschluß 1967 sein konnte. Auch bei Erstellung einer solchen vorläufigen Zusammenstellung hätte sich nämlich die Bank, wenn die vorläufige Bilanz auch für sie erstellt worden wäre, zumindest darauf verlassen können, daß der eingesetzte Kapitalkontostand per 31. Dezember 1967 nicht auf Grund unüberprüfter Angaben der Firma P, sondern, vom wahren Kapitalkontostand per 31. Dezember 1966 aus der steuerlichen Jahresbilanz für 1966 ausgehend, auf Grund der Unterlagen des Betriebes für das Jahr 1967, wie es auch bestätigt worden war, errechnet worden sei. Die beklagte Partei gibt in ihrer Klagebeantwortung aber selbst zu, daß der wahre Stand des Kapitalkontos am 31. Dezember 1967 minus 5.885.904.19 S und bereits am 31. Dezember 1966 minus 5.526.067.50 S gewesen war, woraus sich per 31. Dezember 1967 niemals ein Kapitalstand von plus 10.429.000 S mehr oder weniger, wie er in der Beilage B ausgewiesen wurde, ergeben hätte können. Wäre der beklagten Partei bekannt gewesen, daß diese vorläufige Bilanz einer Bank übergeben wird, hätte sie auf die erhebliche und entscheidende Diskrepanz der Ziffern über den Kapitalstand unbedingt bereits in der vorläufigen Bilanz Beilage B hinweisen müssen. Diese Unterlassung müßte sie auch der klagenden Partei gegenüber vertreten. Zur Höhe des Schadens hat die klagende Partei ausdrücklich behauptet, daß das Konkursverfahren bereits ergeben habe, daß sie mindestens 50.000 S einbüße, und hiefür Beweise angeboten. Eine Abweisung des Klagebegehrens mangels Behauptung eines konkreten Schadens ist daher nicht möglich.
Der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher im Ergebnis beizutreten, sodaß dem Rekurse ein Erfolg zu versagen ist.