Rechtssatz RS0038295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038295
Entscheidungsdatum
02.03.1976
Norm
ABGB §1010
EGVG ArtVIII Abs1 litd
GewO 1973 §263
WinkelschreiberV §1 litb
ZPO §31
Rechtssatz
Der bloße Umstand, daß eine bestimmte Vertretungshandlung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall gegen Entgelt erbracht wird, begründet noch keinen Verstoß gegen das Verbot der Winkelschreiberei; die unberechtigten Vertretungshandlungen müssen vom Täter zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht (§ 1 lit b WinkelschreiberV) bzw er muß "gewerbsmäßig" tätig werden (Art VIII Abs 1 lit d EGVG), wobei § 1 lit b WinkelschreiberV noch das Erfordernis der "gewinnsüchtigen Absicht" normiert.Der bloße Umstand, daß eine bestimmte Vertretungshandlung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall gegen Entgelt erbracht wird, begründet noch keinen Verstoß gegen das Verbot der Winkelschreiberei; die unberechtigten Vertretungshandlungen müssen vom Täter zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht (Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV) bzw er muß "gewerbsmäßig" tätig werden (Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG), wobei Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV noch das Erfordernis der "gewinnsüchtigen Absicht" normiert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 358/75
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 358/75
Veröff: EvBl 1976/234 S 495 = ÖBl 1976,132 = JBl 1977,39 = SZ 49/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038295
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00358_7500000_002