Rechtssatz RS0038321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038321
Geschäftszahl
2Ob514/54; 5Ob84/63
Entscheidungsdatum
27.03.1963
Norm
ABGB §905 IB
ABGB §986
GoldKlG §2 ArtII Abs1
Rechtssatz
Daß eine nicht effektive Schuld in Schweizer Franken auf Gold - Franken lautet, stellt nicht eine Verbindung zwischen dem geschuldeten Geldbetrag und dem Goldpreis her, sondern bedeutet nur, daß bei Errechnung der Schweizerfrankenschuld Münzfußänderungen in dieser Währung zu berücksichtigen sind. Die Goldklauselvorschriften stehen der Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038321
Dokumentnummer
JJR_19541028_OGH0002_0020OB00514_5400000_001