Rechtssatz RS0038352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038352
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Die Wohnungswerber, die nicht selbst Förderungswerber und Darlehensnehmer sind, haben keine rechtliche Möglichkeit, ihrer Auffassung über die angemessene Höhe der Gesamtbaukosten im Überprüfungsverfahren Gehör zu verschaffen. Die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung kann daher den einzelnen Wohnungswerber, kraft WBFG nicht binden. Eine Bindung kann nur durch eine vertragliche Unterwerfung des Wohnungswerbers unter das Prüfungsergebins herbeigeführt werden (Preisbestimmung gemäß § 1056 ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen, eine richterliche Korrektur des Ergebnisses - im Verhältnis zwischen Bauträger und Wohnungswerber - nicht ausschließt).Die Wohnungswerber, die nicht selbst Förderungswerber und Darlehensnehmer sind, haben keine rechtliche Möglichkeit, ihrer Auffassung über die angemessene Höhe der Gesamtbaukosten im Überprüfungsverfahren Gehör zu verschaffen. Die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung kann daher den einzelnen Wohnungswerber, kraft WBFG nicht binden. Eine Bindung kann nur durch eine vertragliche Unterwerfung des Wohnungswerbers unter das Prüfungsergebins herbeigeführt werden (Preisbestimmung gemäß Paragraph 1056, ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen, eine richterliche Korrektur des Ergebnisses - im Verhältnis zwischen Bauträger und Wohnungswerber - nicht ausschließt).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
Veröff: EvBl 1990/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038352
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_008