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Rechtssatz RS0038352×

Rechtssatz RS0038352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038352

Geschäftszahl

4Ob538/79

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Rechtssatz

Die Wohnungswerber, die nicht selbst Förderungswerber und Darlehensnehmer sind, haben keine rechtliche Möglichkeit, ihrer Auffassung über die angemessene Höhe der Gesamtbaukosten im Überprüfungsverfahren Gehör zu verschaffen. Die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung kann daher den einzelnen Wohnungswerber, kraft WBFG nicht binden. Eine Bindung kann nur durch eine vertragliche Unterwerfung des Wohnungswerbers unter das Prüfungsergebins herbeigeführt werden (Preisbestimmung gemäß Paragraph 1056, ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen, eine richterliche Korrektur des Ergebnisses - im Verhältnis zwischen Bauträger und Wohnungswerber - nicht ausschließt).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
    Veröff: EvBl 1990/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_008