Rechtssatz RS0038381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038381
Entscheidungsdatum
13.06.1984
Rechtssatz
Da das NTG keine Bestimmungen über die Art enthält, wie der Notar die ihm aufgetragenen Geschäfte auszuführen hat, gilt diesbezüglich der allgemeine Grundsatz, demzufolge der Unternehmer das Werk so auszuführen hat, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art an diesem Ort üblich oder angemessen ist. Nur für ein auf diese Art angeführtes Werk gebührt ihm ein Entgelt, dessen Höhe sich aus den gesetzlichen Gebührenbestimmungen errechnet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 679/76
Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 679/76
Veröff: NZ 1979,74
- 3 Ob 612/83
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 612/83
Auch; Beisatz: Ein Notar als Vertragsverfasser hat für die aus seinem Verschulden für eine Vertragspartei unbrauchbaren Leistungen keinen Anspruch auf eine Gebühr oder auf Ersatz der Auslagen. (T1) Veröff: JBl 1985,677
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038381
Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_004