Die Revision ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Zutreffend haben die Untergerichte die Zahlungspflicht des Beklagten im Hinblick auf § 12 NTG grundsätzlich bejaht, weil das widerspruchslose Anhören des Diktates der Information vom 13. Februar 1975 durch die Vertreterin des Beklagten nur so verstanden werden konnte, daß der Kläger mit ihrem Einverständnis die in der Information genannten Leistungen erbringen solle. Wenn daher der Beklagte in der Revisionsbeantwortung neuerlich versucht, gegen diese Rechtsansicht Stellung zu nehmen, kann dies nicht zum Erfolg führen.Zutreffend haben die Untergerichte die Zahlungspflicht des Beklagten im Hinblick auf Paragraph 12, NTG grundsätzlich bejaht, weil das widerspruchslose Anhören des Diktates der Information vom 13. Februar 1975 durch die Vertreterin des Beklagten nur so verstanden werden konnte, daß der Kläger mit ihrem Einverständnis die in der Information genannten Leistungen erbringen solle. Wenn daher der Beklagte in der Revisionsbeantwortung neuerlich versucht, gegen diese Rechtsansicht Stellung zu nehmen, kann dies nicht zum Erfolg führen.
Letzten Endes ist aber nur noch die Frage offen, welches Entgelt dem Kläger für die Beschaffung des Grundbuchslustrum zusteht. Diesbezüglich spricht der Kläger Kosten nach TP 7 (nicht 6) des Rechtsanwaltstarifes an, während ihm die Untergerichte nur eine Zeitgebühr nach § 26 NTG zubilligen.Letzten Endes ist aber nur noch die Frage offen, welches Entgelt dem Kläger für die Beschaffung des Grundbuchslustrum zusteht. Diesbezüglich spricht der Kläger Kosten nach TP 7 (nicht 6) des Rechtsanwaltstarifes an, während ihm die Untergerichte nur eine Zeitgebühr nach Paragraph 26, NTG zubilligen.
Nach Ansicht des Obersten. Gerichtshofes kann die grundsätzliche Lösung dieser Frage im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Der Beklagte hat nämlich das geforderte Entgelt auch der Höhe nach bestritten, weshalb es Sache des Klägers gewesen wäre, dessen Richtigkeit zu beweisen.
§ 12 NTG gibt dem Notar einen Entgeltanspruch nicht nur gegen jene Person, die ihm ausdrücklich einen Auftrag erteilt hat, sondern auch gegen alle Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes. Diese Bestimmung stellt also jene Personen bezüglich, des Entgeltanspruches so, als ob sie selbst Auftraggeber gewesen wären. In dieser Hinsicht fingiert das Gesetz demnach die Erteilung eines Auftrages durch jene Personen. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Entgeltforderung des Notars gegen diese Personen jene Gesetzesbestimmungen anzuwenden, die für die Entgeltsforderungen gegen die unmittelbaren Auftraggeber gelten.Paragraph 12, NTG gibt dem Notar einen Entgeltanspruch nicht nur gegen jene Person, die ihm ausdrücklich einen Auftrag erteilt hat, sondern auch gegen alle Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes. Diese Bestimmung stellt also jene Personen bezüglich, des Entgeltanspruches so, als ob sie selbst Auftraggeber gewesen wären. In dieser Hinsicht fingiert das Gesetz demnach die Erteilung eines Auftrages durch jene Personen. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Entgeltforderung des Notars gegen diese Personen jene Gesetzesbestimmungen anzuwenden, die für die Entgeltsforderungen gegen die unmittelbaren Auftraggeber gelten.
Wird einem Notar ein Auftrag zur Errichtung eines Vertrages erteilt, so übernimmt dieser, wenn er den Auftrag annimmt, die Herstellung eines Werkes. Ein durch die Annahme des Auftrages zustande gekommener Vertrag ist daher gemäß § 1151 Abs 1 ABGB in der Regel ein Werkvertrag, dem allenfalls Elemente des Bevollmächtigungsvertrages innewohnen können (§ 1151 Abs 2 ABGB). Wird ein Entgelt für die Herstellung des Werkes nicht vereinbart (der Fall der vereinbarten Unentgeltlichkeit kann hier außer Betracht bleiben) dann hat der Unternehmer gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Regelt nun ein Gesetz, wie bei einem Notar, die Höhe des Entgeltes, so ist dieses nach dem Gesetz zu berechnen. Soweit jedoch dieses das Entgelt regelnde Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Werkvertrag.Wird einem Notar ein Auftrag zur Errichtung eines Vertrages erteilt, so übernimmt dieser, wenn er den Auftrag annimmt, die Herstellung eines Werkes. Ein durch die Annahme des Auftrages zustande gekommener Vertrag ist daher gemäß Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB in der Regel ein Werkvertrag, dem allenfalls Elemente des Bevollmächtigungsvertrages innewohnen können (Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB). Wird ein Entgelt für die Herstellung des Werkes nicht vereinbart (der Fall der vereinbarten Unentgeltlichkeit kann hier außer Betracht bleiben) dann hat der Unternehmer gemäß Paragraph 1152, ABGB Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Regelt nun ein Gesetz, wie bei einem Notar, die Höhe des Entgeltes, so ist dieses nach dem Gesetz zu berechnen. Soweit jedoch dieses das Entgelt regelnde Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Werkvertrag.
Das NTG enthält keine Bestimmungen über die Art, wie der Notar die ihm aufgetragenen Geschäfte auszuführen hat. Demnach gilt diesbezüglich der allgemeine Grundsatz, demzufolge der Unternehmer das Werk so auszuführen hat, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art an diesem Ort üblich oder angemessen ist (Klang2 V, 379 f.). Nur für ein auf diese Art ausgeführtes Werk gebührt ihm ein Entgelt, dessen Höhe sich aus den gesetzlichen Gebührenbestimmungen errechnet. Die gesetzlichen Sätze sind dem angemessenen Entgelt des § 1152 ABGB gleichzusetzen. „Angemessenes Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (EvBl 1964/401, JBl 1955, 122 u.a.). Macht ein Notar zur Erbringung des ihm aufgetragenen Werkes Aufwendungen, die in diesem Umfang unter ähnlichen Umständen nicht üblich sind, kann er, falls ihm diese Aufwendungen nicht besonders aufgetragen wurden oder, falls der Auftraggeber von ihrer Erbringung nichts gewußt hat, nur die Auslagen verrechnen, die im Normalfall aufgelaufen wären. Der Fall ist dann dem im § 1170a Abs 2 letzter Satz ABGB genannten, daß sich beträchtliche Überschreitungen als unvermeidlich herausstellen vergleichbar. Diesfalls kann der Unternehmer, der dies dem Besteller nicht unverzüglich angezeigt hat, ein Entgelt für die Mehrarbeit nicht verlangen.Das NTG enthält keine Bestimmungen über die Art, wie der Notar die ihm aufgetragenen Geschäfte auszuführen hat. Demnach gilt diesbezüglich der allgemeine Grundsatz, demzufolge der Unternehmer das Werk so auszuführen hat, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art an diesem Ort üblich oder angemessen ist (Klang2 römisch fünf, 379 f.). Nur für ein auf diese Art ausgeführtes Werk gebührt ihm ein Entgelt, dessen Höhe sich aus den gesetzlichen Gebührenbestimmungen errechnet. Die gesetzlichen Sätze sind dem angemessenen Entgelt des Paragraph 1152, ABGB gleichzusetzen. „Angemessenes Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (EvBl 1964/401, JBl 1955, 122 u.a.). Macht ein Notar zur Erbringung des ihm aufgetragenen Werkes Aufwendungen, die in diesem Umfang unter ähnlichen Umständen nicht üblich sind, kann er, falls ihm diese Aufwendungen nicht besonders aufgetragen wurden oder, falls der Auftraggeber von ihrer Erbringung nichts gewußt hat, nur die Auslagen verrechnen, die im Normalfall aufgelaufen wären. Der Fall ist dann dem im Paragraph 1170 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB genannten, daß sich beträchtliche Überschreitungen als unvermeidlich herausstellen vergleichbar. Diesfalls kann der Unternehmer, der dies dem Besteller nicht unverzüglich angezeigt hat, ein Entgelt für die Mehrarbeit nicht verlangen.
Die gesetzlichen Gebühren eines Notars sind auch ohne besondere Vereinbarungen seinem Entgeltsanspruch zugrunde zu legen. Im Ergebnis ist daher ein einem Notar erteilter Auftrag nicht anders zu behandeln als ein unter Legung eines Kostenvoranschlages angenommener Auftrag. Der Besteller muß mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifmäßigen Kosten rechnen. Ist der Notar der Meinung, daß zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages zusätzliche Leistungen erforderlich sind, mit denen der Besteller nicht ohne weiteres rechnen kann, hat er dies dem Besteller mitzuteilen, widrigenfalls er in analoger Anwendung des § 1170a Abs 2 letzter Satz ABGB das sich für diese Zusatzleistungen aus dem Tarif ergebende zusätzliche Entgelt nicht verlangen kann. Gegenüber einer Person, von der ein Entgelt nur nach § 12 NTG verlangt werden kann, besteht kein weitergehender Anspruch.Die gesetzlichen Gebühren eines Notars sind auch ohne besondere Vereinbarungen seinem Entgeltsanspruch zugrunde zu legen. Im Ergebnis ist daher ein einem Notar erteilter Auftrag nicht anders zu behandeln als ein unter Legung eines Kostenvoranschlages angenommener Auftrag. Der Besteller muß mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifmäßigen Kosten rechnen. Ist der Notar der Meinung, daß zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages zusätzliche Leistungen erforderlich sind, mit denen der Besteller nicht ohne weiteres rechnen kann, hat er dies dem Besteller mitzuteilen, widrigenfalls er in analoger Anwendung des Paragraph 1170 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB das sich für diese Zusatzleistungen aus dem Tarif ergebende zusätzliche Entgelt nicht verlangen kann. Gegenüber einer Person, von der ein Entgelt nur nach Paragraph 12, NTG verlangt werden kann, besteht kein weitergehender Anspruch.
Die Errichtung eines Kaufvertrages erfordert die Kenntnis des Grundbuchstandes. Eine solche Kenntnis läßt sich in der Regel auch durch Einschaltung eines ersuchten Notars verschaffen. Nur wenn dieser Weg nicht gangbar ist, z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, ist die persönliche Herstellung eines Lustrums erforderlich. Insbesondere wenn die Herstellung des Lustrums mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist, muß der Notar, falls er keinen diesbezüglichen Auftrag hat, dem Klienten dies mitteilen, widrigenfalls er die Mehrkosten nicht verlangen kann.
Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin des Beklagten die Herstellung des Lustrums nicht verlangt. Daß die Errichtung des beabsichtigten Vertrages wegen der gewünschten Dringlichkeit ein Ersuchen an einen am Sitze des Grundbuchsgerichtes ansässigen Notar ausgeschlossen hätte, wurde weder behauptet noch hat sich derartiges im Verfahren, ergeben. Daß die Kosten der Herstellung eines Lustrums bei einem außerhalb des Sitzes des Notars gelegenen Gericht erheblich höher sind als die Kosten der Herstellung durch einen ersuchten Notar, liegt auf der Hand. Gerade im vorliegenden Fall zeigt ein Vergleich der vom Berufungsgericht errechneten Gebühren für den fertiggestellten Vertrag mit den begehrten Kosten für die Herstellung des Lustrums ein auffallendes Mißverhältnis. Bei dieser Situation hätte der Kläger jene Personen die als Zahlungspflichtige für seine Gebühren in Frage kamen, ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssen, daß die Herstellung eines Lustrums durch ihn persönlich mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein werde. Daß die Vertreterin des Beklagten diesbezüglich belehrt worden wäre, wurde ebensowenig behauptet, wie daß sie durch irgendein Verhalten die Genehmigung dieser Mehrkosten zum Ausdruck gebracht hätte. Es wurde nicht einmal vorgebracht, daß sie von der Herstellung des Lustrums durch den Kläger Kenntnis gehabt hätte. Gerade die Anwesenheit eines rechtskundigen Bekannten des Vertragspartners (H*) ließ die Möglichkeit offen, die Unterlagen durch den Vertragspartner selbst beischaffen zu lassen.
Es ergibt sich sohin, daß der Kläger vom Beklagten nur die im Regelfall auflaufenden Kosten für die Information über den Grundbuchstand begehren konnte. Dafür, daß diese den zugesprochenen Betrag von 480,-- S samt Umsatzsteuer überstiegen hätten, fehlt es an Behauptungen des Klägers. Da der Beklagte den Zuspruch dieses Betrages nicht mehr bekämpft und der Kläger keine Behauptungen aufgestellt hat, die Feststellungen über Mehrkosten zuließen, verbietet sich eine diesbezügliche Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.