Rechtssatz RS0021410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021410
Entscheidungsdatum
12.11.1992
Rechtssatz
Macht ein Notar zur Erbringung des ihm aufgetragenen Werkes Aufwendungen, die in diesem Umfang unter ähnlichen Umständen nicht üblich sind, kann er, falls ihm die Aufwendungen nicht besonders aufgetragen wurden oder, falls der Auftraggeber von ihrer Erbringung nicht gewußt hat, nur die Auslagen verrechnen, die im Normalfall aufgefallen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021410
Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_001