Sind zur Erbringung des aufgetragenen Werkes Aufwendungen erforderlich, die in diesem Umfang unter ähnlichen Umständen nicht üblich sind, kann der Notar, falls ihm diese Aufwendungen nicht besonders aufgetragen wurden, dem dieser Mehrleistung nicht bewußten Auftraggeber nur die Auslagen verrechnen, die im Normalfall aufgelaufen wären (zuletzt 1 Ob 598/91). Der Fall ist dann dem im § 1170 a Abs.2 letzter Satz ABGB genannten, daß sich beträchtliche Überschreitungen als unvermeidlich herausstellen, vergleichbar. In diesem Fall kann der Unternehmer, der dies dem Besteller nicht unverzüglich angezeigt hat, kein Entgelt für die Mehrarbeit verlangen (vgl. NZ 1979, 74; EvBl 1989/117 ua). Im vorliegenden Fall hat aber der Vertreter des Klägers dem Vertreter des Beklagten vorgeschlagen, zur Verwirklichung des Verkäuferwunsches, den Kaufpreis so rasch wie möglich zu erhalten, durch die Errichtung zweier getrennter Kaufverträge zu entsprechen. Er schlug damit ein zulässiges Umgehungsgeschäft vor. Nur dann, wenn die umgangene Norm ein Rechtsgeschäft mit Nichtigkeit bedroht, muß dies, soll der Gesetzeszweck nicht vereitelt werden, auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Wenn aber hier das umgangene Geschäft nicht nichtig, sondern bis zur Bewilligung der Grundverkehrsbehörde aufschiebend wirksam ist, muß dies auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist nichtig, es unterliegt vielmehr denjenigen Rechtsnormen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sind (vgl. EvBl. 1988/10; Krejci in Rummel ABGB2 § 879 Rz 37). Auf diese Form von Umgehungsgeschäften ist daher § 916 ABGB nicht anwendbar. Würde man das Gegenteil vertreten, so wäre jedes Treuhandgeschäft ein Scheingeschäft (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 § 916 Rz 1).Sind zur Erbringung des aufgetragenen Werkes Aufwendungen erforderlich, die in diesem Umfang unter ähnlichen Umständen nicht üblich sind, kann der Notar, falls ihm diese Aufwendungen nicht besonders aufgetragen wurden, dem dieser Mehrleistung nicht bewußten Auftraggeber nur die Auslagen verrechnen, die im Normalfall aufgelaufen wären (zuletzt 1 Ob 598/91). Der Fall ist dann dem im Paragraph 1170, a Absatz 2, letzter Satz ABGB genannten, daß sich beträchtliche Überschreitungen als unvermeidlich herausstellen, vergleichbar. In diesem Fall kann der Unternehmer, der dies dem Besteller nicht unverzüglich angezeigt hat, kein Entgelt für die Mehrarbeit verlangen vergleiche NZ 1979, 74; EvBl 1989/117 ua). Im vorliegenden Fall hat aber der Vertreter des Klägers dem Vertreter des Beklagten vorgeschlagen, zur Verwirklichung des Verkäuferwunsches, den Kaufpreis so rasch wie möglich zu erhalten, durch die Errichtung zweier getrennter Kaufverträge zu entsprechen. Er schlug damit ein zulässiges Umgehungsgeschäft vor. Nur dann, wenn die umgangene Norm ein Rechtsgeschäft mit Nichtigkeit bedroht, muß dies, soll der Gesetzeszweck nicht vereitelt werden, auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Wenn aber hier das umgangene Geschäft nicht nichtig, sondern bis zur Bewilligung der Grundverkehrsbehörde aufschiebend wirksam ist, muß dies auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist nichtig, es unterliegt vielmehr denjenigen Rechtsnormen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sind vergleiche EvBl. 1988/10; Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 879, Rz 37). Auf diese Form von Umgehungsgeschäften ist daher Paragraph 916, ABGB nicht anwendbar. Würde man das Gegenteil vertreten, so wäre jedes Treuhandgeschäft ein Scheingeschäft vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 916, Rz 1).
Zu seinem Vorschlag machte der Substitut des Klägers dem Vertreter des laut Absprache kostenpflichtigen Beklagten hinsichtlich der Mehrkosten darauf aufmerksam, daß die Gebühren für das Finanzamt zweimal zu bezahlen seien. Dieser stimmte zu. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers und des Erstgerichtes wurde damit in Wirklichkeit aber nur die Durchführung eines Kaufvertrages in Auftrag gegeben. Die Annahme des Vorschlages Dris.P***** durch den Vertreter des Beklagten kann aber nicht anders verstanden werden, als daß der Kläger ausdrücklich damit beauftragt wurde, diesen Mehraufwand zu erbringen. Jedem einsichtigen Laien mußte jedoch klar sein, daß nicht nur die an das Finanzamt zu bezahlenden Gebühren doppelt anfallen, sondern daß die mit der Verbücherung des ersten Kaufvertrages verbundenen Aufwendungen nicht dem zweiten Kaufvertrag zugerechnet werden können. Mit der Zustimmung zu dieser Vorgangsweise hat daher der Vertreter des Beklagten eine beträchtliche Überschreitung des ursprünglichen Auftragsumfanges im Sinne des § 1170 a Abs.2 letzter Satz ABGB genehmigt. Demnach hat sich der Kläger seinen zusätzlichen Honoraranspruch gewahrt. Allerdings können ihm nach der Sachlage nicht die Errichtung von Urkunden über zwei voneinander völlig unabhängige Rechtsgeschäfte honoriert werden, weil ja in Wirklichkeit nur ein Rechtsgeschäft beurkundet werden sollte. In analoger Anwendung des § 7 2.Satz NTG (vgl. Michael-Tades NT Anm.3 zu § 7) ist in einem solchen Fall eine Erhöhung der Wertgebühr nach § 3 NTG vorgesehen. Diese erscheint gemäß § 273 ZPO mit einem 50 %igen Zuschlag angemessen.Zu seinem Vorschlag machte der Substitut des Klägers dem Vertreter des laut Absprache kostenpflichtigen Beklagten hinsichtlich der Mehrkosten darauf aufmerksam, daß die Gebühren für das Finanzamt zweimal zu bezahlen seien. Dieser stimmte zu. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers und des Erstgerichtes wurde damit in Wirklichkeit aber nur die Durchführung eines Kaufvertrages in Auftrag gegeben. Die Annahme des Vorschlages Dris.P***** durch den Vertreter des Beklagten kann aber nicht anders verstanden werden, als daß der Kläger ausdrücklich damit beauftragt wurde, diesen Mehraufwand zu erbringen. Jedem einsichtigen Laien mußte jedoch klar sein, daß nicht nur die an das Finanzamt zu bezahlenden Gebühren doppelt anfallen, sondern daß die mit der Verbücherung des ersten Kaufvertrages verbundenen Aufwendungen nicht dem zweiten Kaufvertrag zugerechnet werden können. Mit der Zustimmung zu dieser Vorgangsweise hat daher der Vertreter des Beklagten eine beträchtliche Überschreitung des ursprünglichen Auftragsumfanges im Sinne des Paragraph 1170, a Absatz 2, letzter Satz ABGB genehmigt. Demnach hat sich der Kläger seinen zusätzlichen Honoraranspruch gewahrt. Allerdings können ihm nach der Sachlage nicht die Errichtung von Urkunden über zwei voneinander völlig unabhängige Rechtsgeschäfte honoriert werden, weil ja in Wirklichkeit nur ein Rechtsgeschäft beurkundet werden sollte. In analoger Anwendung des Paragraph 7, 2.Satz NTG vergleiche Michael-Tades NT Anm.3 zu Paragraph 7,) ist in einem solchen Fall eine Erhöhung der Wertgebühr nach Paragraph 3, NTG vorgesehen. Diese erscheint gemäß Paragraph 273, ZPO mit einem 50 %igen Zuschlag angemessen.
Der Kläger hat ohne nähere Aufschlüsselung sein Gesamthonorar mit S 92.158,20 eingeklagt. Auch unter Zugrundelegung der vorgelegten Kostennoten ergibt sich, daß für den ersten Kaufvertrag pauschal S 46.971,-- und für den zweiten Kaufvertrag pauschal S 30.322,-- an Notarsleistungen verrechnet werden. Nur die einzelnen unbestrittenen Barauslagen und die Auslagen für Stempelgebühren wurden aufgeschlüsselt. Mangels einer gesonderten Detaillierung der der Grundgebühr zugrundeliegenden Ansätze konnte gemäß § 7 des NTG gleich dem Berufungsgericht nur die dem Gesetz zu entnehmende Grundgebühr von S 18.198,-- zuzüglich einem 50 %igen Zuschlag und zuzüglich der detailliert ausgewiesenen Barauslagen und der detailliert begehrten Stempelgebühr zugesprochen werden. Dementsprechend stehen dem Kläger zu den bereits rechtskräftig zuerkannten S 30.000,-- noch weitere S 7.147,25 zu. Um diesen Betrag war daher das Berufungsurteil in Stattgebung der Revision abzuändern, das Mehrbegehren jedoch abzuweisen.Der Kläger hat ohne nähere Aufschlüsselung sein Gesamthonorar mit S 92.158,20 eingeklagt. Auch unter Zugrundelegung der vorgelegten Kostennoten ergibt sich, daß für den ersten Kaufvertrag pauschal S 46.971,-- und für den zweiten Kaufvertrag pauschal S 30.322,-- an Notarsleistungen verrechnet werden. Nur die einzelnen unbestrittenen Barauslagen und die Auslagen für Stempelgebühren wurden aufgeschlüsselt. Mangels einer gesonderten Detaillierung der der Grundgebühr zugrundeliegenden Ansätze konnte gemäß Paragraph 7, des NTG gleich dem Berufungsgericht nur die dem Gesetz zu entnehmende Grundgebühr von S 18.198,-- zuzüglich einem 50 %igen Zuschlag und zuzüglich der detailliert ausgewiesenen Barauslagen und der detailliert begehrten Stempelgebühr zugesprochen werden. Dementsprechend stehen dem Kläger zu den bereits rechtskräftig zuerkannten S 30.000,-- noch weitere S 7.147,25 zu. Um diesen Betrag war daher das Berufungsurteil in Stattgebung der Revision abzuändern, das Mehrbegehren jedoch abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt, der mit der rechtskräftigen Zuerkennung von S 30.000,-- endete, obsiegte der Kläger rund 40 %, weshalb er zu einem 20 %igen Kostenersatz an den Beklagten zu verpflichten war. Ihm steht jedoch ein Barauslagenersatz von 40 % gegenüber dem Beklagten zu. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger nur 11,5 %, weshalb dem Beklagten ein Rechtsanwaltskostenersatz von 77 % und ein Barauslagenersatz von 88 %, jedoch dem Kläger ein solcher von 11,5 % zuzuerkennen war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO. Auch hier waren die Aufteilungsregeln für den zweiten Verfahrensabschnitt anzuwenden.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt, der mit der rechtskräftigen Zuerkennung von S 30.000,-- endete, obsiegte der Kläger rund 40 %, weshalb er zu einem 20 %igen Kostenersatz an den Beklagten zu verpflichten war. Ihm steht jedoch ein Barauslagenersatz von 40 % gegenüber dem Beklagten zu. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger nur 11,5 %, weshalb dem Beklagten ein Rechtsanwaltskostenersatz von 77 % und ein Barauslagenersatz von 88 %, jedoch dem Kläger ein solcher von 11,5 % zuzuerkennen war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Auch hier waren die Aufteilungsregeln für den zweiten Verfahrensabschnitt anzuwenden.