Rechtssatz RS0070807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070807
Entscheidungsdatum
12.11.1992
Rechtssatz
Wird ein inhaltsgleicher Kaufvertrag zweimal abgeschlossen, kann nicht die Errichtung von Urkunden über zwei voneinander völlig unabhängige Rechtsgeschäfte honoriert werden, weil ja in Wirklichkeit nur ein Rechtsgeschäft beurkundet werden sollte. In analoger Anwendung des § 7 2.Satz NTG ist in einem solchen Fall eine Erhöhung der Wertgebühr nach § 3 NTG vorgesehen.Wird ein inhaltsgleicher Kaufvertrag zweimal abgeschlossen, kann nicht die Errichtung von Urkunden über zwei voneinander völlig unabhängige Rechtsgeschäfte honoriert werden, weil ja in Wirklichkeit nur ein Rechtsgeschäft beurkundet werden sollte. In analoger Anwendung des Paragraph 7, 2.Satz NTG ist in einem solchen Fall eine Erhöhung der Wertgebühr nach Paragraph 3, NTG vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070807
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0070OB00636_9200000_002