Rechtssatz RS0022072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022072
Geschäftszahl
2Ob483/53; 5Ob177/74 (5Ob178/74); 5Ob34/75; 7Ob606/78; 5Ob758/80; 7Ob535/81; 7Ob514/82; 7Ob636/92; 10Ob82/00g; 1Ob219/09a; 4Ob128/14y
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Auf die Gründe der Überschreitung des Voranschlages kommt es nicht an, insbesondere spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Überschreitung auf notwendige Mehrarbeiten oder auf ein Steigen der Rohstoffpreise und Löhne zurückgeht. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. Wenn auch der Gegner den Abschluß von Lohnabkommen und Preisabkommen den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen konnte, so mußte er nicht unbedingt wissen, daß damit eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages im Gegenstandsfalle verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 483/53
Entscheidungstext OGH 23.09.1953 2 Ob 483/53
Veröff: SZ 26/234
- 5 Ob 177/74
Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 177/74
nur: Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. (T1) Veröff: JBl 1975,322
- 5 Ob 34/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 34/75
nur T1; Beisatz: Hier: Silberpreis (T2)
- 7 Ob 606/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 606/78
nur T1
- 5 Ob 758/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 758/80
Veröff: JBl 1983,150 (dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert)
- 7 Ob 535/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 535/81
nur T1
- 7 Ob 514/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 514/82
nur T1
- 7 Ob 636/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 636/92
nur T1
- 10 Ob 82/00g
Entscheidungstext OGH 21.05.2001 10 Ob 82/00g
nur T1; Beisatz: Die unterlassene Anzeige führt auch dann zur gänzlichen Nichtberücksichtigung der Zusatzkosten, wenn die Überschreitung im Grenzbereich zwischen beträchtlich und unbeträchtlich liegt. (T3) Beisatz: Hier: Schätzungsanschlag. (T4) Beisatz: Hier: Rechtsanwalt als Werkunternehmer. (T5)
- 1 Ob 219/09a
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 219/09a
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 4 Ob 128/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
nur: Auf die Gründe der Überschreitung des Voranschlages kommt es nicht an, insbesondere spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Überschreitung auf notwendige Mehrarbeiten oder auf ein Steigen der Rohstoffpreise und Löhne zurückgeht. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0022072
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0020OB00483_5300000_001