Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin als „Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" in Wahrheit vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann vorliegen kann, wenn diesem der Vorwurf gemacht werden kann, die Verfahrensrüge in der Berufung nicht ordnungsgemäß erledigt zu haben (vgl dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9). In dieser Hinsicht wird der Vorwurf erhoben, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine nicht gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge angenommen, weil darin nicht dargelegt worden sei, welche für die Entscheidung relevanten Ergebnisse ohne den behaupteten Mangel hätten erzielt werden können. Wenn die Revisionswerberin dem entgegen hält, sie habe in der Berufung ausgeführt, dass bei Aufnahme dieser Beweismittel „das gesamte Bestreitungsvorbringen ... den Feststellungen zugrundegelegt worden wäre", übersieht sie, dass es sich dabei um eine Leerformel handelt, mit der nicht nachvollziehbar dargetan wird, welche konkreten Tatsachen nach Auffassung des Berufungswerbers durch die unterbliebene Beweisaufnahme festgestellt worden wären. Soweit die unterlassene ergänzende Vernehmung ihres Geschäftsführers moniert wird, ist nur der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass dieser seine vollständige Vernehmung schon dadurch verhindert hat, dass er sich von der Verhandlungstagsatzung vom 12. 9. 2008 (siehe ON 16) nach weniger als 40 Minuten Verhandlungsdauer entfernt hat, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen.Soweit die Revisionswerberin als „Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" in Wahrheit vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann vorliegen kann, wenn diesem der Vorwurf gemacht werden kann, die Verfahrensrüge in der Berufung nicht ordnungsgemäß erledigt zu haben vergleiche dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9). In dieser Hinsicht wird der Vorwurf erhoben, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine nicht gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge angenommen, weil darin nicht dargelegt worden sei, welche für die Entscheidung relevanten Ergebnisse ohne den behaupteten Mangel hätten erzielt werden können. Wenn die Revisionswerberin dem entgegen hält, sie habe in der Berufung ausgeführt, dass bei Aufnahme dieser Beweismittel „das gesamte Bestreitungsvorbringen ... den Feststellungen zugrundegelegt worden wäre", übersieht sie, dass es sich dabei um eine Leerformel handelt, mit der nicht nachvollziehbar dargetan wird, welche konkreten Tatsachen nach Auffassung des Berufungswerbers durch die unterbliebene Beweisaufnahme festgestellt worden wären. Soweit die unterlassene ergänzende Vernehmung ihres Geschäftsführers moniert wird, ist nur der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass dieser seine vollständige Vernehmung schon dadurch verhindert hat, dass er sich von der Verhandlungstagsatzung vom 12. 9. 2008 (siehe ON 16) nach weniger als 40 Minuten Verhandlungsdauer entfernt hat, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Die in § 1151 Abs 1 ABGB erwähnte „Herstellung eines Werkes" wird allgemein als Verpflichtung zur Herbeiführung eines (Arbeits-)Erfolgs verstanden. Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein „tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln (vgl nur M. Bydlinski in KBB2, § 1165 ABGB Rz 1). Hier hat die Klägerin ganz überwiegend Verpflichtungen übernommen, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hatten, nämlich die Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren und das Einbringlichmachen verschiedener von der Beklagten im Erbweg erworbener Nachlassaktiva als bevollmächtigte Vertreterin der Beklagten. Davon, dass die Klägerin primär einen „Erfolg" geschuldet hätte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil das außergerichtliche Einbringlichmachen von Forderungen ja nicht allein von Umständen in ihrer Sphäre abhängt, sondern vor allem auch von der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der jeweiligen Schuldner. Geschuldet waren vielmehr die fachgerechte Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren, das sorgfältige und fachkundige Bemühen um eine rasche Einziehung der Forderungen und letztlich die Abdeckung der offenen Kreditverbindlichkeiten durch die hereingebrachten Gelder.In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Die in Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB erwähnte „Herstellung eines Werkes" wird allgemein als Verpflichtung zur Herbeiführung eines (Arbeits-)Erfolgs verstanden. Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein „tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln vergleiche nur M. Bydlinski in KBB2, Paragraph 1165, ABGB Rz 1). Hier hat die Klägerin ganz überwiegend Verpflichtungen übernommen, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hatten, nämlich die Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren und das Einbringlichmachen verschiedener von der Beklagten im Erbweg erworbener Nachlassaktiva als bevollmächtigte Vertreterin der Beklagten. Davon, dass die Klägerin primär einen „Erfolg" geschuldet hätte, kann schon deshalb keine Rede sein, weil das außergerichtliche Einbringlichmachen von Forderungen ja nicht allein von Umständen in ihrer Sphäre abhängt, sondern vor allem auch von der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der jeweiligen Schuldner. Geschuldet waren vielmehr die fachgerechte Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren, das sorgfältige und fachkundige Bemühen um eine rasche Einziehung der Forderungen und letztlich die Abdeckung der offenen Kreditverbindlichkeiten durch die hereingebrachten Gelder.
Damit stellt sich die - von der Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz angesprochene - Frage, ob auf das Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten die (werkvertragliche) Regelung des § 1170a ABGB sinngemäß anzuwenden ist. Davon, dass sich aus den Rechtsausführungen in der zu 8 Ob 91/08b ergangenen Entscheidung ergebe, dass § 1170a ABGB auf Geschäftsbesorgungsverträge nicht anzuwenden sei, kann schon deshalb keine Rede sein, weil eine derartige Konstellation dort gar nicht zu beurteilen war. Vielmehr hatten sich die dort Beklagten darauf berufen, dass die dort klagende RechtsanwaltsGmbH die Frage bejaht hätte, ob durch die bisherigen Zahlungen der gesamte Honoraranspruch erfüllt sei, wogegen kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass es um die Problematik der Bindung an eine vor Vertragsabschluss erklärte Kostenschätzung gegangen wäre.Damit stellt sich die - von der Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz angesprochene - Frage, ob auf das Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten die (werkvertragliche) Regelung des Paragraph 1170 a, ABGB sinngemäß anzuwenden ist. Davon, dass sich aus den Rechtsausführungen in der zu 8 Ob 91/08b ergangenen Entscheidung ergebe, dass Paragraph 1170 a, ABGB auf Geschäftsbesorgungsverträge nicht anzuwenden sei, kann schon deshalb keine Rede sein, weil eine derartige Konstellation dort gar nicht zu beurteilen war. Vielmehr hatten sich die dort Beklagten darauf berufen, dass die dort klagende RechtsanwaltsGmbH die Frage bejaht hätte, ob durch die bisherigen Zahlungen der gesamte Honoraranspruch erfüllt sei, wogegen kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass es um die Problematik der Bindung an eine vor Vertragsabschluss erklärte Kostenschätzung gegangen wäre.
Auch wenn diese Rechtsfrage in der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch unbeantwortet blieb (vgl etwa 2 Ob 587/94 = AnwBl 1998, 56 und 10 Ob 82/00g, wo das Problem jeweils ausdrücklich offen gelassen wurde), spricht vieles für die von der Beklagten befürwortete Analogie (in diesem Sinne zum „Schätzungsanschlag" eines Rechtsanwalts, etwa Feil/Wennig, Anwaltsrecht5 § 1 RATG Rz 12 und OLG Wien, AnwBl 1991, 264; Thiery, Die Pauschalhonorarvereinbarung, AnwBl 2006, 433 f; A. Thiele, Anwaltskosten2, 15 f, allerdings ohne Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung durch Anzeige der unvermeidlichen Überschreitung). Hinter der Regelung des § 1170a ABGB steht zweifellos der Gedanke, dass es für den Werkunternehmer regelmäßig - innerhalb einer gewissen Bandbreite - abschätzbar ist, welchen Aufwand die Erfüllung des Vertrags mit sich bringen wird, wogegen dies auf den Werkbesteller - insbesondere wenn er Verbraucher ist - typischerweise nicht zutrifft. Gleichzeitig ist es für den präsumtiven Werkbesteller aber für seinen Vertragsentschluss in aller Regel von ausschlaggebender Bedeutung, zu erfahren, mit welchem Werklohn er ungefähr rechnen muss. Er soll sich daher auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag (Voranschlag ohne Gewährleistung) bzw einem sogenannten Schätzungsanschlag (auch: Kostenschätzung), der von vornherein nur eine ungefähre Orientierungshilfe für den Besteller bieten soll (vgl dazu M. Bydlinski in KBB2 § 1170a ABGB Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0022003, RS0022018), darauf verlassen können, dass es zu keiner ins Gewicht fallenden Erhöhung des Entgelts kommt, wenn sich die notwendigen Einzelleistungen des Unternehmers in dem von diesem von vornherein abgeschätzten Rahmen bewegen. Kommt es allerdings zu einer (für einen Fachmann) unerwarteten Vergrößerung seines Aufwands zur Erreichung des vereinbarten Ziels, kann sich der Unternehmer einen Anspruch auf höheres Entgelt dadurch sichern, dass er den Besteller auf den unvermeidlichen Mehraufwand hinweist und diesem die Möglichkeit dazu gibt, die Fortsetzung der Tätigkeit - gegen zusätzliches Entgelt - anzuordnen oder aber unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurückzutreten.Auch wenn diese Rechtsfrage in der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch unbeantwortet blieb vergleiche etwa 2 Ob 587/94 = AnwBl 1998, 56 und 10 Ob 82/00g, wo das Problem jeweils ausdrücklich offen gelassen wurde), spricht vieles für die von der Beklagten befürwortete Analogie (in diesem Sinne zum „Schätzungsanschlag" eines Rechtsanwalts, etwa Feil/Wennig, Anwaltsrecht5 Paragraph eins, RATG Rz 12 und OLG Wien, AnwBl 1991, 264; Thiery, Die Pauschalhonorarvereinbarung, AnwBl 2006, 433 f; A. Thiele, Anwaltskosten2, 15 f, allerdings ohne Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung durch Anzeige der unvermeidlichen Überschreitung). Hinter der Regelung des Paragraph 1170 a, ABGB steht zweifellos der Gedanke, dass es für den Werkunternehmer regelmäßig - innerhalb einer gewissen Bandbreite - abschätzbar ist, welchen Aufwand die Erfüllung des Vertrags mit sich bringen wird, wogegen dies auf den Werkbesteller - insbesondere wenn er Verbraucher ist - typischerweise nicht zutrifft. Gleichzeitig ist es für den präsumtiven Werkbesteller aber für seinen Vertragsentschluss in aller Regel von ausschlaggebender Bedeutung, zu erfahren, mit welchem Werklohn er ungefähr rechnen muss. Er soll sich daher auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag (Voranschlag ohne Gewährleistung) bzw einem sogenannten Schätzungsanschlag (auch: Kostenschätzung), der von vornherein nur eine ungefähre Orientierungshilfe für den Besteller bieten soll vergleiche dazu M. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1170 a, ABGB Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0022003, RS0022018), darauf verlassen können, dass es zu keiner ins Gewicht fallenden Erhöhung des Entgelts kommt, wenn sich die notwendigen Einzelleistungen des Unternehmers in dem von diesem von vornherein abgeschätzten Rahmen bewegen. Kommt es allerdings zu einer (für einen Fachmann) unerwarteten Vergrößerung seines Aufwands zur Erreichung des vereinbarten Ziels, kann sich der Unternehmer einen Anspruch auf höheres Entgelt dadurch sichern, dass er den Besteller auf den unvermeidlichen Mehraufwand hinweist und diesem die Möglichkeit dazu gibt, die Fortsetzung der Tätigkeit - gegen zusätzliches Entgelt - anzuordnen oder aber unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeit vom Vertrag zurückzutreten.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Interessenlage der Beteiligten in Auftragsverhältnissen wie dem hier zu beurteilenden nicht anders. Auch hier hat die Beklagte vor Auftragserteilung klar gemacht, dass für sie eine Information über das zu erwartende Honorar wegen ihres geringen Einkommens von ausschlaggebender Bedeutung für eine Beauftragung der Klägerin ist. Hat nun deren Geschäftsführer daraufhin ein voraussichtliches Honorar von 2.000 bis 3.000 EUR genannt und hinzugefügt, es werde sich mit 3.000 EUR „schon ausgehen", liegt damit ein Schätzungsanschlag vor, auf den ein Auftraggeber ebenso vertraut wie der Werkbesteller im Rahmen des § 1170a Abs 2 ABGB auf einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe mangels Hinweises auf einen unvorhergesehen höheren Aufwand einen allfälligen zusätzlichen Entgeltanspruch wegen der Mehrarbeiten verloren, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Interessenlage der Beteiligten in Auftragsverhältnissen wie dem hier zu beurteilenden nicht anders. Auch hier hat die Beklagte vor Auftragserteilung klar gemacht, dass für sie eine Information über das zu erwartende Honorar wegen ihres geringen Einkommens von ausschlaggebender Bedeutung für eine Beauftragung der Klägerin ist. Hat nun deren Geschäftsführer daraufhin ein voraussichtliches Honorar von 2.000 bis 3.000 EUR genannt und hinzugefügt, es werde sich mit 3.000 EUR „schon ausgehen", liegt damit ein Schätzungsanschlag vor, auf den ein Auftraggeber ebenso vertraut wie der Werkbesteller im Rahmen des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB auf einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe mangels Hinweises auf einen unvorhergesehen höheren Aufwand einen allfälligen zusätzlichen Entgeltanspruch wegen der Mehrarbeiten verloren, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei der „Abwicklung" auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufgetreten sind, die nicht bereits aus dem Erstgespräch erkennbar gewesen wären, und sich auch der Umfang der Arbeiten gegenüber dem bereits damals abschätzbaren Ausmaß nicht vergrößert hat. Warum unter diesen Umständen eine Erhöhung des Honorars gegenüber dem vor Vertragsabschluss bekanntgegebenen Schätzbetrag gerechtfertigt sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht darzulegen. Es handelt sich auch keineswegs um eine „wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbare" Honorarvereinbarung, zumal durch § 934 ABGB nicht derjenige (professionelle) Vertragspartner geschützt werden soll, der zwar den mit der ihm übertragenen Tätigkeit verbundenen zukünftigen Aufwand einigermaßen abschätzen kann, dennoch aber allenfalls ein besonders niedriges Entgelt vereinbart. Auch der Hinweis darauf, dass wettbewerbswidrige Honorarvereinbarungen unzulässig seien und ein gezieltes Operieren mit „Dumping-Honoraren" nicht nur das Wettbewerbsrecht, sondern wohl auch das Standesrecht verletze, ist nicht zielführend, könnte doch auch ein solches Vorgehen keineswegs zu einer absoluten Ungültigkeit der getroffenen Vereinbarung - und in der Folge zu einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht mit einem höheren Anspruch des Rechtsanwalts - führen, was der Klägerin offenbar vorschwebt.Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei der „Abwicklung" auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufgetreten sind, die nicht bereits aus dem Erstgespräch erkennbar gewesen wären, und sich auch der Umfang der Arbeiten gegenüber dem bereits damals abschätzbaren Ausmaß nicht vergrößert hat. Warum unter diesen Umständen eine Erhöhung des Honorars gegenüber dem vor Vertragsabschluss bekanntgegebenen Schätzbetrag gerechtfertigt sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht darzulegen. Es handelt sich auch keineswegs um eine „wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbare" Honorarvereinbarung, zumal durch Paragraph 934, ABGB nicht derjenige (professionelle) Vertragspartner geschützt werden soll, der zwar den mit der ihm übertragenen Tätigkeit verbundenen zukünftigen Aufwand einigermaßen abschätzen kann, dennoch aber allenfalls ein besonders niedriges Entgelt vereinbart. Auch der Hinweis darauf, dass wettbewerbswidrige Honorarvereinbarungen unzulässig seien und ein gezieltes Operieren mit „Dumping-Honoraren" nicht nur das Wettbewerbsrecht, sondern wohl auch das Standesrecht verletze, ist nicht zielführend, könnte doch auch ein solches Vorgehen keineswegs zu einer absoluten Ungültigkeit der getroffenen Vereinbarung - und in der Folge zu einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht mit einem höheren Anspruch des Rechtsanwalts - führen, was der Klägerin offenbar vorschwebt.
Die Revisionswerberin erklärt zwar in ihrer Anfechtungserklärung, das Berufungsurteil seinem gesamten Umfang nach anzufechten, und beantragt auch die Abänderung im Sinne einer „gänzlichen Klagsstattgabe". Da das Rechtsmittel jedoch keine inhaltlichen Ausführungen zu der - von den Vorinstanzen als bis zur Höhe der zuerkannten Klageforderung berechtigt erachteten - Gegenforderung enthält, ist auf diese nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO.