Rechtssatz RS0038399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038399
Entscheidungsdatum
04.11.1976
Rechtssatz
Da die Kosten der Herstellung eines Lustrums bei einem außerhalb des Sitzes des Notars gelegenen Gericht erheblich höher sind als die Kosten der Herstellung durch einen ersuchten Notar, muß der Notar jene Personen, die als zahlungspflichtige für seine Gebühren in Frage kommen, auf die Kostendifferenz aufmerksam machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038399
Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_005