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Rechtssatz RS0038420×

Rechtssatz RS0038420

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038420

Geschäftszahl

6Ob632/89 (6Ob633/89); 6Ob17/04z

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Norm

ABGB §547
code civil Art724

Rechtssatz

Dem französischen Recht ist der ruhende Nachlass mit eigener Parteifähigkeit unbekannt. Die Erbschaft fällt vielmehr dem (den) Erben universaliter und unmittelbar an: Das Eigentum an den Nachlassbestandteilen geht im Augenblick des Todes auf die Erben über "Le mort saisit le vif"). Die ehelichen und unehelichen Kinder des Erblassers treten als dessen gesetzliche Erben sogar kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen, die Rechte und die Klagen des Verstorbenen mit der Verpflichtung ein, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Daraus folgt, dass der Deszendent - soweit er rechtmäßiger Erbe ist - den Besitz am gesamten Nachlass erwirbt und sich dieser gesetzliche Besitzerwerb ("saisine") ipso iure auf den gesamten Nachlass erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 632/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 632/89
  • 6 Ob 17/04z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z
    nur: Dem französischen Recht ist der ruhende Nachlass mit eigener Parteifähigkeit unbekannt. (T1); Beisatz: Es verzichtet aber trotz des angeführten gesetzlichen Besitzerwerbs der Erben im Allgemeinen nicht auf ein Nachlassverfahren, in dem der Notar gewisse nachlassgerichtliche Funktionen auszuüben hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038420

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0060OB00632_8900000_001