Rechtssatz RS0038420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038420
Geschäftszahl
6Ob632/89 (6Ob633/89); 6Ob17/04z
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Norm
ABGB §547
code civil Art724
Rechtssatz
Dem französischen Recht ist der ruhende Nachlass mit eigener Parteifähigkeit unbekannt. Die Erbschaft fällt vielmehr dem (den) Erben universaliter und unmittelbar an: Das Eigentum an den Nachlassbestandteilen geht im Augenblick des Todes auf die Erben über "Le mort saisit le vif"). Die ehelichen und unehelichen Kinder des Erblassers treten als dessen gesetzliche Erben sogar kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen, die Rechte und die Klagen des Verstorbenen mit der Verpflichtung ein, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Daraus folgt, dass der Deszendent - soweit er rechtmäßiger Erbe ist - den Besitz am gesamten Nachlass erwirbt und sich dieser gesetzliche Besitzerwerb ("saisine") ipso iure auf den gesamten Nachlass erstreckt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 632/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 632/89
- 6 Ob 17/04z
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z
nur: Dem französischen Recht ist der ruhende Nachlass mit eigener Parteifähigkeit unbekannt. (T1); Beisatz: Es verzichtet aber trotz des angeführten gesetzlichen Besitzerwerbs der Erben im Allgemeinen nicht auf ein Nachlassverfahren, in dem der Notar gewisse nachlassgerichtliche Funktionen auszuüben hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038420
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0060OB00632_8900000_001