Die klagende Partei vermißt in ihrer Revision - maßgeblich ist angesichts des Datums der Entscheidung der zweiten Instanz (29.3.1989) noch die Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (Art XLI Z 5 WGN 1989) - Aussprüche des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes des Manifestationsbegehrens im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO (aF), übersieht jedoch dabei, daß Zahlungs- und Manifestationsbegehren aus demselben Rechtsgrund (Vereinbarung vom 9.4.1975) abgeleitet werden, die Ansprüche daher in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen und gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN (aF - Art XLI Z 7 lit a WGN 1989) zusammenzurechnen sind. Da schon das Zahlungsbegehren die Wertgrenze des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO (aF) übersteigt, war die gesonderte Bewertung des Manifestationsbegehrens daher entbehrlich (Petrasch in ÖJZ 1985, 295 mwN).Die klagende Partei vermißt in ihrer Revision - maßgeblich ist angesichts des Datums der Entscheidung der zweiten Instanz (29.3.1989) noch die Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (Art XLI Ziffer 5, WGN 1989) - Aussprüche des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes des Manifestationsbegehrens im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO (aF), übersieht jedoch dabei, daß Zahlungs- und Manifestationsbegehren aus demselben Rechtsgrund (Vereinbarung vom 9.4.1975) abgeleitet werden, die Ansprüche daher in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN (aF - Art XLI Ziffer 7, Litera a, WGN 1989) zusammenzurechnen sind. Da schon das Zahlungsbegehren die Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO (aF) übersteigt, war die gesonderte Bewertung des Manifestationsbegehrens daher entbehrlich (Petrasch in ÖJZ 1985, 295 mwN).
Die Revision ist deshalb auch in diesem Umfang zulässig. Die Rechtsmittel sind teilweise berechtigt.
Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewisen, daß die Erblasserin (die ursprüngliche Klägerin) und ihre Kinder mit dem Adelsprädikat (und dem Adelszeichen) zu bezeichnen sind. Gemäß § 13 Abs 1 IPR-Gesetz ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grunde auch immer der Namenserwerb beruht. Die genannten Personen sind französische beziehungsweise spanische Staatsangehörige. Nach französischem Recht sind Adelsprädikate und Adelszeichen gestattet und gelten als Namensbestandteil (vgl Ferid, Das Französische Zivilrecht1, I, 218). Aber auch nach spanischem Recht sind Personen berechtigt, den Adelstitel zu führen, der sogar im Zivilregister einzutragen bziehungsweise beizuschreiben ist (Art 135 Nr 3 des Reglements zum Zivilregister vom 14.11.1958 - vgl Rau in StAZ 1980, 178).Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewisen, daß die Erblasserin (die ursprüngliche Klägerin) und ihre Kinder mit dem Adelsprädikat (und dem Adelszeichen) zu bezeichnen sind. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, IPR-Gesetz ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grunde auch immer der Namenserwerb beruht. Die genannten Personen sind französische beziehungsweise spanische Staatsangehörige. Nach französischem Recht sind Adelsprädikate und Adelszeichen gestattet und gelten als Namensbestandteil vergleiche Ferid, Das Französische Zivilrecht1, römisch eins, 218). Aber auch nach spanischem Recht sind Personen berechtigt, den Adelstitel zu führen, der sogar im Zivilregister einzutragen bziehungsweise beizuschreiben ist (Artikel 135, Nr 3 des Reglements zum Zivilregister vom 14.11.1958 - vergleiche Rau in StAZ 1980, 178).
Vorweg ist auch noch von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtssache nicht der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist (§ 42 Abs 1 JN). Bisher war diese Frage noch nicht Gegenstand von Entscheidungen der mit dieser Rechtssache befaßten Gerichte, die hiezu auch in den Entscheidungsgründen nicht Stellung bezogen haben.Vorweg ist auch noch von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtssache nicht der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist (Paragraph 42, Absatz eins, JN). Bisher war diese Frage noch nicht Gegenstand von Entscheidungen der mit dieser Rechtssache befaßten Gerichte, die hiezu auch in den Entscheidungsgründen nicht Stellung bezogen haben.
Nach den Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagten in Österreich überhaupt je einen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 65 und 67 JN) hatten. Die Aktenlage (vor allem die Angaben in der Klage und die von den Beklagten bei ihrer Parteivernehmung angegebenen Wohnorte) läßt eher auf das Gegenteil schließen. Auch der Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut (§ 81 JN) kommt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Wohl wurde mit der Klage - bis zur Klagseinschränkung in der Verhandlungstagsatzung vom 10.7.1987 (ON 58, S 1 = AS 285) - vor allem auch der Fruchtgenuß der Erblasserin an den übergebenen Liegenschaften geltend gemacht, doch handelte es sich bei den Prinz Xavier von B*** beziehungsweise der Erblasserin vorbehaltenen Fruchtgenußrechten, da in den Verträgen vom 16.12.1969 und 9.4.1975 auf deren "grundbücherliche Sicherstellung" ausdrücklich verzichtet worden war, um bloß obligatorische Rechte an dinglichem Gut. Für Klagen zur Verfolgung solcher Rechte ist der Gerichtsstand nach § 81 JN aber nicht gegeben (Fasching, Lehrbuch2, Rz 288). Dennoch ist die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, da bei Einbringung der Klage jedenfalls der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN in Anspruch genommen werden konnte, weil zu diesem Zeitpunkt noch alle Beklagten Liegenschaftsbesitz in Österreich hatten. Die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte haben nach wie vor Vermögen in Österreich, der Viertbeklagte hat sich seines Vermögens im Inland - durch Verkauf beziehungsweise Schenkung seines restlichen Liegenschaftsbesitzes an die übrigen Beklagten - erst mit Verträgen vom 27.2.1980 (Beilagen 16 und 17), somit erst nach Klagseinbringung (13.9.1979), entledigt. Der Fortfall des inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begründet hat, kann aber nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/60 uva; vgl auch Fasching, Komm, I, 225, 228, 478; vgl ferner Matscher in JBl 1983, 516; aA Bajons in ZfRV 1972, 91 ff, jetzt auch Fasching, Lehrbuch2, Rz 79) die einmal begründete Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit auch nicht mehr nachträglich begründen. Dies gilt auch für den Fall von Klagsänderungen, durch die der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit nicht mehr durchbrochen werden kann, sofern nur - wie im vorliegenden Fall - das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen wäre (SZ 52/60).Nach den Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagten in Österreich überhaupt je einen allgemeinen Gerichtsstand (Paragraphen 65 und 67 JN) hatten. Die Aktenlage (vor allem die Angaben in der Klage und die von den Beklagten bei ihrer Parteivernehmung angegebenen Wohnorte) läßt eher auf das Gegenteil schließen. Auch der Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut (Paragraph 81, JN) kommt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Wohl wurde mit der Klage - bis zur Klagseinschränkung in der Verhandlungstagsatzung vom 10.7.1987 (ON 58, S 1 = AS 285) - vor allem auch der Fruchtgenuß der Erblasserin an den übergebenen Liegenschaften geltend gemacht, doch handelte es sich bei den Prinz Xavier von B*** beziehungsweise der Erblasserin vorbehaltenen Fruchtgenußrechten, da in den Verträgen vom 16.12.1969 und 9.4.1975 auf deren "grundbücherliche Sicherstellung" ausdrücklich verzichtet worden war, um bloß obligatorische Rechte an dinglichem Gut. Für Klagen zur Verfolgung solcher Rechte ist der Gerichtsstand nach Paragraph 81, JN aber nicht gegeben (Fasching, Lehrbuch2, Rz 288). Dennoch ist die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, da bei Einbringung der Klage jedenfalls der Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN in Anspruch genommen werden konnte, weil zu diesem Zeitpunkt noch alle Beklagten Liegenschaftsbesitz in Österreich hatten. Die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte haben nach wie vor Vermögen in Österreich, der Viertbeklagte hat sich seines Vermögens im Inland - durch Verkauf beziehungsweise Schenkung seines restlichen Liegenschaftsbesitzes an die übrigen Beklagten - erst mit Verträgen vom 27.2.1980 (Beilagen 16 und 17), somit erst nach Klagseinbringung (13.9.1979), entledigt. Der Fortfall des inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begründet hat, kann aber nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/60 uva; vergleiche auch Fasching, Komm, römisch eins, 225, 228, 478; vergleiche ferner Matscher in JBl 1983, 516; aA Bajons in ZfRV 1972, 91 ff, jetzt auch Fasching, Lehrbuch2, Rz 79) die einmal begründete Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit auch nicht mehr nachträglich begründen. Dies gilt auch für den Fall von Klagsänderungen, durch die der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit nicht mehr durchbrochen werden kann, sofern nur - wie im vorliegenden Fall - das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen wäre (SZ 52/60).
Da den mit der Rechtsnachfolge nach der während des Rechtsstreites verstorbenen (ursprünglichen) Klägerin, Prinzessin Madeleine von B***, zusammenhängenden Fragen, die letztlich den Kern der Rechtsmittelausführungen beider Seiten bilden, streitentscheidende Bedeutung zukommt, sollen die Rechtsmittel der Streitteile insoweit auch gemeinsam behandelt werden.
Im zweiten Rechtsgang wurde festgestellt, daß die Erblasserin bis zu ihrem Ableben französische Staatsangehörige war, ihren letzten Wohnsitz in Paris hatte und in Österreich keine Verlassenschaftsabhandlung nach ihr durchgeführt wurde. Die damit anstehenden kollisionsrechtlichen Fragen hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend gelöst: Gemäß § 28 Abs 1 IPR-Gesetz ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Da in Österreich keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wurde, bleibt die Anwendung des § 28 Abs 2 IPR-Gesetz außer Betracht. Personalstatut der Erblasserin ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen das französische Recht, das - wie noch auszuführen sein wird - keinen % mehrfachen Wohnsitz kennt (Mezger in JZ 1956, 304; Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich, Grdz C, I Rz 9). Die Anknüpfung der Verweisungsnorm des § 28 Abs 1 IPR-Gesetz an das Personalstatut des Erblassers ist allerdings unter Einschluß von Rück- und Weiterverweisung zu verstehen (§ 5 IPR-Gesetz; Schwimann in Rummel, ABGB § 28 IPR-Gesetz, Rz 2; Schwind, IPR, Rz 366). Das französische internationale Erbrecht beruht - entgegen der sonstigen Tendenz der französischen Kollisionsnormen - nicht auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Das französische Kollisionsrecht behandelt in erbrechtlichen Belangen Mobilien und Immobilien verschieden. Für Grundstücke gilt das Recht der gelegenen Sache, wogegen Mobilien nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu vererben sind (Ferid-Firsching, aaO, Rz 5 und 6). Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit sind Forderungen der Erblasserin gegen die Beklagten aufgrund von in Übergabsverträgen vorbehaltenen, nicht verbücherten Fruchtgenußrechten. Die von fremdem Kollisionsrecht verwendeten Anknüpfungsbegriffe sind bei der Prüfung von Rück- oder Weiterverweisung ausschließlich nach diesem Kollissionsrecht zu qualifizieren (Schwimann, aaO, § 5 IPR-Gesetz Rz 10 mwN). Dies gilt ebenso für die Unterscheidung zwischen Grundstücken und Fahrnissen, die nach internationalem französischen Erbrecht zu einer Nachlaßspaltung führen kann (Ferid-Firsching, aaO, Rz 8), wie auch für die Beurteilung des (einzigen) Wohnsitzes des Erblassers (Art 102 f CC; vgl. oben). Forderungen auf bewegliche Sachen (wie hier auf Geld) gelten aber auch nach französischem Recht als Fahrnisse kraft gesetzlicher Anordnung (Art 529 CC; vgl Sonnenberger in Ferid-Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht2, II, 533), so daß es mit der Anknüpfung an den Wohnsitz der Erblasserin sein Bewenden hat und keine Rück- beziehungsweise Weiterverweisung durch das französische internationale Priva9recht anzunehmen ist.Im zweiten Rechtsgang wurde festgestellt, daß die Erblasserin bis zu ihrem Ableben französische Staatsangehörige war, ihren letzten Wohnsitz in Paris hatte und in Österreich keine Verlassenschaftsabhandlung nach ihr durchgeführt wurde. Die damit anstehenden kollisionsrechtlichen Fragen hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend gelöst: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPR-Gesetz ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Da in Österreich keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wurde, bleibt die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 2, IPR-Gesetz außer Betracht. Personalstatut der Erblasserin ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen das französische Recht, das - wie noch auszuführen sein wird - keinen % mehrfachen Wohnsitz kennt (Mezger in JZ 1956, 304; Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich, Grdz C, römisch eins Rz 9). Die Anknüpfung der Verweisungsnorm des Paragraph 28, Absatz eins, IPR-Gesetz an das Personalstatut des Erblassers ist allerdings unter Einschluß von Rück- und Weiterverweisung zu verstehen (Paragraph 5, IPR-Gesetz; Schwimann in Rummel, ABGB Paragraph 28, IPR-Gesetz, Rz 2; Schwind, IPR, Rz 366). Das französische internationale Erbrecht beruht - entgegen der sonstigen Tendenz der französischen Kollisionsnormen - nicht auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Das französische Kollisionsrecht behandelt in erbrechtlichen Belangen Mobilien und Immobilien verschieden. Für Grundstücke gilt das Recht der gelegenen Sache, wogegen Mobilien nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu vererben sind (Ferid-Firsching, aaO, Rz 5 und 6). Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit sind Forderungen der Erblasserin gegen die Beklagten aufgrund von in Übergabsverträgen vorbehaltenen, nicht verbücherten Fruchtgenußrechten. Die von fremdem Kollisionsrecht verwendeten Anknüpfungsbegriffe sind bei der Prüfung von Rück- oder Weiterverweisung ausschließlich nach diesem Kollissionsrecht zu qualifizieren (Schwimann, aaO, Paragraph 5, IPR-Gesetz Rz 10 mwN). Dies gilt ebenso für die Unterscheidung zwischen Grundstücken und Fahrnissen, die nach internationalem französischen Erbrecht zu einer Nachlaßspaltung führen kann (Ferid-Firsching, aaO, Rz 8), wie auch für die Beurteilung des (einzigen) Wohnsitzes des Erblassers (Artikel 102, f CC; vergleiche oben). Forderungen auf bewegliche Sachen (wie hier auf Geld) gelten aber auch nach französischem Recht als Fahrnisse kraft gesetzlicher Anordnung (Artikel 529, CC; vergleiche Sonnenberger in Ferid-Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht2, römisch zwei, 533), so daß es mit der Anknüpfung an den Wohnsitz der Erblasserin sein Bewenden hat und keine Rück- beziehungsweise Weiterverweisung durch das französische internationale Priva9recht anzunehmen ist.
Die Frage nach der Rechtsnachfolge nach der Erblasserin, insbesondere auch deren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, sind demnach nach französischem Sachrecht zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof hat, da die zur Verfügung stehenden Behelfe eine verläßliche Lösung der anstehenden Rechtsfragen nicht ermöglichen, aufgrund des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht das Ministerium der Justiz der Französischen Republik um Auskunft über die hier maßgebliche Rechtslage ersucht (in der Folge kurz "Auskunft" unter Angabe der Seitenzahl der Übersetzung zitiert). Zutreffend bemerkte das Berufungsgericht, daß dem französischen Recht der ruhende Nachlaß mit eigener Parteifähigkeit nicht bekannt ist (Ferid in Ferid-Sonnenberger, aaO, III, 589). Wenngleich auch das französische Recht auf ein Nachlaßverfahren im allgemeinen nicht verzichten kann, fällt die Erbschaft dem Erben, aber auch mehreren Miterben universaliter und unmittelbar an: Das Eigentum an den Nachlaßbestandteilen geht im Augenblick des Todes auf die Erben über ("Le mort saisit le vif" - vgl Ferid, aaO, 591). Gemäß Art 724 CC treten die ehelichen und unehelichen Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben sogar kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen, die Rechte und die Klagen des Verstorbenen ein mit der Verpflichtung, alle Nachlaßverbindlichkeiten zu begleichen. Daraus folgt, daß der Deszendent, soweit er rechtmäßiger Erbe ist, den Besitz am gesamten Nachlaß erwirbt und sich diesem gesetzlichen Besitzerwerb (der "saisine") zufolge ipso iure im Besitz des gesamten Nachlasses befindet (Auskunft, S 3, 4 und 5; vgl auch Ferid, aaO, 610). Ganz im Gegensatz zum österreichischen Recht (§§ 784 ff ABGB) sind bestimmte Familienangehörige, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, voran also die Deszendenten, in Form eines materiellen Noterbrechtes unmittelbar am Nachlaß beteiligt. Diese Pflichterben sind im französischen Recht in Wahrheit die einzigen wirklichen Erben, denen das Gesetz (Art 913 ff CC) eine bestimmte Quote des Nachlasses ("reservü") vorbehält, die bei drei oder mehreren Kindern des Erblassers - wie im vorliegenden Fall - drei Viertel des Nachlasses beträgt und an der diese Kinder ein unentziehbares Erbrecht haben, so daß die der freien Verfügung des Erblassers verbleibende Restquote ("quotitü disponible") nur durch Legate ausgeschöpft werden kann (Schlechtriem, Ausländisches Erbrecht im deutschen Verfahren [Karlsruhe 1966], 86 f; Ferid, aaO, 573 ff). Daraus folgt, daß die Beklagten ebenso wie die beiden anderen Kinder, Prinzessin Francoise von B***Die Frage nach der Rechtsnachfolge nach der Erblasserin, insbesondere auch deren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, sind demnach nach französischem Sachrecht zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof hat, da die zur Verfügung stehenden Behelfe eine verläßliche Lösung der anstehenden Rechtsfragen nicht ermöglichen, aufgrund des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht das Ministerium der Justiz der Französischen Republik um Auskunft über die hier maßgebliche Rechtslage ersucht (in der Folge kurz "Auskunft" unter Angabe der Seitenzahl der Übersetzung zitiert). Zutreffend bemerkte das Berufungsgericht, daß dem französischen Recht der ruhende Nachlaß mit eigener Parteifähigkeit nicht bekannt ist (Ferid in Ferid-Sonnenberger, aaO, römisch drei, 589). Wenngleich auch das französische Recht auf ein Nachlaßverfahren im allgemeinen nicht verzichten kann, fällt die Erbschaft dem Erben, aber auch mehreren Miterben universaliter und unmittelbar an: Das Eigentum an den Nachlaßbestandteilen geht im Augenblick des Todes auf die Erben über ("Le mort saisit le vif" - vergleiche Ferid, aaO, 591). Gemäß Artikel 724, CC treten die ehelichen und unehelichen Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben sogar kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen, die Rechte und die Klagen des Verstorbenen ein mit der Verpflichtung, alle Nachlaßverbindlichkeiten zu begleichen. Daraus folgt, daß der Deszendent, soweit er rechtmäßiger Erbe ist, den Besitz am gesamten Nachlaß erwirbt und sich diesem gesetzlichen Besitzerwerb (der "saisine") zufolge ipso iure im Besitz des gesamten Nachlasses befindet (Auskunft, S 3, 4 und 5; vergleiche auch Ferid, aaO, 610). Ganz im Gegensatz zum österreichischen Recht (Paragraphen 784, ff ABGB) sind bestimmte Familienangehörige, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, voran also die Deszendenten, in Form eines materiellen Noterbrechtes unmittelbar am Nachlaß beteiligt. Diese Pflichterben sind im französischen Recht in Wahrheit die einzigen wirklichen Erben, denen das Gesetz (Artikel 913, ff CC) eine bestimmte Quote des Nachlasses ("reservü") vorbehält, die bei drei oder mehreren Kindern des Erblassers - wie im vorliegenden Fall - drei Viertel des Nachlasses beträgt und an der diese Kinder ein unentziehbares Erbrecht haben, so daß die der freien Verfügung des Erblassers verbleibende Restquote ("quotitü disponible") nur durch Legate ausgeschöpft werden kann (Schlechtriem, Ausländisches Erbrecht im deutschen Verfahren [Karlsruhe 1966], 86 f; Ferid, aaO, 573 ff). Daraus folgt, daß die Beklagten ebenso wie die beiden anderen Kinder, Prinzessin Francoise von B***
beziehungsweise Prinz Sixtus von B***, Pflichterben von insgesamt drei Viertel des Nachlasses nach ihrer Mutter sind und ihre Quote daher ein Achtel beträgt. Die Erblasserin hat die beiden letzteren Kinder mit ihrem Testament zu je einem Achtel ihres Nachlasses als Erbvermächtnisnehmer (Universallegatare) berufen (Art 1003 ff CC; Ferid, aaO, 557 ff). Werden Erbvermächtnisse - wie hier - gesetzlichen Erben ausgesetzt, so vergrößern sie im Zweifel (also mangels gegenteiliger Verfügung des Erblassers) ihre Quote, ohne daß sie den übrigen Miterben gegenüber zum Ausgleich für Zuwendungen durch den Erblasser ("rapport" - Art 829 f und 843 ff CC) verpflichtet wären (Art 843 Abs 2 CC). Die Unterscheidung der beiden Universallegatare in ihrer Rechtsstellung als Pflichterben und Vermächtnisnehmer kann entfallen, weil auch Erbvermächtnisnehmer im Sinne der Art 1003 ff CC nach österreichischem Rechtsverständnis Erben sind (für das vergleichbare deutsch-französische Verhältnis Mezger, aaO, 308; vgl auch Ferid, aaO, 487). Im übrigen ist der Legatar, der als Deszendent des Erblassers auch Pflichterbe ist, aufgrund der "saisine" ohnedies im Besitz der gesamten Erbschaft, sodaß er sich zur Sachlegitimation gar nicht erst auf die letztwillige Verfügung berufen muß (Auskunft, S 3 und 4). Richtet sich die Rechtsnachfolge - wie erwähnt - nach französischem Recht, dem der ruhende Nachlaß als rechts- und parteifähiges Gebilde fremd ist, kann dieser auch im Rechtsstreit nicht an die Stelle der Erblasserin treten: Versagt das ausländische Recht einem nach inländischem Recht parteifähigen Gebilde im Heimatstaat die Parteifähigkeit, so hat es diese auch in Österreich nicht (Fasching, Kommentar, II, 115 f; derselbe, Lehrbuch2, Rz 336). Nach französischem Prozeßrecht hat der Tod des Klägers die Unterbrechung des Rechtsstreites zur Folge, sobald diese Tatsache dem Gegner mitgeteilt wird. Die Unterbrechung zeitigt vergleichbare Wirkungen wie das österreichische Verfahrensrecht. Das Verfahren ist auf Antrag im Namen des Anspruchsberechtigten aufzunehmen (Art 370 ff NCPC; Auskunft, S 1 f). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein schuldrechtlicher Anspruch des Erblassers, der somit zu den Nachlaßaktiven gehört, Gegenstand des Rechtsstreites, sind nach französischem Recht (Auskunft, S 3 und 7) die beiden nicht beklagten Kinder berechtigt, das Verfahren im Namen ihrer verstorbenen Mutter aufzunehmen, um deren Rechte bis zu deren Todestag geltend zu machen. Würden sie die Aufnahme des Rechtsstreites unterlassen, könnte das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses der Parteien nicht fortgesetzt werden. Nun wird zwar das Internationale Zivilprozeßrecht grundsätzlich von der lex fori beherrscht (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 2400), doch darf das französische Verfahrensrecht angesichts der engen Verflechtung von Erb- und Verfahrensrecht bei der Beurteilung der Auswirkungen des Todes einer Prozeßpartei auf den anhängigen Rechtsstreit nicht völlig unbeachtet bleiben: Sofern bestimmte Einrichtungen des französischen Erbrechtes, die den Kollisionsnormen zufolge bei der Durchführung des Verfahrens beachtet werden müssen, nach österreichischem Verfahrensrecht nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit übertragen werden können, sind jene Verfahrensbestimmungen heranzuziehen, die den französischen Prozeßvorschriften, die auf die Besonderheiten des französischen Erbrechtes abgestimmt sind, möglichst nahe kommen. Haben demnach die beiden nicht beklagten Kinder der Erblasserin, Prinzessin Francoise B***-L*** und Prinz Sixtus de B***, nach französischem Recht als Pflichterben das Verfahren im Namen der Erblasserin aufzunehmen, so sind sie auch im vorliegenden Rechtsstreit zur Fortsetzung des Verfahrens im Namen ihrer Mutter berufen. Die Sachlegitimation hiezu leiten sie aus der ihnen als Nachkommen der Erblasserin gemäß Art 724 CC (Auskunft, S 5) unmittelbar mit deren Tod angefallenen "saisine" (als Recht zum Bestiz des gesamten Nachlasses) her, ihr rechtliches Interesse an der weiteren Verfolgung der von der Erblasserin gegen ihre Geschwister eingeklagten Forderungen ist in deren Berücksichtigung bei der Ausmessung ihrer Erbanteile im Rahmen des noch näher zu erörternden "rapports" zu erblicken.beziehungsweise Prinz Sixtus von B***, Pflichterben von insgesamt drei Viertel des Nachlasses nach ihrer Mutter sind und ihre Quote daher ein Achtel beträgt. Die Erblasserin hat die beiden letzteren Kinder mit ihrem Testament zu je einem Achtel ihres Nachlasses als Erbvermächtnisnehmer (Universallegatare) berufen (Artikel 1003, ff CC; Ferid, aaO, 557 ff). Werden Erbvermächtnisse - wie hier - gesetzlichen Erben ausgesetzt, so vergrößern sie im Zweifel (also mangels gegenteiliger Verfügung des Erblassers) ihre Quote, ohne daß sie den übrigen Miterben gegenüber zum Ausgleich für Zuwendungen durch den Erblasser ("rapport" - Artikel 829, f und 843 ff CC) verpflichtet wären (Artikel 843, Absatz 2, CC). Die Unterscheidung der beiden Universallegatare in ihrer Rechtsstellung als Pflichterben und Vermächtnisnehmer kann entfallen, weil auch Erbvermächtnisnehmer im Sinne der Artikel 1003, ff CC nach österreichischem Rechtsverständnis Erben sind (für das vergleichbare deutsch-französische Verhältnis Mezger, aaO, 308; vergleiche auch Ferid, aaO, 487). Im übrigen ist der Legatar, der als Deszendent des Erblassers auch Pflichterbe ist, aufgrund der "saisine" ohnedies im Besitz der gesamten Erbschaft, sodaß er sich zur Sachlegitimation gar nicht erst auf die letztwillige Verfügung berufen muß (Auskunft, S 3 und 4). Richtet sich die Rechtsnachfolge - wie erwähnt - nach französischem Recht, dem der ruhende Nachlaß als rechts- und parteifähiges Gebilde fremd ist, kann dieser auch im Rechtsstreit nicht an die Stelle der Erblasserin treten: Versagt das ausländische Recht einem nach inländischem Recht parteifähigen Gebilde im Heimatstaat die Parteifähigkeit, so hat es diese auch in Österreich nicht (Fasching, Kommentar, römisch zwei, 115 f; derselbe, Lehrbuch2, Rz 336). Nach französischem Prozeßrecht hat der Tod des Klägers die Unterbrechung des Rechtsstreites zur Folge, sobald diese Tatsache dem Gegner mitgeteilt wird. Die Unterbrechung zeitigt vergleichbare Wirkungen wie das österreichische Verfahrensrecht. Das Verfahren ist auf Antrag im Namen des Anspruchsberechtigten aufzunehmen (Artikel 370, ff NCPC; Auskunft, S 1 f). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein schuldrechtlicher Anspruch des Erblassers, der somit zu den Nachlaßaktiven gehört, Gegenstand des Rechtsstreites, sind nach französischem Recht (Auskunft, S 3 und 7) die beiden nicht beklagten Kinder berechtigt, das Verfahren im Namen ihrer verstorbenen Mutter aufzunehmen, um deren Rechte bis zu deren Todestag geltend zu machen. Würden sie die Aufnahme des Rechtsstreites unterlassen, könnte das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses der Parteien nicht fortgesetzt werden. Nun wird zwar das Internationale Zivilprozeßrecht grundsätzlich von der lex fori beherrscht vergleiche Fasching, Lehrbuch2, Rz 2400), doch darf das französische Verfahrensrecht angesichts der engen Verflechtung von Erb- und Verfahrensrecht bei der Beurteilung der Auswirkungen des Todes einer Prozeßpartei auf den anhängigen Rechtsstreit nicht völlig unbeachtet bleiben: Sofern bestimmte Einrichtungen des französischen Erbrechtes, die den Kollisionsnormen zufolge bei der Durchführung des Verfahrens beachtet werden müssen, nach österreichischem Verfahrensrecht nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit übertragen werden können, sind jene Verfahrensbestimmungen heranzuziehen, die den französischen Prozeßvorschriften, die auf die Besonderheiten des französischen Erbrechtes abgestimmt sind, möglichst nahe kommen. Haben demnach die beiden nicht beklagten Kinder der Erblasserin, Prinzessin Francoise B***-L*** und Prinz Sixtus de B***, nach französischem Recht als Pflichterben das Verfahren im Namen der Erblasserin aufzunehmen, so sind sie auch im vorliegenden Rechtsstreit zur Fortsetzung des Verfahrens im Namen ihrer Mutter berufen. Die Sachlegitimation hiezu leiten sie aus der ihnen als Nachkommen der Erblasserin gemäß Artikel 724, CC (Auskunft, S 5) unmittelbar mit deren Tod angefallenen "saisine" (als Recht zum Bestiz des gesamten Nachlasses) her, ihr rechtliches Interesse an der weiteren Verfolgung der von der Erblasserin gegen ihre Geschwister eingeklagten Forderungen ist in deren Berücksichtigung bei der Ausmessung ihrer Erbanteile im Rahmen des noch näher zu erörternden "rapports" zu erblicken.
Der Klagevertreter hat im Einvernehmen mit dem Beklagtenvertreter bei der Berufungsverhandlung am 18.10.1984 die Bezeichnung der klagenden Partei von der Erblasserin auf deren Verlassenschaft geändert: Dem ist das Verlangen der beiden nicht beklagten Kinder nach Fortsetzung des Verfahrens impliziert. Die von der Erblasserin dem Klagevertreter erteilte Vollmacht vom 14.1.1980 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend herausstrich - auch den Erben zuzurechnen, weil sich die Prozeßvollmacht nach Form, Inhalt und ihren Wirkungen stets nach der lex fori richtet (Fasching, Lehrbuch2, Rz 2403), eine solche Vollmacht daher durch den Tod des Machtgebers nicht erlischt und die von der Erblasserin dem Klagevertreter erteilte Prozeßvollmacht - soweit aktenkundig - von den Rechtsnachfolgern der Erblasserin bisher nicht widerrufen worden ist.
In teilweiser Stattgebung des von der klagenden Partei gesondert ausgeführten Rekurses war somit deren Bezeichnung auf "Prinzessin Francoise von B***-L*** und Prinz Sixtus von B*** als Nachkommen und Erben im Namen ihrer am 1.9.1984 verstorbenen Mutter Prinzessin Madeleine von B***" richtigzustellen, weil die beiden - wie soeben dargelegt - zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Beklagten legitimiert sind und die Verfahrensfortsetzung auch - implicite - begehrt haben.
Im folgenden sind die von den Streitteilen erhobenen Rechtsmittel gesondert zu erörtern, wobei aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst die Revision der beklagten Parteien zu erledigen ist.
A/ Zur Revision der Beklagten:
Soweit die Beklagten die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das die Bezeichnung der klagenden Partei auf die sechs Nachkommen der Erblasserin richtigstellte und daran die seiner Meinung nach erfoderlichen rechtlichen Konsequenzen knüpfte, als nichtig, jedenfalls aber als rechtswidrig rügen, genügt es, sie auf die vorangestellten Erwägungen über die Rechtsnachfolge nach französischem Recht, die Sachlegitimation der beiden nicht beklagten Kinder und die Gründe für die Fortsetzung des von der Erblasserin eingeleiteten Rechtsstreites zu verweisen.
Ferner ist an dieser Stelle hervorzuheben, daß die Beklagten an sich die von den Vorinstanzen ermittelten Erlösanteile der Erblasserin und deren vertragliche Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Anteile nicht in Zweifel ziehen.
Dennoch sind die Ausführungen der Beklagten im Ergebnis soweit berechtigt, als die Beklagten infolge der Besonderheiten des französischen Erbrechtes und mit Rücksicht auf den für den Rechtsstreit maßgeblichen Stand des Nachlaßverfahrens vor dem zuständigen französischen Gericht nicht zur Zahlung an die klagende Partei verhalten werden können.
Das Gericht zweiter Instanz hat seine Entscheidung in erster Linie auf Art 1220 zweiter und dritter Satz CC gestützt. Nach diesen Bestimmungen ist die Teilbarkeit von Verbindlichkeiten nur für die Erben von Bedeutung. Soweit sie an die Stelle des Gläubigers getreten sind, können sie die Forderung nur zu dem auf sie übergegangenen Teil geltend machen. Sind sie indessen Rechtsnachfolger des Schuldners, haben sie für die Schuld des Erblassers nur so weit einzustehen, als diese auf sie übergegangen ist. Nun könnte zwar nicht bezweifelt werden, daß die genannten Bestimmungen, wären sie auch im Verhältnis zwischen den Erben anzuwenden, für das Ergebnis des Berufungsurteiles ins Treffen geführt werden könnten. Es wird dabei jedoch außer Acht gelassen, daß die Beklagten als Schuldner gleichzeitig auch Erben sind, alle Erben bis zur - allfälligen - Teilung ("partage") eine Gemeinschaft ("indivision") bilden und im Falle der Teilung von deren rechtlichen Ergebnissen auszugehen ist. Bei einer Miterbengemeinschaft nötigt Art 1220 CC zur Prüfung der Frage, ob die zum Nachlaß gehörigen Forderungen überhaupt Bestandteile der Teilungsmasse sind und nicht schon unmittelbar mit dem Erbfall den einzelnen Miterben ihren Quoten entsprechend zufallen. Träfe letzteres zu, würden die Forderungen aus der Teilungsmasse von vornherein ausscheiden. Diese Frage macht einen Konflikt zwischen Art 1220 und Art 883 Abs 1 CC deutlich: Der letzteren Bestimmung zufolge wird jeder Miterbe nach der Teilung, die durch Ziehung von dem Teilungsplan gemäß gebildeten Losen vollzogen wird (vgl Art 831 ff CC), so angesehen, als hätte er alle in seinem Los begriffenen Gegenstände allein und unmittelbar geerbt und an den übrigen Erbschaftssachen niemals Eigentum gehabt (Grundsatz der Rückwirkung der Teilung auf den Erbfall - vgl Ferid, aaO, 638; Auskunft, S 9). Dieser Grundsatz gilt nicht bloß für die gerichtliche, sondern auch für die im französischen Recht gleichfalls vorgesehene gütliche Teilung (Art 883 Abs 2 CC). Dieser Konflikt ist so zu lösen, daß Art 1220 CC nur im Verhältnis zwischen dem einzelnen Miterben und (dritten) Nachlaßschuldnern (beziehungsweise -gläubigern) wirksam ist, wogegen im Verhältnis der Miterben untereinander - vor allem für die Ausgleichung unter diesen ("rapport") - Art 883 CC maßgebend ist (Ferid, aaO, 610 und 639 unter Berufung auf Mazeaud-Breton, Lecons de Droit4 IV Nr 1766; Auskunft, S 4).Das Gericht zweiter Instanz hat seine Entscheidung in erster Linie auf Artikel 1220, zweiter und dritter Satz CC gestützt. Nach diesen Bestimmungen ist die Teilbarkeit von Verbindlichkeiten nur für die Erben von Bedeutung. Soweit sie an die Stelle des Gläubigers getreten sind, können sie die Forderung nur zu dem auf sie übergegangenen Teil geltend machen. Sind sie indessen Rechtsnachfolger des Schuldners, haben sie für die Schuld des Erblassers nur so weit einzustehen, als diese auf sie übergegangen ist. Nun könnte zwar nicht bezweifelt werden, daß die genannten Bestimmungen, wären sie auch im Verhältnis zwischen den Erben anzuwenden, für das Ergebnis des Berufungsurteiles ins Treffen geführt werden könnten. Es wird dabei jedoch außer Acht gelassen, daß die Beklagten als Schuldner gleichzeitig auch Erben sind, alle Erben bis zur - allfälligen - Teilung ("partage") eine Gemeinschaft ("indivision") bilden und im Falle der Teilung von deren rechtlichen Ergebnissen auszugehen ist. Bei einer Miterbengemeinschaft nötigt Artikel 1220, CC zur Prüfung der Frage, ob die zum Nachlaß gehörigen Forderungen überhaupt Bestandteile der Teilungsmasse sind und nicht schon unmittelbar mit dem Erbfall den einzelnen Miterben ihren Quoten entsprechend zufallen. Träfe letzteres zu, würden die Forderungen aus der Teilungsmasse von vornherein ausscheiden. Diese Frage macht einen Konflikt zwischen Artikel 1220 und Artikel 883, Absatz eins, CC deutlich: Der letzteren Bestimmung zufolge wird jeder Miterbe nach der Teilung, die durch Ziehung von dem Teilungsplan gemäß gebildeten Losen vollzogen wird vergleiche Artikel 831, ff CC), so angesehen, als hätte er alle in seinem Los begriffenen Gegenstände allein und unmittelbar geerbt und an den übrigen Erbschaftssachen niemals Eigentum gehabt (Grundsatz der Rückwirkung der Teilung auf den Erbfall - vergleiche Ferid, aaO, 638; Auskunft, S 9). Dieser Grundsatz gilt nicht bloß für die gerichtliche, sondern auch für die im französischen Recht gleichfalls vorgesehene gütliche Teilung (Artikel 883, Absatz 2, CC). Dieser Konflikt ist so zu lösen, daß Artikel 1220, CC nur im Verhältnis zwischen dem einzelnen Miterben und (dritten) Nachlaßschuldnern (beziehungsweise -gläubigern) wirksam ist, wogegen im Verhältnis der Miterben untereinander - vor allem für die Ausgleichung unter diesen ("rapport") - Artikel 883, CC maßgebend ist (Ferid, aaO, 610 und 639 unter Berufung auf Mazeaud-Breton, Lecons de Droit4 römisch vier Nr 1766; Auskunft, S 4).
Nach Art 829 CC hat jeder Miterbe die "Summen, die er schuldig ist", zum Ausgleich in die Teilungsmasse einzuwerfen. Ist der Erbe gleichzeitig Schuldner des Nachlasses, so bildet die gegen ihn gerichtete Forderung daher einen Bestandteile der ungeteilten Aktiven. Die Forderung wird nicht etwa im Verhältnis der Erbteile auf die einzelnen Miterben aufgeteilt, sondern bleibt vielmehr als Gesamtforderung erhalten, wird - wie jede andere Forderung des Erblassers auch - in die Verteilungsmasse aufgenommen und im Rahmen der Teilung dem schuldnerischen Erben zugerechnet. Dieser entledigt sich seiner Verbindlichkeiten an den Erblasser somit in der Weise, daß zwar die Anteile aller Miterben unter (rechnerischer) Bedachtnahme auf die Forderung gegen den schuldnerischen Miterben ermittelt werden, sein Erbteil jedoch um den Betrag der Forderung gekürzt wird ("Grundsatz der Beitragsleistung durch Minderentnahme" - Auskunft, S 6). Die Verbindlichkeit dieses Miterben erlischt dann durch Vereinigung ("confusion"). Wesentlich ist dabei, daß seine Miterben von ihm keinesfalls effektive Zahlung verlangen können, weil es ihm vorbehalten bleibt, seine Schuld im Wege des "rapports" abzutragen. Im Falle gerichtlicher Teilung - wie sei unter den Nachkommen der Erblasserin anhängig ist - wird der "rapport" von der französischen Praxis so vollzogen, daß den übrigen Miterben der Forderung entsprechend Vermögenswerte aus der Masse vorweg zugewiesen werden und erst der Rest der Masse sodann unter allen Miterben quotenmäßig verteilt wird.Nach Artikel 829, CC hat jeder Miterbe die "Summen, die er schuldig ist", zum Ausgleich in die Teilungsmasse einzuwerfen. Ist der Erbe gleichzeitig Schuldner des Nachlasses, so bildet die gegen ihn gerichtete Forderung daher einen Bestandteile der ungeteilten Aktiven. Die Forderung wird nicht etwa im Verhältnis der Erbteile auf die einzelnen Miterben aufgeteilt, sondern bleibt vielmehr als Gesamtforderung erhalten, wird - wie jede andere Forderung des Erblassers auch - in die Verteilungsmasse aufgenommen und im Rahmen der Teilung dem schuldnerischen Erben zugerechnet. Dieser entledigt sich seiner Verbindlichkeiten an den Erblasser somit in der Weise, daß zwar die Anteile aller Miterben unter (rechnerischer) Bedachtnahme auf die Forderung gegen den schuldnerischen Miterben ermittelt werden, sein Erbteil jedoch um den Betrag der Forderung gekürzt wird ("Grundsatz der Beitragsleistung durch Minderentnahme" - Auskunft, S 6). Die Verbindlichkeit dieses Miterben erlischt dann durch Vereinigung ("confusion"). Wesentlich ist dabei, daß seine Miterben von ihm keinesfalls effektive Zahlung verlangen können, weil es ihm vorbehalten bleibt, seine Schuld im Wege des "rapports" abzutragen. Im Falle gerichtlicher Teilung - wie sei unter den Nachkommen der Erblasserin anhängig ist - wird der "rapport" von der französischen Praxis so vollzogen, daß den übrigen Miterben der Forderung entsprechend Vermögenswerte aus der Masse vorweg zugewiesen werden und erst der Rest der Masse sodann unter allen Miterben quotenmäßig verteilt wird.
Nur wenn der dem schuldnerischen Erben zugewiesene Erbteil nicht ausreicht, um die Forderung des Erblassers zur Gänze zu verrechnen, muß er den seinen Erbanteil übersteigenden Betrag seiner Nachlaßverbindlichkeit in bar leisten (vgl Auskunft, S 6 und 7; Ferid, aaO, 636). Das letzteres den Beklagten zur Last fiele, hat die klagende Partei jedoch nicht einmal behauptet.Nur wenn der dem schuldnerischen Erben zugewiesene Erbteil nicht ausreicht, um die Forderung des Erblassers zur Gänze zu verrechnen, muß er den seinen Erbanteil übersteigenden Betrag seiner Nachlaßverbindlichkeit in bar leisten vergleiche Auskunft, S 6 und 7; Ferid, aaO, 636). Das letzteres den Beklagten zur Last fiele, hat die klagende Partei jedoch nicht einmal behauptet.
Sind die Beklagten als Nachlaßschuldner nach französischem Erbrecht bei der Nachlaßteilung zwar zum "rapport", nicht aber auch zur Barzahlung verhalten, hätte sich das Gericht, das über den Bestand der - noch von der Erblasserin eingeklagten - Forderung zu entscheiden hat, auf die Feststellung zu beschränken, ob und wie weit diese Forderung gegen die Beklagten zu Recht oder nicht zu Recht besteht. Dieser Entscheidung hat dann das französische Gericht bei Bestätigung der - im vorliegenden Fall - schon angeordneten Teilung Rechnung zu tragen (Auskunft, S 8). Das Mehrbegehren, gegen die Beklagten entsprechende Leistungsbefehle zu erlassen, wäre indessen als nicht berechtigt abzuweisen, doch ist die Rechtssache insoweit aus einem besonderen verfahrensrechtlichen Grund noch nicht als spruchreif anzusehen:
Das Berufungsgericht hat - entsprechend seiner Auffassung, daß alle Nachkommen der Erblasserin an deren Stelle zu treten hätten - das Verfahren insoweit für nichtig erklärt, als der jeweilige Kläger danach sich selbst als Beklagter gegenübersteht, und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen. In diesem - verhältnismäßig geringfügigen Umfang - hat das Gericht zweiter Instanz die Sachentscheidung aus formalen Gründen abgelehnt, sodaß es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt bleibt, soweit bereits in der Sache selbst zu erkennen, weil er bei Ablehnung einer Sachentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz allein auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob der - aus dem Verfahrensrecht begründete - Zurückweisungsgrund zutrifft oder nicht. Das Revisionsgericht müßte mit Rücksicht auf die berufungsgerichtliche Sachentscheidung seinen Ausspruch daher so gestalten, daß die - an sich einheitlichen - Forderungen der klagenden Partei gegen die einzelnen Beklagten zwar - für sich genommen - zu Recht bestünden, doch wäre das Feststellungsurteil aus den genannten verfahrensrechtlichen Gründen auf den Umfang zu beschränken, in dem auch das Berufungsgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hat. Da einem solchen Ausspruch bloß über Teilbereiche der eingeklagten Forderung eine in jeder Hinsicht bestimmte Fassung nicht gegeben werden kann, erweist es sich somit als notwendig, die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Zahlungsbegehren, soweit es noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, zur Gänze aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine einheitliche Sachentescheidung über das noch offene Zahlungsbegehren aufzutragen.
Das Berufungsgericht wird über die bisher sachlich nicht erledigten Urteilsanträge allerdings erst nach Durchführung einer Berufungsverhandlung in diesem Umfang entscheiden können. Gleiches gilt auch für das von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesene Manifestationsbegehren, doch wird hiezu erst bei Erledigung der Revision der klagenden Partei Stellung zu nehmen sein.
Die auch für die Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede des Viertbeklagten erforderliche (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1290) inländische Gerichtsbarkeit hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die zur Aufrechnung bestimmte Gegenforderung notwendigerweise in dem Rechtsstreit geltend gemacht werden muß, der die Hauptforderung zum Gegenstand hat und der - wie schon ausgeführt - zulässigerweise im Inland anhängig gemacht worden ist. Auch die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Aufrechnung hat das Gericht zweiter Instanz richtig beurteilt, weil die herrschende Auffassung (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts, 107 mwN) das Schuldstatut der Hauptforderung beruft, dieses aber nach ausdrücklicher Rechtswahl (§ 11 und 35 IPR-Gesetz) das österreichische Recht ist (vgl die Hinweise auf das diesbezügliche Parteienvorbringen in ON 85, S 44 = AS 479).Die auch für die Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede des Viertbeklagten erforderliche (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1290) inländische Gerichtsbarkeit hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die zur Aufrechnung bestimmte Gegenforderung notwendigerweise in dem Rechtsstreit geltend gemacht werden muß, der die Hauptforderung zum Gegenstand hat und der - wie schon ausgeführt - zulässigerweise im Inland anhängig gemacht worden ist. Auch die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Aufrechnung hat das Gericht zweiter Instanz richtig beurteilt, weil die herrschende Auffassung (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts, 107 mwN) das Schuldstatut der Hauptforderung beruft, dieses aber nach ausdrücklicher Rechtswahl (Paragraph 11 und 35 IPR-Gesetz) das österreichische Recht ist vergleiche die Hinweise auf das diesbezügliche Parteienvorbringen in ON 85, S 44 = AS 479).
Die Aufrechnungseinrede hat das Gericht zweiter Instanz im Ergebnis aber zu Recht abgewiesen, weil die Beklagten und damit auch der Viertbeklagte in diesem Rechtsstreit aus den schon dargelegten Erwägungen nicht zur Zahlung verhalten werden können und eine urteilsmäßige Aufrechnung mit der vom Viertbeklagten eingewendeten Gegenforderung schon deshalb nicht in Betracht kommen kann. Im übrigen ist auch die Gegenseitigkeit nicht erwiesen, weil nicht festgestellt ist, daß die Erblasserin Erbin nach dem Prinzen Xavier von B*** geworden beziehungsweise die Darlehensschuld auf andere Weise auf sie übergegangen ist. Das Fehlen einer solchen Feststellung ist aber nicht gerügt.
Zu B) Z. 4.b) des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes enthält die Revision weder Ausführungen noch einen Revisionsantrag.Zu B) Ziffer 4 Punkt b,) des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes enthält die Revision weder Ausführungen noch einen Revisionsantrag.
B/ Zur Revision der klagenden Partei:
Die von der klagenden Partei geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der klagenden Partei geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit der Rechtsrüge strebt die klagende Partei - abgesehen von der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Aussprüche über das Zahlungsbegehren, wozu sie zur Vermeidung von Wiederholungen jedoch auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision der Beklagten verwiesen werden kann - die Stattgebung ihres Manifestationsbegehrens gegen die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte für den Zeitraum vom 6.1., hilfsweise vom 1.12.1983 bis 1.9.1984 an. Das Erstgericht hat aber ohnehin festgestellt, daß die beklagten Töchter der Erblasserin in der Zeit vom 1.12.1983 bis 1.9.1984 weitere Liegenschaften verkauft haben und der 20 %-ige Erlösanteil S 1,283.318 beträgt, darüber hinaus aber auch noch die Feststellung getroffen, daß der klagenden Partei die ihr gebührenden Anteile an den Liegenschaftsverkäufen durch die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte in der Zeit zwischen dem Tod des Prinzen Xavier de B*** (7.5.1977) und dem Ableben der Erblasserin (am 1.9.1984) ohnedies bekannt waren und darüber hinaus weitere Liegenschaftsverkäufe nicht getätigt wurden (ON 85, S 49 = AS 483). Daß die Beklagten über die von dem als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt Dr. Julius S*** bekundeten Verkäufe hinaus noch weitere Liegenschaften, von deren Erlös der Erblasserin ein Anteil gebührte, veräußert hätten, hat die klagende Partei jedoch in erster Instanz gar nicht behauptet. Waren der klagenden Partei aber die Daten, deren Bekanntgabe Ziel ihres Manifestationsbegehrens ist, nach den in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen edies bekannt, so entbehrt sie eines darauf abzielenden Rechtsschutzinteresses, weshalb die Vorinstanzen diesem Begehren im Ergebnis zutreffend die Berechtigung abgesprochen haben. Da das Berufungsgericht aber auch in Ansehung eines Teiles des Manifestationsbegehrens eine Sachentscheidung ablehnte, treffen die schon zum Zahlungsbegehren bei Erledigung der Revision der Beklagten angestellten Erwägungen in gleicher Weise auch hier zu, so daß dem Berufungsgericht auch eine einheitliche Entscheidung über das Manifestationsbegehren aufzutragen war.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung war somit - in Zusammenfassung der Ergebnisse des Rekurs- und Revisionsverfahrens - im Ausspruch über die Aufrechnungseinrede des Viertbeklagten (als Teilurteil) zu bestätigen. im übrigen Umfang war sie dagegen - nach Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei - aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 392 Abs 2 in Verbindung mit § 52 Abs 2 ZPO sowie auf Abs 1 des letzteren Paragraphen.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 392, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO sowie auf Absatz eins, des letzteren Paragraphen.