Rechtssatz RS0054121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054121
Geschäftszahl
6Ob632/89 (6Ob633/89)
Entscheidungsdatum
13.12.1990
Norm
code civil Frankreich Art724
Rechtssatz
Stirbt die klagende Partei während des Prozesses, in dem sie ihre - pflichtteilsberechtigten - Kinder auf Zahlung belangt, so treten ihre nicht beklagten Kinder in das Verfahren ein. Ihre Sachlegitimation leiten sie als Nachkommen aus der ihnen unmittelbar mit dem Tod angefallenen "saisine" (als Recht zum Besitz des ganzen Nachlasses) ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054121
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0060OB00632_8900000_004