Rechtssatz RS0054123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054123
Geschäftszahl
6Ob632/89 (6Ob633/89)
Entscheidungsdatum
13.12.1990
Norm
code civil Frankreich Art831 ff
code civil Frankreich Art883
Rechtssatz
Jeder Miterbe wird nach der Teilung der Nachlaßmasse, die durch Ziehung von dem Teilungsplan gemäß gebildeten Losen vollzogen wird, so angesehen, als hätte er alle in seinem Los begriffenen Gegenstände (und Forderungen und dergleichen) allein und unmittelbar geerbt und an den übrigen Erbschaftssachen niemals Eigentum gehabt. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die im französischen Erbrecht gleichfalls vorgesehene gütliche Teilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054123
Dokumentnummer
JJR_19901213_OGH0002_0060OB00632_8900000_005