Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0054133×

Rechtssatz RS0054133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054133

Geschäftszahl

6Ob632/89 (6Ob633/89)

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Norm

code civil Frankreich Art883
code civil Frankreich Art1220

Rechtssatz

Ist eine Forderung des Erblassers teilbar, kann sie von den Erben zu dem auf sie übergegangenen Teil geltend gemacht werden (Artikel 1220, code civil Frankreich). Diese Bestimmung kommt aber nur zur Anwendung, wenn sich die Forderung gegen Dritte richtet. Im Verhältnis zwischen Miterben ist dagegen der "rapport" maßgeblich. In diesem Fall bleibt die Forderung als Gesamtforderung Nachlaßaktivum; der schuldnerische Erbe entledigt sich ihrer in der Weise, daß zwar die Anteile aller Erben unter rechnerischer Bedachtnahme der Forderung ermittelt werden, diese aber sodann vom Anteil des schuldnerischen Erben abgezogen wird ("Grundsatz der Beitragsleistung durch Minderentnahme"). Wesentlich ist dabei, daß seine Miterben von ihm in keinem Fall Effektivzahlung verlangen können, weil es allein an ihm liegt, seine Schuld im Wege des "rapport" abzutragen. In der Praxis wird der "rapport" so vollzogen, daß den Miterben vorweg aus der Masse entsprechende Vermögenswerte zugewiesen werden und erst der Rest quotenmäßig unter allen Miterben verteilt wird. Sind die Beklagten nach französischem Erbrecht somit nicht zur Barzahlung, sondern bloß zum "rapport" verpflichtet, so muß sich das Gericht auf die Feststellung beschränken, ob und wie weit die Forderung zu Recht oder nicht zu Recht besteht; das im beantragten Leistungsbefehl liegende Mehrbegehren ist dann abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 632/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 632/89

Schlagworte

*F*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054133

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0060OB00632_8900000_007