Rechtssatz RS0038483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038483
Entscheidungsdatum
04.02.1976
Rechtssatz
Unterläßt es die Sparkasse - entgegen der Weisung des Einlegers - anläßlich der Übertragung einer Spareinlage auf ein anderes, im Depot der Sparkasse verbleibendes Sparbuch das Losungswort mitzuübertragen und folgt die Sparkasse einem durch die Hinterlegungsbescheinigung legitimierten Dritten die Einlage aus, welchem der Berechtigte das (vermeintlich mitübertragene) Losungswort mitgeteilt hat, so fehlt jener Unterlassung die Kausalität für den im Vermögen des Einlegers eingetretenen Nachteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038483
Dokumentnummer
JJR_19760204_OGH0002_0010OB00219_7500000_001