Rechtssatz RS0038528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038528
Entscheidungsdatum
20.06.1990
Norm
ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1304 A1
BG betr Sicherheitsgurten BGBl 352/1976 allg
Rechtssatz
In der Regel ist bei einem Zusammentreffen von Verletzungen, die durch Anlegung des Sicherheitsgurtes teils vermieden und teils nicht vermieden hätten werden können, so vorzugehen, daß im Rahmen des Gesamtschmerzengeldes auch ein Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen bemessen und hievon nach Maßgabe der Mitverschuldensquote der Kürzungsbetrag ermittelt wird, der von dem für sämtliche Verletzungen gebührenden Schmerzengeld abzuziehen ist. Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn annähernd die gleichen Verletzungen auch bei Verwendung des Sicherheitsgurtes aufgetreten wären.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 45/87
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 45/87
Veröff: ZVR 1988/154 S 338
- 2 Ob 30/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 30/90
nur: Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn annähernd die gleichen Verletzungen auch bei Verwendung des Sicherheitsgurtes aufgetreten wären. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038528
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0080OB00045_8700000_001