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Rechtssatz RS0038528

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038528

Geschäftszahl

8Ob45/87; 2Ob30/90

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1304 A1
BG betr Sicherheitsgurten BGBl 352/1976 allg

Rechtssatz

In der Regel ist bei einem Zusammentreffen von Verletzungen, die durch Anlegung des Sicherheitsgurtes teils vermieden und teils nicht vermieden hätten werden können, so vorzugehen, daß im Rahmen des Gesamtschmerzengeldes auch ein Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen bemessen und hievon nach Maßgabe der Mitverschuldensquote der Kürzungsbetrag ermittelt wird, der von dem für sämtliche Verletzungen gebührenden Schmerzengeld abzuziehen ist. Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn annähernd die gleichen Verletzungen auch bei Verwendung des Sicherheitsgurtes aufgetreten wären.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 45/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 45/87
    Veröff: ZVR 1988/154 S 338
  • 2 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 30/90
    nur: Dies kommt aber dann nicht in Betracht, wenn annähernd die gleichen Verletzungen auch bei Verwendung des Sicherheitsgurtes aufgetreten wären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038528

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0080OB00045_8700000_001