Rechtssatz RS0038542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038542
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Rechtssatz
Die Frage, ob die Kosten, welche die als Erben Berufenen ihrem Vertreter für die schriftliche Abhandlungspflege zu bezahlen haben, vorweg aus den Nachlaßaktiven voll zu befriedigen sind, betrifft nicht den Kostenpunkt. Die Rechtsmeinung, daß diese Kosten von den Erben aus eigenem zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038542
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0050OB00752_8200000_001