Rechtssatz RS0038665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038665
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Norm
ABGB §871 CIII
VerbrOGH §8 Abs3
Rechtssatz
Die Aufklärung eines Irrtums über die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleiches im Hinblick auf § 8 Abs 3 VOG, ist, wenn der Schädiger bereits die Berufungsfrist verstreichen ließ und siebzig Prozent der vereinbarten Zahlung geleistet hat, nicht rechtzeitig im Sinne des § 871 ABGB.Die Aufklärung eines Irrtums über die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleiches im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, VOG, ist, wenn der Schädiger bereits die Berufungsfrist verstreichen ließ und siebzig Prozent der vereinbarten Zahlung geleistet hat, nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 871, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038665
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00559_8700000_002