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Rechtssatz RS0038742

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038742

Geschäftszahl

5Ob311/74; 5Ob231/98a

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Rechtssatz

Wurde die Person, zu deren Gunsten enteignet wurde, bereits verwaltungsbehördlich in die Liegenschaft eingewiesen und hat der Enteignete gegen die Enteignung Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergriffen, so würde mit der Feststellung des VfGH, daß mit dem angefochtenen Enteignungsbescheid verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der gefährdeten Partei verletzt wurden, und mit der Aufhebung des Enteignungsbescheides das Eigentumsrecht der gefährdeten Partei an der enteigneten Grundfläche nicht ohne weiteres wieder aufleben, sondern bedürfte es zum Wiedererwerb des Eigentums der gefährdeten Partei an dieser Grundfläche noch einer dem Vollzug der Enteignung entsprechenden Wiedereinführung der gefährdeten Partei in den Besitz der seinerzeit enteigneten Grundfläche durch die Verwaltungsbehörde vergleiche Klang 2.Auflage römisch zwei 203, Layer, Prinzipien des Enteignungsrechtes S 440).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 311/74
    Entscheidungstext OGH 18.12.1974 5 Ob 311/74
    Veröff: JBl 1975,321 = SZ 47/152
  • 5 Ob 231/98a
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a
    Gegenteilig; nur: Hat der Enteignete gegen die Enteignung Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergriffen, so würde mit der Aufhebung des Enteignungsbescheides das Eigentumsrecht der gefährdeten Partei an der enteigneten Grundfläche nicht ohne weiteres wieder aufleben, sondern bedürfte es zum Wiedererwerb des Eigentums der gefährdeten Partei an dieser Grundfläche noch einer dem Vollzug der Enteignung entsprechenden Wiedereinführung der gefährdeten Partei in den Besitz der seinerzeit enteigneten Grundfläche durch die Verwaltungsbehörde. (T1) Veröff: SZ 71/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038742

Dokumentnummer

JJR_19741218_OGH0002_0050OB00311_7400000_003