Rechtssatz RS0038771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038771
Entscheidungsdatum
13.05.1980
Rechtssatz
In der Teilung eines Grundbuchskörpers durch Abschreibung eines Bestandteiles und die Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse liegt eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache, mit der alle Teilhaber einverstanden sein müssen. Die fehlende Zustimmung der Miteigentümer zur Einholung einer behördlichen Teilungsgenehmigung, (hier nach Vlbg RaumplangungsG), welche Voraussetzung für die Teilung des Grundbuchskörpers ist, hat im streitigen Verfahren zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038771
Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0050OB00533_8000000_001